{"id":201858,"date":"2016-04-14T09:11:04","date_gmt":"2016-04-14T07:11:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=201858"},"modified":"2016-04-28T09:14:06","modified_gmt":"2016-04-28T07:14:06","slug":"folterstaaten-sind-keine-sicheren-herkunftsstaaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/folterstaaten-sind-keine-sicheren-herkunftsstaaten\/","title":{"rendered":"Folterstaaten sind keine sicheren Herkunftsstaaten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Folterstaaten sind keine sicheren Herkunftsstaaten<\/strong>\u00a0 &#8211; Heute wird im Bundestag der\u00a0Gesetzesentwurf zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten (Anlage) debattiert. FL\u00dcCHTLINGSRAT SH und PRO ASYL lehnen die Einstufung dieser Staaten als sichere Herkunftsstaaten ab. Staaten, in denen gefoltert wird, demokratische Grundrechte missachtet und die Menschenrechte\u00a0verletzt werden, sind keine sicheren Herkunftsstaaten. <!--more--><\/p>\n<p>Die Bundesregierung besch\u00f6nigt die Lage, ignoriert Menschenrechtsverletzungen in diesen L\u00e4ndern und stellt stattdessen Persil-Scheine aus. Damit wird die Menschenrechtssituation in diesen Staaten bagatellisiert.<\/p>\n<p>PRO ASYL hat hierzu eine umfangreiche Stellungnahme verfasst, in der die Menschenrechtslage in den drei Maghreb-Staaten analysiert wird. In allen drei Staaten bestehen gravierende Menschenrechtsprobleme, die eine Einstufung dieser Staaten als sicher verbieten: Es kommt zu Folterf\u00e4llen und extralegalen T\u00f6tungen, Demonstrations- und Meinungsfreiheit sind nicht ausreichend gew\u00e4hrleistet und die Rechte von Frauen oder Homosexuellen werden missachtet. Nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts sind Marokko, Algerien und Tunesien damit keine sicheren Herkunftsstaaten. Daf\u00fcr m\u00fcsste Sicherheit vor politischer Verfolgung und vor unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung landesweit und f\u00fcr alle Personen- und Bev\u00f6lkerungsgruppen bestehen.<\/p>\n<p>Die Einstufung als sicherer Herkunftsstaat hat zur Folge, dass in den Asylverfahren die Fluchtgr\u00fcnde praktisch nicht mehr ermittelt werden. Der Kern des Asylverfahrens ist jedoch die individuelle Pr\u00fcfung des Antrags auf Schutz.<\/p>\n<p>Algerien<\/p>\n<p>Die Menschenrechtslage in Algerien entspricht nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an einen sicheren Herkunftsstaat. So ist die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit nicht gew\u00e4hrleistet und die Meinungs- und Pressefreiheit beschr\u00e4nkt.\u00a0Weitere Menschenrechtsdefizite sind die weitreichende Korruption, die Bedingungen in Gef\u00e4ngnissen und die Misshandlungen von Inhaftierten, Gewalt gegen\u00fcber und Diskriminierung von Frauen und die Einschr\u00e4nkung von Arbeitnehmerrechten. Auch kommt es bei der Terrorismusbek\u00e4mpfung zu Folterf\u00e4llen.<\/p>\n<p>Marokko<\/p>\n<p>Marokko ist ein kein demokratischer Staat. Die Beh\u00f6rden schr\u00e4nken das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit massiv ein. Das US Departement of State hat zudem Folterf\u00e4lle in Marokko festgestellt und kritisiert die Korruption in allen Regierungsbereichen und das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit. Frauen sind durch die Gesetze nur unzureichend vor sexueller Gewalt gesch\u00fctzt und Homosexualit\u00e4t kann mit bis zu drei Jahren Haft bestraft werden. Allein der Westsahara-Konflikt reicht aus, um Marokko nicht als sicheren Herkunftsstaat einzustufen: Marokko hat seit 1975 gro\u00dfe Teile der Westsahara annektiert und geht mit massiver Gewalt und Verfolgung gegen sahrauische Aktivisten vor.<\/p>\n<p>Tunesien<\/p>\n<p>Bezogen auf Tunesien reichen die Ausf\u00fchrungen der Bundesregierung zur Menschenrechtslage schon aus, um zu verdeutlichen, dass Tunesien kein \u201esicherer Herkunftsstaat\u201c ist. Der Gesetzentwurf selbst best\u00e4tigt, dass es zu extralegalen T\u00f6tungen in Haft sowie zu Folterf\u00e4llen gekommen ist und dass\u00a0eine Bestrafung von homosexuellen Handlungen praktiziert wird, die fl\u00fcchtlingsrechtlich nicht anders als Verfolgung einzustufen ist. Schon der Gesetzentwurf selbst macht also deutlich, warum sich die Einstufung von Tunesien als sicherer Herkunftsstaat nicht rechtfertigen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Kontakt:<br \/>\nFl\u00fcchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., T. 0431-735 000, office@frsh.de<br \/>\nPRO ASYL e.V., T. 069-24231430, presse@proasyl.de<\/p>\n<p>\u2981\u00a0\u00a0 \u00a0PRO ASYL-Stellungnahme: <a href=\"https:\/\/www.proasyl.de\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/160216_PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_Marokko_Tunesien.pdf\" target=\"_blank\">https:\/\/www.proasyl.de\/wp-content\/uploads\/2016\/02\/160216_PRO_ASYL_Stellungnahme_GE_Sichere_Herkunftsstaaten_Algerien_Marokko_Tunesien.pdf<\/a><br \/>\n\u2981\u00a0\u00a0 \u00a0Kriterien des Bundesverfassungsgerichts: http:\/\/www.servat.unibe.ch\/dfr\/bv094115.html <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Folterstaaten sind keine sicheren Herkunftsstaaten  &#8211; Heute wird im Bundestag der Gesetzesentwurf zur Bestimmung von Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten (Anlage) debattiert. 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