{"id":142964,"date":"2014-07-26T20:53:59","date_gmt":"2014-07-26T18:53:59","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=142964"},"modified":"2014-07-26T20:53:59","modified_gmt":"2014-07-26T18:53:59","slug":"roteiche-im-garten-der-roeckstrasse-41-wird-morgen-gefaellt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/roteiche-im-garten-der-roeckstrasse-41-wird-morgen-gefaellt\/","title":{"rendered":"Roteiche im Garten der Roeckstra\u00dfe 41 wird morgen gef\u00e4llt"},"content":{"rendered":"<p><em>Gefahrenabwehr: Alte Baum hat nur noch sehr geringe W\u00e4nde \u2013 Gutachten liegt vor &#8211;\u00a0<\/em>Am morgigen Sonnabend, 26. Juli 2014, wird eine sehr gro\u00dfe Roteiche auf dem Privatgrundst\u00fcck der DRK-Schwesternschaft auf dem Grundst\u00fcck Roeckstra\u00dfe 41 durch die Norddeutsche Baumpflege GmbH gef\u00e4llt. Der pr\u00e4chtige Baum hat keine ausreichende Standsicherheit mehr, weshalb er aus Gr\u00fcnden der Gefahrenabwehr weichen muss.<!--more--><\/p>\n<p>Es liegt ein Gutachten des Sachverst\u00e4ndigenb\u00fcros Scheel \/ Paulsen vom 23. Juni 2014 vor. Das B\u00fcro kommt zu dem Ergebnis, dass der Baum durch einen Lackporling (Pilzbefall) erheblich gesch\u00e4digt ist und eine hohe sogenannte Bruch- und Wurfgefahr besteht. Der Baum hat nur noch eine Restwandst\u00e4rke von 8 bis 10 Zentimetern bei einem Stammdurchmesser von einem Meter bei den Test-Bohrungen erreicht. Damit liegt die \u201eVerhohlung\u201c bei 84% in dem angebohrten Bereich. Diese Restwandst\u00e4rke ist zu gering, um den Baum verkehrssicher erhalten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Es handelt sich bei der Roteiche nicht um einen gesch\u00fctzten Baum gem. \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 Baumschutzsatzung der Hansestadt L\u00fcbeck (BSS), weil er im 6-Meter-Bereich zum Geb\u00e4ude steht. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 3 BSS d\u00fcrfen unaufschiebbare Ma\u00dfnahmen der Gefahrenabwehr genehmigungsfrei durchgef\u00fchrt werden. Es bedarf auch keiner Genehmigung wegen des 6-Meter-Bereiches, weil in diesem Bereich B\u00e4ume nicht gesch\u00fctzt sind (\u00a7 3 Abs. 2 Nr. 2 BSS). Eine Ersatzpflanzung ist nicht vorzunehmen, weil der Baum genehmigungsfrei gef\u00e4llt werden darf. Eine Ersatzpflanzungspflicht ist i.d.R. nur vorgesehen, wenn eine Genehmigung oder Befreiung zum F\u00e4llen eines gesch\u00fctzten Baumes erteilt wird.<\/p>\n<p>Anmerkung: Jeder Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer ist gehalten, gem. \u00a7 823 BGB seine Sachen verkehrssicher zu halten. Er ist somit verkehrssicherungspflichtig. Dies bedeutet, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern l\u00e4sst diese zu beseitigen hat. Er hat also mit R\u00fccksicht auf die Gef\u00e4hrdung diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind um die Sch\u00e4digung Dritter zu verhindern. Folglich ist f\u00fcr die DRK-Schwesternschaft eine Handlungsverpflichtung aufgrund der Gefahrenlage gegeben.<\/p>\n<p>Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Orkan \u201eChristian\u201c im vergangenen Oktober, der \u00fcber Norddeutschland w\u00fctete. In St. Lorenz Nord ist eine 57-j\u00e4hrige Frau durch einen umst\u00fcrzenden Baum schwer verletzt worden. Dieser Baum war durch einen Parasiten befallen worden und die Standsicherheit gef\u00e4hrdet. Ein solcher Fall darf nicht wieder eintreten und zum Beispiel durch die Roteiche Menschenleben in diesem dicht besiedelten Raum oder auch das Eish\u00e4uschen beeintr\u00e4chtigen. Das 3. Polizei-Revier ist informiert.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gefahrenabwehr: Alte Baum hat nur noch sehr geringe W\u00e4nde \u2013 Gutachten liegt vor &#8211;\u00a0Am morgigen Sonnabend, 26. 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