{"id":223930,"date":"2017-01-27T15:51:24","date_gmt":"2017-01-27T14:51:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=223930"},"modified":"2017-01-31T15:54:14","modified_gmt":"2017-01-31T14:54:14","slug":"neue-informationspflichten-im-online-handel-abmahnungen-drohen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/neue-informationspflichten-im-online-handel-abmahnungen-drohen\/","title":{"rendered":"Neue Informationspflichten im Online-Handel \/ Abmahnungen drohen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neue Informationspflichten im Online-Handel \/ Abmahnungen drohen &#8211;\u00a0<\/strong>Das online bestellte Tablet ist bereits nach wenigen Monaten defekt? Unternehmer und K\u00e4ufer finden keine Einigung? In diesem Falle kann eine neutrale Verbraucherschlichtungsstelle weiterhelfen. Sie unterst\u00fctzt dabei, Streitigkeiten g\u00fctlich und au\u00dfergerichtlich zu l\u00f6sen.<!--more--><\/p>\n<p>Die Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren ist f\u00fcr Unternehmer meist freiwillig. Sie sind aber verpflichtet, ihre Kunden umfassend \u00fcber ihre Bereitschaft zur Schlichtung zu informieren. Versto\u00dfen Sie dagegen, kann sie das teuer zu stehen kommen.<\/p>\n<p>Hintergrund ist eine neue EU-Richtlinie: \u00a0Ab 1. Februar 2017 m\u00fcssen Unternehmer auf ihrer Website und in ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) klar und deutlich dar\u00fcber informieren, ob sie an Schlichtungsverfahren teilnehmen oder die Teilnahme ablehnen (Ausnahmen gelten f\u00fcr Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern). Die Information ist so zu platzieren, dass sie leicht zug\u00e4nglich ist. Verbraucher sollen vor Vertragsabschluss wissen, ob im Falle einer Streitigkeit eine au\u00dfergerichtliche Einigung m\u00f6glich ist oder nicht. So soll das Vertrauen der Kunden in das Unternehmen gest\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p>Hat der Kunde mit seiner Beschwerde beim Unternehmen keinen Erfolg, muss ihm das Unternehmen sp\u00e4testens dann Anschrift und Website einer zust\u00e4ndige Schlichtungsstelle nennen \u2013 und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob das Unternehmen an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt oder nicht.<\/p>\n<p>Bereits seit einem Jahr m\u00fcssen Unternehmen auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europ\u00e4ischen Kommission verweisen. Verst\u00f6\u00dfe dagegen wurden bereits abgemahnt. Nun drohen weitere Abmahnungen und Unterlassungsklagen f\u00fcr Unternehmen, die ihre Aufkl\u00e4rungspflichten verletzen. Doch auch f\u00fcr Unternehmen lohnt sich die Teilnahme an Schlichtungsverfahren, denn die Verfahren sind neutral, schnell und kosteng\u00fcnstig. Zudem wird das Kundenvertrauen gest\u00e4rkt.<\/p>\n<p>In Europa steht Verbrauchern und Unternehmen ein Netz von Verbraucherschlichtungsstellen zur Verf\u00fcgung. Allein in Deutschland gibt es siebzehn anerkannte Schlichtungsstellen, darunter z. B. die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle in Kehl und den Versicherungsombudsmann.<\/p>\n<p>Tipp f\u00fcr Unternehmer: Bei Fragen zum Online-Handel und den Informationspflichten ber\u00e4t die eCommerce-Verbindungsstelle (<a href=\"mailto:info@ecommerce-verbindungsstelle.de\">info@ecommerce-verbindungsstelle.de<\/a> oder + 49 (0) 78 51 \/ 991 48 0). Bei Fragen zur Plattform und zu Schlichtungsstellen in Europa steht Ihnen das Europ\u00e4ische Verbraucherzentrum Deutschland zur Verf\u00fcgung (<a href=\"mailto:odr@evz.de\">odr@evz.de<\/a> oder +49 7851 99148 60). Sie sind Teil des Zentrums f\u00fcr Europ\u00e4ischen Verbraucherschutz e.V.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neue Informationspflichten im Online-Handel \/ Abmahnungen drohen &#8211; Das online bestellte Tablet ist bereits nach wenigen Monaten defekt? Unternehmer und K\u00e4ufer finden keine Einigung? In diesem Falle kann eine neutrale Verbraucherschlichtungsstelle weiterhelfen. 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