{"id":275193,"date":"2019-01-23T16:40:23","date_gmt":"2019-01-23T16:40:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/politik-wirtschaft\/audi-abgasskandal-urteilshammer-audi-ag-vom-landgericht-stuttgart-bei-einem-3-liter-a4-zu-schadensersatz-verurteilt-thermofenster-unzulaessig\/"},"modified":"2019-01-23T18:57:06","modified_gmt":"2019-01-23T17:57:06","slug":"audi-abgasskandal-urteilshammer-audi-ag-vom-landgericht-stuttgart-bei-einem-3-liter-a4-zu-schadensersatz-verurteilt-thermofenster-unzulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/audi-abgasskandal-urteilshammer-audi-ag-vom-landgericht-stuttgart-bei-einem-3-liter-a4-zu-schadensersatz-verurteilt-thermofenster-unzulaessig\/","title":{"rendered":"Audi Abgasskandal Urteilshammer &#8211; Audi AG vom Landgericht Stuttgart bei einem 3 Liter A4 zu Schadensersatz verurteilt, Thermofenster unzul\u00e4ssig"},"content":{"rendered":"<p>Lahr (ots) &#8211; In einem von der Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem Landgericht Stuttgart, 7 O 265\/18 gef\u00fchrten Verfahren gegen die Audi AG und gegen einen H\u00e4ndler im Abgasskandal hat das Landgericht Stuttgart einen H\u00e4ndler zur R\u00fccknahme eines Audi A4 Avant 3 Liter TDI verurteilt und festgestellt, dass die Audi AG f\u00fcr alle Sch\u00e4den aufkommen muss, die aus dem Einbau einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung resultieren.<!--more-->Es handelt sich dabei um eines der ersten Urteile vor dem Landgericht Stuttgart gegen die Audi AG direkt. Das Gericht geht von einem Vorsatz des Vorstandes aus. Au\u00dferdem sei das verwendete Thermofenster eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung. In einem sehr gut begr\u00fcndeten und sehr ausf\u00fchrlichen Urteil nimmt das Gericht zu der Problematik der 3 l Fahrzeuge von Audi Stellung. So wurde von Audi in dem Prozess bestritten, dass das Fahrzeug eine illegale Abschalteinrichtung verbaut hat. Dem erteilte das Landgericht Stuttgart eine Absage. Es verwies darauf, dass die Audi AG den Kl\u00e4ger vors\u00e4tzlich sittenwidrig gesch\u00e4digt habe. Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart ist in dem Fahrzeug eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung verbaut, weshalb dem Kl\u00e4ger ein Schaden entstanden ist, der durch die Audi AG vors\u00e4tzlich und sittenwidrig verursacht wurde. Das Fahrzeug von Audi verf\u00fcge \u00fcber ein Thermofenster. Dies sei eine Abschalteinrichtung, die nicht zul\u00e4ssig sei. Die Audi AG hat nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend dargelegt, dass ausnahmsweise zum Motorschutz ein Thermofenster notwendig sei. Das Gericht setzt sich im Detail mit den Ausf\u00fchrungen der Parteien des Prozesses auseinander. Schlussendlich kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die verwendete Abschalteinrichtung unzul\u00e4ssig ist. Das Gericht f\u00fchrt in aller Deutlichkeit aus: &#8222;Gemessen daran, ist die streitgegenst\u00e4ndliche Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters nach Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715\/2007 unzul\u00e4ssig. Die Beklagte Ziff. 2 behauptet zwar, das streitgegenst\u00e4ndliche Thermofenster bzw. das sog. Ausrampen sei zum Bauteilschutz notwendig. Begr\u00fcndet wird dies mit einer sog. Versottungsgefahr. Damit kann die Beklagte Ziff. 2 aus den oben genannten Gr\u00fcnden nicht geh\u00f6rt werden. Die Beklagte Ziff. 2 tr\u00e4gt im Rahmen der ihr obliegenden sekund\u00e4ren Darlegungslast schon nicht vor, dass die Versottungsgefahr durch andere technische Ma\u00dfnahmen &#8211; unabh\u00e4ngig davon, ob diese wirtschaftlich deutlich teurer w\u00e4ren &#8211; verhindert werden k\u00f6nnte, weshalb &#8211; entgegen der Rechtsansicht der Beklagten &#8211; auch die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht veranlasst war, da bereits der Vortrag der Beklagten den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG (VO) nicht eingreifen l\u00e4sst. Ferner wird das System der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung &#8211; wie die Beklagten bis zum Schluss der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht in Abrede stellen &#8211; bereits bei h\u00f6heren Au\u00dfentemperaturen als 5 Grad Celsius zur\u00fcckgefahren. Bei einer Jahresdurchschnittstemperatur z.B. in Stuttgart von 10 Grad Celsius oder beispielsweise in den in der EU liegenden St\u00e4dten Helsinki von 4,8 Grad Celsius und in Tallin von 4,5 Grad Celsius handelt es sich bei der Ma\u00dfnahme (sog. Ausrampen) nahezu um einen Dauerbetrieb. Dass eine solche Abschalteinrichtung f\u00fcr den EU-Gesetzgeber erkennbar nicht als legal gelten sollte, liegt auf der Hand. Die Beklagte Ziff. 2 hat gerade nicht dargelegt, dass es sich um eine blo\u00dfe &#8222;Ausnahme&#8220; handelt, die zwingend notwendig ist, den Motor vor (erheblichen) Besch\u00e4digungen zu sch\u00fctzen und andere technische L\u00f6sungen nach der jeweils besten verf\u00fcgbaren Technik nicht vorhanden sind. Vielmehr hat die Beklagte Ziff. 2 &#8211; wie wohl auch andere Automobilhersteller &#8211; das Regel-Ausnahmeverh\u00e4ltnis des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715\/2008 (bewusst)ins Gegenteil verkehrt. Das Gericht m\u00f6chte dabei auch gar nicht in Abrede stellen, dass ggf. eine solche Versottungsgefahr &#8211; wie von der Beklagten Ziff. 2 behauptet &#8211; bestehen mag. Allerdings rechtfertigt diese noch nicht den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO 715\/2007, da eben schon nicht dargelegt ist, dass diese Versottungsgefahr technisch nicht durch andere Ma\u00dfnahmen, die ggf. teurer w\u00e4re, verhindert werden k\u00f6nnte, ohne dass hierzu eine Reduzierung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung erforderlich w\u00e4re. dd) Das im Schriftsatz der Beklagten Ziff. 2 vom 18.12.2018 nicht nachgelassene neue Tatsachenvorbringen hinsichtlich des Thermofensters bleibt dabei unber\u00fccksichtigt (vgl. dazu ausf\u00fchrlich unten unter V.). Aber selbst unter Ber\u00fccksichtigung des dortigen Sachvortrags &#8211; und selbst wenn man dieses als wahr unterstellt &#8211; rechtfertigt dies aus den gezeigten Gr\u00fcnden keine andere rechtliche Beurteilung im Hinblick auf die Unzul\u00e4ssigkeit der Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO Nr. 715\/2007. Das Gericht sieht sich hierzu lediglich zu folgenden (wiederholenden) Klarstellungen veranlasst: Selbst wenn die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung bei einer Au\u00dfentemperatur zwischen 20 und 5 Grad Celsius auf bis zu 96 % und zwischen 5 Grad und minus 10 Grad Celsius auf 82 % reduziert wird, weil andernfalls eine sog. Versottung eintrete, f\u00fchrt dies nicht zur Zul\u00e4ssigkeit der Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO Nr. 715\/2007. Wie oben dargelegt, bietet die Vorschrift des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG-VO 715\/2007 unter Hinweis auf Art. 3 Nr. 9 Durchf\u00fchrungsVerordnung gerade keine Rechtfertigung f\u00fcr ein dar\u00fcberhinaus gehendes Thermofenster, das nahezu ununterbrochen arbeitet. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715\/2007 differenziert insoweit auch nicht nach dem Grad der Reduzierung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung, sondern verbietet eine Abschalteinrichtung &#8211; mit Ausnahme der in Art. 5 Abs. 2 EG (VO) genannten Tatbest\u00e4nde -schlechthin. Selbst wenn also &#8211; wie die Beklagte Ziff. 2 selbst vortr\u00e4gt &#8211; bei Au\u00dfentemperaturen von unter 20 Grad Celsius (!) bereits die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung &#8211; wenn auch in geringerem Ma\u00dfe &#8211; reduziert wird, stellt dies bei den in der EU vorherrschenden Jahresdurchschnittstemperaturen nahezu einen durchg\u00e4ngigen Regelbetrieb dar, den der EU-Gesetzgeber zweifellos &#8211; auch nicht zum Zwecke des Motorschutzes &#8211; als legal greifen lassen wollte. Ferner weist das Gericht noch einmal darauf hin, dass der Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715\/2007 sehr eng auszulegen ist. Die Automobilhersteller k\u00f6nnen sich daher &#8211; aus den geschilderten Gr\u00fcnden &#8211; allenfalls dann auf den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 lit. a) EG (VO) (Motorschutz) berufen, wenn andere technische L\u00f6sungen, nach der jeweils besten verf\u00fcgbaren Technik, und zwar unabh\u00e4ngig davon ob diese wirtschaftlich deutlich teurer w\u00e4ren, nicht vorhanden sind. Dies hat die Beklagte &#8211; auch nicht im Rahmen des nicht nachgelassenen Sachvortrags zum Thermofenster im Schriftsatz vom 18.12.2018 &#8211; trotz ihrer sekund\u00e4ren Darlegungslast schon nicht behauptet. Unbeachtlich ist naturgem\u00e4\u00df der Einwand der Beklagten Ziff. 2 auch andere Automobilhersteller w\u00fcrden ein solches Thermofenster nutzen. Dies f\u00fchrt allein dazu, dass offenkundig auch andere Hersteller eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715\/2007 verwenden. Dass sich die Beklagte Ziff. 2 auf etwaiges ebenfalls unzul\u00e4ssiges Verhalten anderer Hersteller nicht berufen kann, bedarf keiner weiteren Ausf\u00fchrungen. Im \u00dcbrigen tr\u00e4gt die Beklagte Ziff. 2 sogar selbst vor, dass lediglich &#8222;die meisten Dieselfahrzeuge &#8220; \u00fcber ein sog. Thermofenster verf\u00fcgen, was im Umkehrschluss wiederum bedeutet, dass es offenbar auch (technisch) m\u00f6glich ist, auf ein solches Thermofenster und die Reduzierung der Abgasr\u00fcckf\u00fchrung zu verzichten, ohne dass der Motor hiervon Schaden nimmt. ee) Unerheblich ist schlie\u00dflich auch, ob das KBA und das BMVI, worauf sich die Beklagte Ziff. 2 mehrfach st\u00fctzt, die Zul\u00e4ssigkeit von Abschalteinrichtungen durch sogenannte Thermofenster (zum Teil) bejahen. Dies bindet die Parteienim hiesigen Rechtstreit nicht.&#8220; Das Landgericht geht aufgrund von prozessualen Besonderheiten davon aus, dass der Vorstand der Audi AG Kenntnis von den Manipulationen gehabt habe. Zumindest findet sich kein anderweitiger Vortrag der Audi AG hierzu, der dies widerlegt. Daneben haftet die beklagte Audi AG aus \u00a7 831 BGB, weil Entwicklungsingenieure die unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung eingebaut haben. Au\u00dferdem wurde der H\u00e4ndler zur R\u00fccknahme des Fahrzeugs verurteilt gegen Zahlung einer Nutzungsentsch\u00e4digung. Das Fahrzeug ist mangelhaft und ein R\u00fccktritt ist daher ohne Fristsetzung m\u00f6glich. Das Gericht setzt eine Nutzungsentsch\u00e4digung auf der Basis von 250.000 km an. Damit steht fest, dass die Audi AG Schadensersatz schuldet. Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der das Verfahren federf\u00fchrend f\u00fchrt, teilt mit: &#8222;Bisher sind im Abgasskandal meist nur Urteile gegen die Volkswagen AG in Bezug auf die kleineren Motoren ergangen. Nunmehr ist vor dem Landgericht Stuttgart eines der ersten Urteile gegen Audi direkt wegen einem 3 l Motor ergangen. Es handelt sich um einen Durchbruch, der zur Folge hat, dass alle Gesch\u00e4digten Schadensersatz verlangen k\u00f6nnen. Gerade in den letzten Wochen haben sehr viele Gesch\u00e4digte R\u00fcckrufschreiben erhalten. Diese sollten nicht an dem R\u00fcckruf teilnehmen, sondern Schadensersatz verlangen. Das Fahrzeug kann gegen Zahlung einer Nutzungsentsch\u00e4digung zur\u00fcckgegeben werden.&#8220; Bei der Kanzlei Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich mit 5 Fachanw\u00e4lten f\u00fcr Bank- und Kapitalmarktrecht um eine der f\u00fchrenden Kanzleien im VW Abgasskandal und im Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Kanzlei f\u00fchrt mehr als 200 Gerichtsverfahren gegen verschiedene Autobanken wegen des Widerrufs von Autokrediten. Im Widerrufsrecht bez\u00fcglich Darlehensvertr\u00e4gen wurden mehr als 5.000 Verbraucher beraten und vertreten. Daneben f\u00fchrt die Kanzlei mehr als 10.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten. In dem renommierten JUVE Handbuch 2017\/2018 und 2018\/2019 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktl\u00f6sung &#8211; Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen f\u00fcr den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Rechtsanw\u00e4lte Dr. Stoll &amp; Sauer f\u00fchren in einer Spezialgesellschaft die erste Musterfeststellungsklage gegen die Volkwagen AG f\u00fcr den Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Pressekontakt: Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1\/1 77933 Lahr Telefon: 07821 \/ 92 37 68 &#8211; 0 Fax: 07821 \/ 92 37 68 &#8211; 889 Mobil f\u00fcr Presseanfragen: 0163\/6707425 kanzlei@dr-stoll-kollegen.de https:\/\/www.dr-stoll-kollegen.de\/ https:\/\/www.vw-schaden.de\/ Original-Content von: Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.presseportal.de\/pm\/105254\/4174243\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">presseportal.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lahr (ots) &#8211; In einem von der Dr. Stoll &amp; Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vor dem Landgericht Stuttgart, 7 O 265\/18<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"categories":[5],"tags":[],"class_list":["post-275193","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-politik-wirtschaft"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275193","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=275193"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275193\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":275230,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/275193\/revisions\/275230"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=275193"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=275193"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=275193"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}