{"id":208,"date":"2005-08-13T22:57:00","date_gmt":"2005-08-13T22:57:00","guid":{"rendered":"http:\/\/testserver\/wordpress\/?p=108"},"modified":"2005-08-13T22:57:00","modified_gmt":"2005-08-13T22:57:00","slug":"gabriele_meiel_parteilose_kandidatin_fr_das_amt_des_brgermeisters_flughafenausbau_in_absurdistan","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/gabriele_meiel_parteilose_kandidatin_fr_das_amt_des_brgermeisters_flughafenausbau_in_absurdistan\/","title":{"rendered":"Gabriele Mei\u00dfel, Parteilose Kandidatin f\u00fcr das Amt des B\u00fcrgermeisters: Flughafenausbau in Absurdistan"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" title=\"meissel_gabriele\" src=\"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/images\/topics\/meissel_gabriele.jpg\" alt=\"meissel_gabriele\" \/><br \/>\nMit unanfechtbarem Beschluss vom 18.7.2005 hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgerichts unter dem Az. 4 MR 1\/05 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (des Bundes f\u00fcr Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband S-H) gegen den Antragsgegner (Landesverband f\u00fcr Stra\u00dfenbau und Verkehr S-H) gegen den Planfeststellungbeschluss des Antragsgegners vom 20.1.2005 angeordnet. Prozessrechtlich ist damit als endg\u00fcltige Regelung eines vorl\u00e4ufigen Zustandes bisher zwar nur bindend entschieden, dass die beigeladene Stadt L\u00fcbeck als Tr\u00e4ger des Vorhabens bis zum rechtskr\u00e4ftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Genehmigung hat. Der Sache nach handelt es sich um ein Begr\u00e4bnis erster Klasse&#8230; <!--more-->Schon der als Planungsgrundlage zugrunde gelegte Ausgangssachverhalt des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, es handele sich bei der vorgesehenen Integration des Rollweges R in die Startbahn sowie der Verl\u00e4ngerung der Start- und Landebahn und des Rollweges um einen &#8222;Ausbau&#8220; auf rechtlich gesicherter Grundlage &#8222;liegt erkennbar nicht vor&#8220; und f\u00fchrt zu einem &#8222;schwerlich zu behebenden Mangel der Planung&#8220;. Seit 1959 sind vielmehr in erheblichem Umfang das Gesicht des Flughafens Blankensee pr\u00e4gend ver\u00e4ndernde Anlagen errichtet worden, &#8222;denen es an einer rechtlichen Legitimation fehlen d\u00fcrfte.&#8220; Die offenkundig fehlerhafte Tatsachengrundlage belegt eine &#8222;offenkundige ergebnisrelevante Fehlerhaftigkeit des Abw\u00e4gungsvorgangs insgesamt und muss schon f\u00fcr sich genommen den Erfolg des Klagebegehrens nach sich ziehen&#8220;. Dar\u00fcber hinaus hat der Senat &#8222;keinen ernsthaften Zweifel daran, dass die angegriffene Planfeststellung gegen gemeinschaftsrechtliche Vorgaben verst\u00f6\u00dft und auch vor diesem Hintergrund jedenfalls derzeit der Aufhebung unterliegen muss&#8220;. Insbesondere ist der notwendige Ausgleich zwischen den Belangen des Vogelschutzes und den Verkehrsinteressen des Flughafenbetreibers &#8222;auch nicht ansatzweise ver- oder gesucht worden&#8220;. Schlie\u00dflich ist auch das europarechtliche Verschlechterungsverbot des Gebiets &#8222;Wulfsdorfer Heide und Blankenseeniederung&#8220; unbeachtet geblieben.<\/p>\n<p>Was h\u00f6ren wir hierzu von Herrn B\u00fcrgermeister Saxe in der Sitzung des Hauptausschusses am 3.8.2005? Ein Zusammenwirken b\u00f6ser M\u00e4chte hat den Planfeststellungsbeschluss zu Fall gebracht: eine \u00fcberraschende Rechtsauffassung des Gerichts ebenso wie \u00fcberspannte Anforderungen des Natur- bzw Vogelschutzes, statt dessen eine Verkennung der Arbeitsplatzsituation. Dass die Stadt L\u00fcbeck offenbar jede Antwort auf den rechtlichen Hinweis des Gerichts vom 31.8.2004 (!) schuldig geblieben ist, fehlt in den ebenso wortreichen wie von juristischer Sachkenntnis ungetr\u00fcbten Ausf\u00fchrungen ebenso wie der Hinweis auf die vom OVG ausdr\u00fccklich zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Was ist so unvorhersehbar daran, dass sich ein Oberverwaltungsgericht dem zust\u00e4ndigen obersten Gerichtshof des Bundes anschlie\u00dft? Was hindert im Jahr 2004 immer noch an der Erkenntnis, dass auch Planungsvorhaben in erheblichem Umfang europarechtlich gepr\u00e4gt sind? Welchen Anlass h\u00e4tte ein Gericht (!), sich \u00fcber Aspekte zu verbreiten, die juristisch f\u00fcr die konkrete Entscheidung ohne Bedeutung sind?<\/p>\n<p>Kaum erhellender auch das Zuspiel an den smarten Flughafenanwalt: er kenne den Sachverhalt erst ab seinem Einstieg in das Verfahren im Jahr 2004 und sei von der Rechtsauffassung des OVG \u00fcberrascht. Sind die Lekt\u00fcre von Akten und das Studium oberstgerichtlicher Rechtsprechung in Anwaltskreisen un\u00fcblich geworden? In welcher Weise ist das aus Steuergeldern unterhaltene Rechtsamt der Stadt beteiligt worden? Ist etwa die Rechtswahrnehmung der Stadt gleich vertrauensvoll privatisiert worden?<\/p>\n<p>Die schlichte Wahrheit ist: das durchgef\u00fchrte Planungsverfahren ist praktisch unrettbar verloren. Die phantasievolle Ank\u00fcndigung irrealer Zeitr\u00e4ume f\u00fcr eine Neuauflage, die nunmehr erstmals jahrzehntelang aufgelaufene Rechtsm\u00e4ngel beheben m\u00fcsste (Saxe: &#8222;Ein Jahr und ein Tag&#8220;), wird privaten Investoren nicht gen\u00fcgen und taugt auch nicht als Placebo f\u00fcr die Bev\u00f6lkerung. Wem Arbeitspl\u00e4tze wirklich am Herzen liegen, der sollte durch ordentliche Verwaltungsarbeit Rechts- und Planungssicherheit schaffen und nicht Steuermittel rechtlich und tats\u00e4chlich unsinnig verschwenden !<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit unanfechtbarem Beschluss vom 18.7.2005 hat der 4. 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