{"id":14097,"date":"2010-04-15T12:27:11","date_gmt":"2010-04-15T10:27:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/2010\/04\/erfolg-beim-europaischen-gerichtshof-hinsendekosten-beim-widerruf-im-versandhandel-unzulassig\/"},"modified":"2010-04-15T12:29:08","modified_gmt":"2010-04-15T10:29:08","slug":"erfolg-beim-europaischen-gerichtshof-hinsendekosten-beim-widerruf-im-versandhandel-unzulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/erfolg-beim-europaischen-gerichtshof-hinsendekosten-beim-widerruf-im-versandhandel-unzulassig\/","title":{"rendered":"Erfolg beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof &#8211; Hinsendekosten beim Widerruf im Versandhandel unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>vz\/nrw\u00a0\u00a0 Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zur\u00fcck\u00adsenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, m\u00fcssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. So hat jetzt der Euro\u00adp\u00e4ische Gerichtshof (Aktenzeichen C-511\/08) in einer Musterklage der Verbraucherzentrale NRW gegen die Heinrich Heine GmbH ent\u00adschieden. Damit haben die Richter in Luxemburg die Position von K\u00e4ufern deutlich gest\u00e4rkt. \u201eDie Praxis, dass Versandh\u00e4ndler beim Widerruf auf Zahlung der Hinsendekosten pochen, war f\u00fcr K\u00e4ufer bislang ein Hemmschuh, ihr Widerrufsrecht wahrzunehmen. Denn vor allem bei Bestellungen mit geringem Warenwert war ein Widerruf aufgrund der hohen Kosten f\u00fcr Hin- und R\u00fccksendung nicht wirt\u00adschaftlich. Das Urteil ist daher nicht nur ein Erfolg f\u00fcr die Verbrau\u00adcherzentrale NRW, sondern auch f\u00fcr mehr Verbraucherrechte im All\u00adtag\u201c, erkl\u00e4rt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Klaus M\u00fcller.<!--more-->Die Heinrich Heine GmbH hatte \u2013 wie andere Versender auch \u2013 von ihren Kunden eine Versandkostenpauschale (4,95 Euro, inzwischen 5,95 Euro) verlangt. Im Fall des Widerrufs jedoch hatte sie diese nicht erstattet bzw. auf deren Zahlung bestanden. F\u00fcr die Verbraucher\u00adzentrale NRW ein unzul\u00e4ssiges Gesch\u00e4ftsgebaren; denn nach der europ\u00e4ischen Fernabsatzrichtlinie d\u00fcrfen Verbrauchern dabei allein die Kosten f\u00fcr die R\u00fccksendung auferlegt werden \u2013 und das auch nur unter bestimmten Bedingungen. Die Versandkostenpauschale jedoch geh\u00f6rt weder zu den unmittelbaren Kosten der R\u00fccksendung noch l\u00e4sst sie sich vom eigentlichen Kauf trennen. Von daher kann der Versandh\u00e4ndler auch nicht argumentieren, dass er Wertersatz f\u00fcr die von ihm geleisteten Versandkosten bekomme.Dieser kundenfreundlichen Sicht mochte sich der Bundesgerichtshof \u2013 anders als die beiden Vorinstanzen \u2013 im Oktober 2008 noch nicht anschlie\u00dfen: Nach dessen Ansicht gew\u00e4hrte das deutsche Recht dem Verbraucher keinen ausdr\u00fccklichen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware. Da die Karlsruher Richter jedoch Zweifel hatten, ob es mit der Europ\u00e4ischen Fernabsatzrichtli\u00adnie vereinbar sei, wenn Verbrauchern beim Aus\u00fcben ihres Widerrufs\u00adrechts die Kosten der Warenzusendung in Rechnung gestellt werden, war der Europ\u00e4ische Gerichtshof um eine Auslegung der Richtlinie ersucht worden. In seinem Urteil stellte dieser heute fest, dass nach der Fernabsatzrichtlinie der Lieferer dem Verbraucher keine Kosten f\u00fcr die Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn der Kunde sein Widerrufsrecht aus\u00fcbt. Allein die unmittelbaren Kosten f\u00fcr die R\u00fcck\u00adsendung der Ware hat der Verbraucher zu tragen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>vz\/nrw\u00a0\u00a0 Verbraucher, die im Versandhandel bestellte Ware zur\u00fcck\u00adsenden und so ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrnehmen, m\u00fcssen die Versandkostenpauschale nicht bezahlen. 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