{"id":18375,"date":"2010-07-09T12:08:58","date_gmt":"2010-07-09T10:08:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=18375"},"modified":"2010-07-09T12:08:58","modified_gmt":"2010-07-09T10:08:58","slug":"einnahmeeinbruch-bei-der-feuerschutzsteuer-kommunen-mussen-sich-in-diesem-jahr-auf-weniger-geld-einstellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/einnahmeeinbruch-bei-der-feuerschutzsteuer-kommunen-mussen-sich-in-diesem-jahr-auf-weniger-geld-einstellen\/","title":{"rendered":"Einnahmeeinbruch bei der Feuerschutzsteuer Kommunen m\u00fcssen sich in diesem Jahr auf weniger Geld einstellen"},"content":{"rendered":"<p>Die Kommunen in Schleswig-Holstein m\u00fcssen sich in diesem Jahr auf weniger Geld aus der Feuerschutzsteuer einstellen. Die Einnahmen des Landes sind im ersten Halbjahr 2010 um rund 25 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres zur\u00fcckgegangen.<!--more--> Der Grund f\u00fcr den Einbruch bei der Feuerschutzsteuer sei der Weggang eines gro\u00dfen Versicherungsunternehmens aus Schleswig-Holstein, teilte Innenminister Klaus Schlie am Freitag (9. Juli) in Kiel mit. Er bedauere die Situation, k\u00f6nne sie aber nicht \u00e4ndern. \u201e&#8220;Einnahmeschwankungen liegen in der Systematik der Feuerschutzsteuer&#8220;\u201c, sagte der Minister. Allerdings k\u00f6nne man davon ausgehen, dass Mindereinnahmen aus 2010 im Wege eines L\u00e4nderfinanzausgleichs im n\u00e4chsten Jahr wieder ausgeglichen werden.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kreise und kreisfreien St\u00e4dte bedeutet das, dass sie in diesem Jahr zun\u00e4chst nur insgesamt 1,5 Millionen Euro an Mitteln aus der Feuerschutzsteuer erhalten. Das Geld wird in den n\u00e4chsten Tagen \u00fcberwiesen. Sollten aufgrund der Einnahmeentwicklung Ende des Jahres weitere Mittel vorhanden sein, werden sie den Kreisen und kreisfreien St\u00e4dten als zweite Rate zugewiesen. Die Verwaltungschefs sowie die Kreis- und Stadtwehrf\u00fchrer wurden bereits dar\u00fcber unterrichtet. Mit den Zuweisungen aus der Feuerschutzsteuer f\u00f6rdern die Kreise und kreisfreien St\u00e4dte den Kauf von L\u00f6schfahrzeugen, Feuerwehrger\u00e4ten oder Schutzkleidung.<\/p>\n<p>Allgemeine Informationen zur Feuerschutzsteuer<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage<br \/>\nDie Feuerschutzsteuer beruht auf dem Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung vom 10. Januar 1996 \u2013 FeuerschStG \u2013 (BGBl I S. 18) unter Ber\u00fccksichtigung sp\u00e4terer \u00c4nderungen.<\/p>\n<p>Besteuerungsgrundlage<br \/>\nGegenstand der Feuerschutzsteuer ist die Entgegennahme von Versicherungsentgelten (Pr\u00e4mien, Beitr\u00e4ge) aus Feuerversicherungen einschlie\u00dflich Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherungen, Versicherungen von Geb\u00e4uden und von Hausrat, wenn das Versicherungsentgelt teilweise auf Gefahren entf\u00e4llt, die Gegenstand einer Feuerversicherung sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Steuerschuldner<br \/>\nSteuerschuldner ist der Versicherer. Er hat die Feuerschutzsteuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung) und an das f\u00fcr den Sitz des Unternehmens zust\u00e4ndige Finanzamt zu entrichten. Verlagert ein Versicherungsunternehmen seinen Gesch\u00e4ftssitz aus SH in ein anderes Bundesland, so werden die Einnahmen dort erfasst und die L\u00e4ndereinnahmen f\u00fcr Schleswig-Holstein sinken um diese Entgelte.<\/p>\n<p>Die Verteilung der Feuerschutzsteuer ist in \u00a7 11 FeuerschStG geregelt.<\/p>\n<p>Erhebung der Steuer und k\u00fcnftige Entwicklung<br \/>\nDerzeit fallen die Verantwortlichkeiten von Bund und L\u00e4ndern im Bereich der Versicherungssteuer und Feuerschutzsteuer noch auseinander. Dem Bund steht die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer zu. Das Aufkommen aus der Versicherungsteuer ist dem Bund zugewiesen, das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer den L\u00e4ndern. Die Verwaltung beider Steuern erfolgt jeweils durch die L\u00e4nder.<\/p>\n<p>Die F\u00f6deralismuskommission II hat in ihrer letzten Sitzung am 05.03.09 abschlie\u00dfend beraten und dahin gehend abgestimmt, dass das Gesamtpaket zur F\u00f6deralismusreform angenommen wird. Die Verwaltungskompetenz bei der Feuerschutzsteuer wird zuk\u00fcnftig auf den Bund \u00fcbergehen (umgesetzt durch den am 01.07.10 in Kraft tretenden Art. 12 des Begleitgesetzes zur zweiten F\u00f6deralismusreform (vom 10.08.09)). Aufgrund von Einwendungen der Innenministerkonferenz konnte erreicht werden, dass der Ertrag der Feuerschutzsteuer bei den L\u00e4ndern verbleibt und durch den Bund mithilfe eines \u201eSockelbetrages\u201c gesichert wird.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 14 werden die Bemessungsgrundlagen (\u00a7 3 Abs. 1) j\u00e4hrlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart angepasst, dass das Aufkommen der FeuerschSt nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt.<\/p>\n<p>Ursprung der Feuerschutzsteuer<br \/>\nDie heutige Form der Feuerschutzsteuer geht auf das Reichsgesetz \u00fcber die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmer und Bausparkassen von 1931 zur\u00fcck, das die L\u00e4nder erm\u00e4chtigte, \u201ef\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke, insbesondere zur F\u00f6rderung des Feuerl\u00f6schwesens von den Feuerversicherungsunternehmen Abgaben zu erheben\u201c. Die daraufhin durch 18 L\u00e4ndergesetze eingef\u00fchrten Abgaben, die 1931 ein Aufkommen von 21 Mio. RM erbrachten, wurden im Zuge einer umfassenden Neuordnung des Feuerl\u00f6schwesens durch das Feuerschutzsteuergesetz von 1939 reichseinheitlich geregelt. Durch das Grundgesetz von 1949 den L\u00e4ndern zugewiesen, wurde die Feuerschutzsteuer aufgrund der Finanzreform von 1969 ab 1970 der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes unterstellt.<\/p>\n<p>Verwendung der Feuerschutzsteuer in Schleswig-Holstein<br \/>\nNach \u00a7 31 Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber den Finanzausgleich in Schleswig-Holstein<br \/>\n(Finanzausgleichsgesetz &#8211; FAG -) in der Fassung vom 5. Februar 2009 flie\u00dft das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer den Kreisen und kreisfreien St\u00e4dten nach Abzug<br \/>\n1. der f\u00fcr den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau der Landesfeuerwehrschule erforderlichen Mittel,<br \/>\n2. eines dem Innenministerium zur Durchf\u00fchrung besonderer Ma\u00dfnahmen im Bereich des Feuerwehrwesens zur Verf\u00fcgung stehenden Betrages, der 15 % des Steueraufkommens nicht \u00fcbersteigen darf sowie<br \/>\n3. des nach \u00a7 19 Abs. 2 erforderlichen Betrages<br \/>\nzur F\u00f6rderung des abwehrenden Brandschutzes und der technischen Hilfe zu.<br \/>\nDer sich nach Absatz 1 ergebende Teil des Steueraufkommens wird an die Kreise und kreisfreien St\u00e4dte nach einem vom Innenministerium nach Anh\u00f6rung des Brandschutzbeirates festzusetzenden Schl\u00fcssel verteilt.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 31 FAG festgelegte Zweckbindung bewirkt, dass die Mittel der Feuerschutzsteuer auch nur f\u00fcr Zwecke des Feuerwehrwesens verwendet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kommunen in Schleswig-Holstein m\u00fcssen sich in diesem Jahr auf weniger Geld aus der Feuerschutzsteuer einstellen. 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