{"id":244094,"date":"2017-10-12T14:04:24","date_gmt":"2017-10-12T12:04:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=244094"},"modified":"2017-10-12T14:04:24","modified_gmt":"2017-10-12T12:04:24","slug":"entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-gemeinde-und-kreiswahlgesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/entwurf-eines-gesetzes-zur-aenderung-des-gemeinde-und-kreiswahlgesetzes\/","title":{"rendered":"Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes"},"content":{"rendered":"<p><strong>Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes &#8211;\u00a0<\/strong>Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Landtagsfraktion von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen,Burkhard Peters: Demokratietheoretisch mag es verwundern, dass bei den Wahlvorschl\u00e4gen f\u00fcr die Wahlen von hauptamtlichen B\u00fcrgermeisterinnen oder B\u00fcrgermeistern die in den entsprechenden Gemeindevertretungen bereits vertretenen Parteien oder W\u00e4hlervereinigungen in gewisser Weise privilegiert sind. Denn sie k\u00f6nnen, allein oder auch gemeinsam mit anderen bereits vertretenen Parteien oder W\u00e4hlergruppen einen Wahlvorschlag einreichen.<\/p>\n<p><!--more-->Eine Bewerberin oder ein Bewerber einer Partei, die noch nicht im Rat vertreten ist, kann nach dem Wortlaut des Gesetzes nur \u201ef\u00fcr sich selbst\u201c, nicht f\u00fcr die Partei oder W\u00e4hlergruppe einen Wahlvorschlag einreichen.<\/p>\n<p>Aber letztlich schnurrt dieses scheinbare Privileg darauf zusammen, dass eine m\u00f6gliche Parteizugh\u00f6rigkeit einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers bei einer nicht im Rat vertretenen Partei oder W\u00e4hlergruppe nicht auf dem Wahlzettel erscheint. Denn nur bei Wahlvorschl\u00e4gen von politischen Parteien und W\u00e4hlergruppen ist die Partei- bzw. W\u00e4hlergruppenzugeh\u00f6rigkeit als solche zu kennzeichnen. Das ergibt sich aus Paragraph 53 Absatz 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes.<\/p>\n<p>Die AfD-Fraktion meint, die Parteizugeh\u00f6rigkeit sollte grunds\u00e4tzlich auf dem Wahlzettel vermerkt werden, weil f\u00fcr viele Wahlberechtigte die Zugeh\u00f6rigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers ein wichtiges Entscheidungskriterium sei. Das zumindest ist der einzige angegebene Grund f\u00fcr den vorgelegten Gesetzes\u00e4nderungsvorschlag.<\/p>\n<p>Meine Damen und Herren, ich bin in diesem Punkt bisher v\u00f6llig leidenschaftslos.<\/p>\n<p>\u00dcberzeugend finde ich die Argumentation nicht. Es bleibt der bisher nicht im Stadtrat vertretenen Partei oder W\u00e4hlergruppe doch v\u00f6llig unbenommen, in ihren Wahlkampfmaterialien und auf ihren Plakaten auf die Partei- oder W\u00e4hlergruppenzugeh\u00f6rigkeit ihrer Bewerberin oder ihres Bewerbers deutlich hinzuweisen. Eine wirkliche Benachteiligung, nur weil man nicht mit der Partei auf dem Wahlzettel steht, vermag ich nicht zu erkennen.<\/p>\n<p>Denn die Wahl von hauptamtlichen B\u00fcrgermeisterinnen oder B\u00fcrgermeistern l\u00e4uft in den betroffenen Gemeinden ohnehin auf sehr personalisierter Ebene ab. Man kennt sich, die Strukturen sind \u00fcbersichtlich, kaum jemandem wird entgehen, wes Geistes Kind und Herkunft die jeweiligen zur Wahl stehenden Personen sind.<\/p>\n<p>Bei dem schlechten Ruf der AfD als Partei k\u00f6nnte es ihr sogar eher zum Vorteil gereichen, wenn ihr Name auf dem Wahlzettel nicht neben dem Namen ihres (in der Regel m\u00e4nnlichen) Bewerbers steht.<\/p>\n<p>Nach meiner Vorstellung k\u00f6nnen wir den Entwurf also getrost nach Anh\u00f6rung der kommunalen Spitzenverb\u00e4nde im Innen- und Rechtsausschuss wieder versenken.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entwurf eines Gesetzes zur \u00c4nderung des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes &#8211; Dazu sagt der innen- und rechtspolitische Sprecher der Landtagsfraktion von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen,Burkhard Peters: Demokratietheoretisch mag es verwundern, dass bei den Wahlvorschl\u00e4gen f\u00fcr die Wahlen von hauptamtlichen B\u00fcrgermeisterinnen oder B\u00fcrgermeistern die in den entsprechenden Gemeindevertretungen bereits vertretenen Parteien oder W\u00e4hlervereinigungen in gewisser Weise privilegiert sind. 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