{"id":266293,"date":"2018-11-01T12:18:26","date_gmt":"2018-11-01T12:18:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/politik-wirtschaft\/wann-duerfen-menschen-vor-sich-selbst-geschuetzt-werden\/"},"modified":"2018-11-01T12:18:26","modified_gmt":"2018-11-01T12:18:26","slug":"wann-duerfen-menschen-vor-sich-selbst-geschuetzt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wann-duerfen-menschen-vor-sich-selbst-geschuetzt-werden\/","title":{"rendered":"Wann d\u00fcrfen Menschen vor sich selbst gesch\u00fctzt werden?"},"content":{"rendered":"<p>Berlin (ots) &#8211; Der Deutsche Ethikrat hat am heutigen Donnerstag in Berlin seine Stellungnahme &#8222;Hilfe durch Zwang? Professionelle  Sorgebeziehungen im Spannungsfeld von Wohl und Selbstbestimmung&#8220;  ver\u00f6ffentlicht.     Mit Wohlt\u00e4tigkeit und F\u00fcrsorge begr\u00fcndete Zwangsma\u00dfnahmen sind in  vielen Feldern des Sozial- und Gesundheitswesens verbreitet.<!--more--> Dabei  handelt es sich etwa um freiheitsentziehende Ma\u00dfnahmen, wie die  Unterbringung in Kliniken und anderen station\u00e4ren Einrichtungen gegen den Willen der betroffenen Person oder das Anbringen von Bettgittern  oder Fixierungsgurten, um medizinische Behandlungen oder  Pflegema\u00dfnahmen gegen den Willen eines Patienten oder um sogenannte  intensivp\u00e4dagogische Ma\u00dfnahmen in der Kinder- und Jugendhilfe. Wenn  eine Person sich selbst schwer zu sch\u00e4digen droht, k\u00f6nnen solche  Zwangsma\u00dfnahmen dem Wohl der betroffenen Person dienen. Gleichwohl  stellt jede Anwendung solchen &#8222;wohlt\u00e4tigen Zwangs&#8220; einen  schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person  dar und ist folglich in besonderem Ma\u00dfe rechtlich und ethisch  rechtfertigungspflichtig. Dies f\u00fchrte immer wieder zu kritischen  Diskussionen \u00fcber entsprechende Praktiken in der Medizin, in  Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie in Pflege- und  Behindertenheimen. Der Deutsche Ethikrat greift mit seiner  Stellungnahme diese Diskussionen mit dem Ziel auf, Politik,  Gesetzgeber und Angeh\u00f6rige von Gesundheits- und Sozialberufen auf  Regelungs- und Umsetzungsdefizite im schwierigen Problemfeld der  professionellen Hilfe durch Zwang hinzuweisen und L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge  aufzuzeigen.     Grunds\u00e4tzlich ist der Ethikrat der Auffassung, dass die Anwendung  von Zwang im Kontext professioneller Sorgebeziehungen nur als Ultima  Ratio in Betracht kommt. Das hei\u00dft zun\u00e4chst, dass Rahmenbedingungen,  Strukturen und Prozesse so gestaltet werden sollten, dass Zwang  m\u00f6glichst vermieden wird. Kommt es dennoch zu Situationen, in denen  eine Person schweren Schaden zu nehmen droht, etwa weil sie sich  einer erforderlichen medizinischen Ma\u00dfnahme widersetzt, so muss durch beharrliche \u00dcberzeugungsarbeit versucht werden, die freiwillige  Zustimmung oder Mitwirkung des Betroffenen zu erzielen. Auch m\u00fcssen  vor der Durchf\u00fchrung einer Zwangsma\u00dfnahme alle zur Verf\u00fcgung  stehenden weniger eingreifenden M\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft werden,  mit denen das gleiche Ziel erreicht werden kann.     Zwangsma\u00dfnahmen d\u00fcrfen nur in Situationen in Erw\u00e4gung gezogen  werden, in denen ein Sorgeempf\u00e4nger in seiner F\u00e4higkeit zur  Selbstbestimmung so stark eingeschr\u00e4nkt ist, dass er keine  freiverantwortliche Entscheidung zu treffen vermag. Das bedeutet  umgekehrt, dass der freie Wille einer voll selbstbestimmungsf\u00e4higen  Person auch dann zu respektieren ist, wenn ihr erhebliche Risiken f\u00fcr Leib und Leben drohen. Die F\u00e4higkeit zur Selbstbestimmung ist damit  der zentrale normative Bezugspunkt im Umgang mit Zwang, auch wenn die Grenze der fehlenden Freiverantwortlichkeit in der Praxis schwer zu  ziehen ist.     Jede Zwangsma\u00dfnahme bedeutet in letzter Konsequenz eine  Fremdbestimmung des Gezwungenen. Umso wichtiger ist es, ihre  Durchf\u00fchrung so zu gestalten, dass Achtung und Respekt vor der  individuellen Person und ihrer Selbstbestimmung soweit als m\u00f6glich  gew\u00e4hrleistet bleiben. Das bedeutet unter anderem, dass ihr Anspruch  auf Partizipation durch Einbeziehung in die Planung und Durchf\u00fchrung  sowie die Nachbereitung einer Zwangsma\u00dfnahme durchgesetzt werden  muss.     Bei der Abw\u00e4gung der Vor- und Nachteile einer Zwangsma\u00dfnahme muss  stets auch die M\u00f6glichkeit sekund\u00e4rer Sch\u00e4den etwa in Form von  Dem\u00fctigung, Traumatisierung oder Vertrauensverlust ber\u00fccksichtigt  werden. Die Dauer von Zwangsma\u00dfnahmen sollte so kurz wie m\u00f6glich  gew\u00e4hlt werden. Um dies sicherzustellen, muss in angemessenen  zeitlichen Abst\u00e4nden regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft werden, ob die  Voraussetzungen f\u00fcr den Einsatz von Zwangsma\u00dfnahmen weiterhin  vorliegen. Wegen ihres exzeptionellen Charakters m\u00fcssen  Zwangsma\u00dfnahmen sorgf\u00e4ltig dokumentiert und in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden ausgewertet werden. Ma\u00dfnahmen der Qualit\u00e4tssicherung inklusive  Fehlermeldesysteme und Beschwerdemanagement sollten auch  Zwangsma\u00dfnahmen erfassen.     An Zwangsma\u00dfnahmen beteiligtes Personal sollte speziell geschult  sein. Die interkulturelle Kompetenz der professionell Sorgenden  sollte gef\u00f6rdert werden. Auch sollten Strukturen geschaffen werden,  die kulturelle und sprachliche Barrieren minimieren. Professionell  Sorgende, die an Zwangsma\u00dfnahmen beteiligt sind, sollten  Unterst\u00fctzung und Begleitung erhalten, um die im Umgang mit Zwang  gemachten eigenen Erfahrungen kognitiv und emotional zu verarbeiten.  Kollegiale Beratungsgremien sollten etabliert werden, die sich mit  dem Einsatz von Zwangsma\u00dfnahmen prospektiv und retrospektiv befassen.     Die \u00d6ffentlichkeit sollte f\u00fcr die ethisch und rechtlich  problematischen Aspekte von Zwangsma\u00dfnahmen im Umgang mit psychisch  Kranken in Krisensituationen, Kindern und Jugendlichen in schwierigen famili\u00e4ren und sozialen Verh\u00e4ltnissen sowie pflegebed\u00fcrftigen alten  und behinderten Menschen sensibilisiert werden. Dabei f\u00e4llt den  Medien die wichtige Aufgabe einer differenzierten und  sachangemessenen Berichterstattung zu.     Zus\u00e4tzlich zu diesen (und weiteren) grunds\u00e4tzlichen Empfehlungen  f\u00fcr den verantwortungsvollen Umgang mit Zwang in professionellen  Sorgebeziehungen hat der Ethikrat eine Vielzahl bereichsspezifischer  Empfehlungen f\u00fcr die drei Praxisfelder Psychiatrie, Kinder- und  Jugendhilfe sowie Altenpflege und Behindertenhilfe formuliert, die in der Stellungnahme nachgelesen werden k\u00f6nnen.     Die Stellungnahme wurde ohne Gegenstimmen vom Deutschen Ethikrat  verabschiedet. Ein Mitglied \u00e4u\u00dfert in einem Sondervotum Bedenken  bez\u00fcglich des zentralen Begriffs der Freiverantwortlichkeit. Der  Begriff werde in der Stellungnahme nicht klar genug bestimmt, um die  ihm aufgeb\u00fcrdete normative Last zu tragen.     Die Stellungnahme ist online verf\u00fcgbar unter http:\/\/ots.de\/8yvu4f.    Pressekontakt: Ulrike Florian Deutscher Ethikrat Referentin f\u00fcr Presse- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit J\u00e4gerstra\u00dfe 22\/23 D-10117 Berlin  Telefon: +49(0)30\/20370-242 Telefax: +49(0)30\/20370-252 E-Mail: florian@ethikrat.org URL: www.ethikrat.org  Original-Content von: Deutscher Ethikrat, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.presseportal.de\/pm\/42978\/4103672\" target=\"_blank\">presseportal.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin (ots) &#8211; Der Deutsche Ethikrat hat am heutigen Donnerstag in Berlin seine Stellungnahme &#8222;Hilfe durch Zwang? 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