{"id":254612,"date":"2018-04-03T19:41:58","date_gmt":"2018-04-03T19:41:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/politik-wirtschaft\/sensation-im-vw-abgasskandal-olg-koeln-ruecktritt-auch-nach-durchfuehrung-des-softwareupdates-moeglich\/"},"modified":"2018-04-03T19:41:58","modified_gmt":"2018-04-03T19:41:58","slug":"sensation-im-vw-abgasskandal-olg-koeln-ruecktritt-auch-nach-durchfuehrung-des-softwareupdates-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/sensation-im-vw-abgasskandal-olg-koeln-ruecktritt-auch-nach-durchfuehrung-des-softwareupdates-moeglich\/","title":{"rendered":"Sensation im VW Abgasskandal &#8211; OLG K\u00f6ln: R\u00fccktritt auch nach Durchf\u00fchrung des Softwareupdates m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p>Lahr (ots) &#8211; Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat in einem Beschluss vom 27.03.2018 (Aktenzeichen: 18 U 134\/17) angek\u00fcndigt, dass Kunden  selbst dann ein R\u00fccktrittsrecht zustehen kann, wenn das  Softwareupdate vor dem R\u00fccktritt durchgef\u00fchrt wurde.     Der Kl\u00e4ger erwarb im Jahre 2015 einen gebrauchten Audi A4 2,0 TDI, der vom Abgasskandal betroffen ist.<!--more--> Im September 2016 lie\u00df er das vom VW-Konzern entwickelte Software-Update durchf\u00fchren. Im Dezember 2016  erkl\u00e4rte der Kl\u00e4ger den R\u00fccktritt vom Kaufvertrag. Da das Autohaus  den R\u00fccktritt nicht akzeptierte, klagte der Audik\u00e4ufer gegen das  Autohaus. Er berief sich darauf, dass sich seit dem Update die  Leistung verschlechtert und der Verbrauch sich erh\u00f6ht habe. Auch  f\u00fchre das Update zu einem schnelleren Verschlei\u00df. Im Prozess bestritt das Autohaus, dass \u00fcberhaupt ein Mangel vorliegt und selbst wenn ein  der Mangel vorgelegen haben sollte, sei dieser durch das Update  beseitigt worden. Nachdem das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen hatte, ging der Prozess in die n\u00e4chste Instanz und befindet sich  inzwischen in der Berufung vor dem Oberlandesgericht K\u00f6ln. Dieses  wies nun darauf hin, dass auch nach Durchf\u00fchrung des Softwareupdates  eine R\u00fcckabwicklung m\u00f6glich sei. Den Beweis daf\u00fcr, dass das  Software-Update die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten negativen Folgen nicht mit sich br\u00e4chte, m\u00fcsse der Verk\u00e4ufer erbringen. Hierzu m\u00fcsse ein  Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt werden.     Das OLG K\u00f6ln f\u00fchrte im Einzelnen aus, dass alleine die  Durchf\u00fchrung des Software-Updates nicht bedeute, dass der get\u00e4uschte  Kunde diese als Nachbesserung akzeptiere. Vielmehr haben der  VW-Konzern und der Verk\u00e4ufer einen kaufrechtlichen Mangel zu keinem  Zeitpunkt anerkannt. Es sei lediglich eine Software-Ma\u00dfnahme zur  Verf\u00fcgung gestellt worden. Ohne Anerkenntnis eines Mangels k\u00f6nne aber auch keine Nachbesserung im kaufrechtlichen Sinne angeboten werden.  Hinzu komme, dass der Kl\u00e4ger die Entziehung seiner Betriebserlaubnis  zu bef\u00fcrchten hatte. Nur durch das Software-Update konnte er sicher  das Fahrzeug weiter nutzen. Auch habe ein gesch\u00e4digter K\u00e4ufer nicht  die Kenntnisse, die Funktionsweise der Motorsteuerung und des Updates zu beurteilen. Den Aussagen des Herstellers oder des  Kraftfahrtbundesamts m\u00fcsse er nicht vertrauen.     Beklagtes Autohaus tr\u00e4gt Beweislast, dass Update &#8222;funktioniert&#8220;     Dies f\u00fchre laut OLG K\u00f6ln dazu, dass der Verk\u00e4ufer nunmehr die  Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr trage, dass es durch das  Software-Update nicht zu anderen Sachm\u00e4ngeln gekommen ist. Das  Landgericht Aachen hatte dies noch anders bewertet und dem Autok\u00e4ufer den Nachweis auferlegt, dass das Auto trotz des Updates immer noch  mangelhaft sei. Im ersten Schritt m\u00fcsse von dem beklagten Autohaus  nunmehr im Detail dargelegt werden, wie die Software der  Motorsteuerung vor und nach dem Update funktioniere. Sodann soll mit  Hilfe eines Sachverst\u00e4ndigen gekl\u00e4rt werden, ob das Software-Update  negative Folgen f\u00fcr den Kl\u00e4ger mit sich bringt. Diese Umverteilung  der Beweislast ist sehr relevant: Kann das Autohaus den schwierigen  Beweis nicht erbringen, dann wird angenommen, dass das Auto trotz des Updates mangelhaft ist.     Weiter f\u00fchrt das OLG aus, dass der Kl\u00e4ger in keinem Fall dem  Verk\u00e4ufer die M\u00f6glichkeit zu einer erneuten (zweiten) Nachbesserung  geben muss. Schlie\u00dflich bestreite der H\u00e4ndler die Mangelhaftigkeit  des Fahrzeugs und k\u00f6nne ohnehin selbst\u00e4ndig in einem angemessenen  Zeitrahmen kein neues Software-Update anbieten. Auch sei das  Vertrauen der Kunden in den Hersteller entt\u00e4uscht worden.     OLG K\u00f6ln nimmt Laufleistung von 500.000 km an     Bemerkenswert ist, dass das OLG K\u00f6ln von einer Gesamtlaufleistung  von 500.000 km ausgeht. Sollte es zur R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags kommen, so w\u00e4re f\u00fcr den Kunden nur ein relativer geringer  Nutzungsersatz f\u00fcr die gefahrenen Kilometer zu bezahlen.     Dieser Beschluss des OLG K\u00f6ln &#8211; wie auch weitere Urteile &#8211; zeigen, dass auch nach dem Software-Update betroffene Kunden die M\u00f6glichkeit  haben, vom Kaufvertrag zur\u00fcckzutreten. Aufgrund der ungewissen Folgen des Updates sollte nicht weiter gez\u00f6gert werden. Ende des Jahres  droht die Verj\u00e4hrung von Anspr\u00fcchen.    Pressekontakt: Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1\/1 77933 Lahr Telefon: 07821 \/ 92 37 68 &#8211; 0 Fax: 07821 \/ 92 37 68 &#8211; 889 kanzlei@dr-stoll-kollegen.de www.vw-schaden.de  Original-Content von: Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.presseportal.de\/pm\/105254\/3907044\" target=\"_blank\">presseportal.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lahr (ots) &#8211; Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hat in einem Beschluss vom 27.03.2018 (Aktenzeichen: 18 U 134\/17) angek\u00fcndigt, dass Kunden selbst<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"categories":[5],"tags":[],"class_list":["post-254612","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-politik-wirtschaft"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/254612","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=254612"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/254612\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=254612"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=254612"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=254612"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}