{"id":278614,"date":"2019-03-22T15:00:04","date_gmt":"2019-03-22T15:00:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/politik-wirtschaft\/eu-kommission-fragen-und-antworten-zur-reform-des-europaeischen-urheberrechts\/"},"modified":"2019-03-22T15:00:04","modified_gmt":"2019-03-22T15:00:04","slug":"eu-kommission-fragen-und-antworten-zur-reform-des-europaeischen-urheberrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/eu-kommission-fragen-und-antworten-zur-reform-des-europaeischen-urheberrechts\/","title":{"rendered":"EU-Kommission: Fragen und Antworten zur Reform des europ\u00e4ischen Urheberrechts"},"content":{"rendered":"<p>Berlin (ots) &#8211; Am Dienstag, den 26. M\u00e4rz 2019 wird das Europ\u00e4ische Parlament \u00fcber die Reform des europ\u00e4ischen Urheberechts abstimmen.  Vor der Abstimmung \u00fcber die hei\u00df diskutierte Richtlinie hat die  Europ\u00e4ische Kommission heute (Freitag) einen ausf\u00fchrlichen Frage- und Antwortkatalog in deutscher Sprache \u00fcber Zweck und Inhalt der  Reform ver\u00f6ffentlicht:     http:\/\/ots.<!--more-->de\/nYuMEw     Eine politische Einigung hatten Vertreter der Mitgliedstaaten der  EU und des Parlaments nach intensiven Verhandlungen im Februar  erzielt. Das neue Urheberrecht gibt auch in der digitalen Welt den  B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern mehr Rechtssicherheit, sorgt f\u00fcr eine faire  Verg\u00fctung f\u00fcr Kreative und sch\u00fctzt die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung  umfassend. Der f\u00fcr den digitalen Binnenmarkt zust\u00e4ndige Vizepr\u00e4sident der EU-Kommission, Andrus Ansip, h\u00e4lt den endg\u00fcltigen Vorschlag f\u00fcr  &#8222;ein faires und ausgewogenes Ergebnis, das einem digitalen Europa  entspricht.&#8220; Die Richtlinie muss im Falle der Annahme von den 28  Mitgliedstaaten in ihr jeweiliges nationales  Recht umgesetzt werden.     Die Reform des Urheberrechts in der EU ist dringend notwendig, da  die digitale Technik einen grundlegenden Wandel in der Art und Weise  bewirkt, wie kreative Inhalte geschaffen und verbreitet werden und  wie auf diese zugegriffen wird. Wesentliche Teile des derzeitigen  EU-Rahmens f\u00fcr das Urheberrecht stammen aus dem Jahr 2001, als es  einen Gro\u00dfteil des heutigen digitalen Umfelds, wie beispielsweise die Plattformen YouTube oder Facebook, noch nicht gab.     In den letzten Jahren sind Verteilungsprobleme bei der  Wertsch\u00f6pfung im Online-Umfeld aufgetreten, die mit der  Urheberrechtsrichtlinie angegangen werden. Insbesondere spielen  Online-Dienste, die es den Nutzern erm\u00f6glichen, urheberrechtlich  gesch\u00fctzte Inhalte hochzuladen, bei der Verbreitung solcher Inhalte  eine wichtige Rolle. Gleichzeitig haben die Urheber dieser Inhalte  nicht immer die M\u00f6glichkeit, auf deren Verwertung oder die Verg\u00fctung  durch diese Dienste Einfluss zu nehmen. Das soll die Reform der  Richtlinie \u00e4ndern.     Au\u00dferdem sieht der geltende Rechtsrahmen zwar f\u00fcr Bildung,  Forschung und die Erhaltung des Kulturerbes Ausnahmen vom  Urheberrecht vor, aber zum damaligen Zeitpunkt wurden noch keine  Vorkehrungen f\u00fcr die digitale Verwertung getroffen. Daher k\u00f6nnen die  Bildungs- und Forschungseinrichtungen oder Bibliotheken das Potenzial der neuen Technologien insbesondere grenz\u00fcberschreitend nur in  begrenztem Umfang nutzen.     In Zukunft m\u00fcssen Anbieter von Online-Content-Sharing-Diensten,  die der \u00d6ffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich gesch\u00fctzten  Inhalten gew\u00e4hren, sich darum bem\u00fchen, bei den jeweiligen  Rechteinhabern eine Genehmigung einzuholen, beispielsweise in Form  einer Lizenzvereinbarung.     Ausdr\u00fccklich ausgenommen vom Geltungsbereich der Richtlinie sind:  &#8211; frei zug\u00e4ngliche Online-Enzyklop\u00e4dien wie z. B. Wikipedia,  &#8211; frei zug\u00e4ngliche Bildungs- und Forschungsverzeichnisse,  &#8211; frei zug\u00e4ngliche Plattformen zur Softwareentwicklung und    -weitergabe wie z. B. GitHub,  &#8211; Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste wie z.    B. WhatsApp,  &#8211; Online-Marktpl\u00e4tze wie z. B. eBay,  &#8211; Cloud-Dienste zwischen Unternehmen sowie Cloud-Dienste, mit denen    die Nutzer Inhalte zum eigenen Gebrauch hochladen k\u00f6nnen, wie z. B.   Dropbox.     Au\u00dferdem gelten f\u00fcr Start-ups und kleinere Unternehmen  Erleichterungen und Sonderregeln.     Keine Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Nutzer und die Freiheit im Internet     Durch die Urheberrechtsrichtlinie wird die Freiheit im Internet  nicht eingeschr\u00e4nkt. Sie zielt weder auf die Nutzer noch ihr  Online-Verhalten ab. Dies gilt auch f\u00fcr deren M\u00f6glichkeit, Inhalte  herunterzuladen und zu teilen. Die Meinungsfreiheit ist &#8211; wie auch  der Schutz des geistigen Eigentums &#8211; ein von der Europ\u00e4ischen Union  anerkanntes Grundrecht.     Um nur ein Beispiel zu nennen: Die neuen Vorschriften f\u00fcr die  Verwertung von Pressever\u00f6ffentlichungen im Internet gelten nur f\u00fcr  kommerzielle Dienstleister wie Nachrichtenaggregatoren, nicht aber  f\u00fcr Nutzer. Internetnutzer k\u00f6nnen also weiterhin solche Inhalte in  sozialen Medien teilen und Links zu Online-Zeitungen weitergeben.     Die neuen Bestimmungen f\u00fcr Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte  hochladen, werden die Vereinbarung von Lizenzen zwischen  kommerziellen Akteuren erleichtern und dazu beitragen, dass die  Verg\u00fctung der Urheber verbessert wird. Nicht nur die Rechteinhaber,  auch die Nutzer werden von den neuen Vorschriften profitieren, da f\u00fcr sie \u00fcberall in der EU einheitliche Vorschriften gelten werden, die  ihre Meinungsfreiheit wahren, wenn sie urheberrechtlich gesch\u00fctzte  Inhalte auf Online-Plattformen hochladen. Au\u00dferdem k\u00f6nnen sie  Rechtsbehelfs- und Beschwerdemechanismen in Anspruch nehmen, wenn  ihre Inhalte ungerechtfertigt von Online-Plattformen entfernt werden.     Uploadfilter sind nicht verbindlich     Der Text der politischen Einigung schreibt Uploadfilter nicht vor  und verlangt auch nicht, dass Plattformen, auf denen Nutzer Inhalte  hochladen, besondere Technologien zur Erkennung illegaler Inhalte  anwenden. Nach den neuen Vorschriften m\u00fcssen bestimmte  Online-Plattformen mit Rechteinhabern wie z. B. Musik- oder  Filmproduzenten f\u00fcr die Verwertung von Musik, Videos oder anderen  urheberrechtlich gesch\u00fctzten Inhalten Lizenzvereinbarungen treffen.  Falls keine Lizenzvereinbarungen getroffen werden, m\u00fcssen diese  Plattformen sich bem\u00fchen sicherzustellen, dass von den Rechteinhabern nicht autorisierte Inhalte auf ihrer Webseite nicht zug\u00e4nglich sind.     Die Sorgfaltspflicht (Best-effort-Prinzip) bedeutet nicht, dass  ein bestimmtes Mittel oder eine bestimmte Technologie vorgeschrieben  ist. Au\u00dferdem gilt sie nur f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen Online-Plattformen unter die Richtlinie fallen und die Rechteinhaber keine  Lizenzvereinbarung f\u00fcr die Verwertung urheberrechtlich gesch\u00fctzter  Inhalte getroffen haben, und auch dann nur f\u00fcr spezielle, von den  Rechteinhabern festgelegte Inhalte. Die Richtlinie verbietet den  Mitgliedstaaten ausdr\u00fccklich, Online-Plattformen eine generelle  Pflicht zur \u00dcberwachung der von den Nutzern hochgeladenen Inhalte  aufzuerlegen. Schlie\u00dflich regelt der Entwurf in Artikel 13 Abs. 4a.,  dass den Plattformen keine unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Anstrengungen  auferlegt werden k\u00f6nnen, wobei es auch auf die Kosten f\u00fcr die  Plattformen ankommt.     Memes, Parodien u.a. sind in Zukunft EU-weit erlaubt     Durch die Richtlinie erhalten die Nutzer die M\u00f6glichkeit, Inhalte  zum Zweck von Zitaten, Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder  Pastiche frei zu nutzen.  Nach den neuen Vorschriften  m\u00fcssen die  Mitgliedstaaten diese Ausnahmeregelungen in ihren nationalen  Rechtssystemen umsetzen. Hierdurch wird EU-weit ein einheitlicher  Schutz der Rechte und Interessen der Nutzer sichergestellt. Konkret  bedeutet dies, dass die Nutzer die M\u00f6glichkeit erhalten, Inhalte wie  Memes, GIFs und Rezensionen im Internet hochzuladen, ohne bef\u00fcrchten  zu m\u00fcssen, dass sie in einem Mitgliedstaat gegen das Urheberrecht  versto\u00dfen.     Bisher waren die Ausnahmen vom Urheberrecht f\u00fcr diese Zwecke nur  fakultativ; es stand den Mitgliedstaaten also frei, sie nicht  anzuwenden. Nach der neuen Urheberrechtsrichtlinie ist dies nicht  mehr der Fall. Sobald die Richtlinie angenommen ist, sind die  Mitgliedstaaten verpflichtet, die Nutzung f\u00fcr solche Zwecke zu  gestatten. Auch m\u00fcssen Rechteinhaber und Plattformen daf\u00fcr sorgen,  dass die Nutzer diese M\u00f6glichkeit haben, wie Artikel 13 Abs. 5 des  Entwurfes regelt. Dies ist ein besonders wichtiger Schritt f\u00fcr die  freie Meinungs\u00e4u\u00dferung im Internet.     Den Text des Richtlinienentwurfs finden Sie hier:  http:\/\/ots.de\/DI1m7x     Insbesondere verweisen wir auf den Erw\u00e4gungsgrund 38b, der  pr\u00e4zisiert, auf welche Art und Weise die Plattformen Vorsorge treffen sollen, um Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden und wann ihre  Haftung greift.    Pressekontakt: Europ\u00e4ische Kommission Vertretung in Deutschland Nikola John +49 39 2280 2410  Original-Content von: Europ\u00e4ische Kommission, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.presseportal.de\/pm\/35368\/4225585\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">presseportal.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Berlin (ots) &#8211; Am Dienstag, den 26. 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