{"id":319899,"date":"2020-03-15T18:17:47","date_gmt":"2020-03-15T17:17:47","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=319899"},"modified":"2020-03-15T18:22:09","modified_gmt":"2020-03-15T17:22:09","slug":"sonderregelungen-fuer-gerichte-und-staatsanwaltschaften-fuer-die-dauer-der-pandemie-des-coronavirus-sars-cov-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/sonderregelungen-fuer-gerichte-und-staatsanwaltschaften-fuer-die-dauer-der-pandemie-des-coronavirus-sars-cov-2\/","title":{"rendered":"<b><font color=red>&#8222;Sonderregelungen f\u00fcr Gerichte und Staatsanwaltschaften f\u00fcr die Dauer der Pandemie des Coronavirus (SARS-CoV-2)&#8220;<\/font><\/b>"},"content":{"rendered":"<p><strong><a href=\"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-316629 alignleft\" src=\"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg\" alt=\"\" width=\"193\" height=\"193\" srcset=\"https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg 500w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-216x216.jpg 216w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-320x320.jpg 320w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-100x100.jpg 100w\" sizes=\"auto, (max-width: 193px) 100vw, 193px\" \/><\/a>Sonderregelungen f\u00fcr Gerichte und Staatsanwaltschaften f\u00fcr die Dauer der Pandemie des Coronavirus (SARS-CoV-2) <\/strong>Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) wurde am 11. M\u00e4rz 2020 von der Weltgesundheitsorganisation zu einer Pandemie erkl\u00e4rt. Ziel der staatlichen Bem\u00fchungen ist es weiterhin, die Infektionen in Deutschland so fr\u00fch wie m\u00f6glich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus zu verringern.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund bedarf es auch sichernder Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die Sicherstellung des Betriebes der schleswig-holsteinischen Gerichte und Staatsanwaltschaften.<!--more--><\/p>\n<h4>I.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Zugang zu Gerichten und Staatsanwaltschaften<\/h4>\n<p>Das Ministerium f\u00fcr Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren hat zur Eind\u00e4mmung der Pandemie angeordnet, dass umfangreiche Schutzma\u00dfnahmen i.S.v. \u00a7 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) umzusetzen sind.<a href=\"#_ftn1\" name=\"_ftnref1\">[1]<\/a> Hierzu z\u00e4hlen neben der Schlie\u00dfung von Schulen und Kindertagesst\u00e4tten, der Untersagung grunds\u00e4tzlich aller \u00f6ffentlichen Veranstaltungen sowie der Schlie\u00dfung von einer Vielzahl von Einrichtungen auch Zutrittsbeschr\u00e4nkungen f\u00fcr alle \u00f6ffentlichen Einrichtungen.<\/p>\n<p>Die angeordneten Ma\u00dfnahmen sind auch bei den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften erforderlich. Grundlage f\u00fcr die unmittelbare Umsetzung ist die Regelung des Hausrechtes in \u00a7 14 Landesjustizgesetz (LJG)<a href=\"#_ftn2\" name=\"_ftnref2\">[2]<\/a> \u2013 insbesondere in \u00a7 14 Abs.1 Nr. 5 LJG. Bei den Ma\u00dfnahmen ist allerdings der Grundsatz der \u00d6ffentlichkeit von Verhandlungen (\u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 GVG) zu ber\u00fccksichtigen.<a href=\"#_ftn3\" name=\"_ftnref3\">[3]<\/a><\/p>\n<p>Im Einzelnen bedeutet dies bis auf Weiteres:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol>\n<li>Der Zugang zu Gerichten und Staatsanwaltschaften ist f\u00fcr Personen, die keine Justizbediensteten sind, auf ein absolut notwendiges Minimum zu beschr\u00e4nken.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Kantinen d\u00fcrfen nur noch f\u00fcr Justizbedienstete als reine Verkaufsstellen ohne Restaurationsbetrieb betrieben werden.<\/p>\n<p>Besuchsgruppen und \u00e4hnliche Veranstaltungen sind abzusagen.<\/p>\n<p>Rechtsuchende sind \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 auf die schriftliche Antragstellung zu verweisen (vgl. z.B. die Besucherregelungen des Amtsgericht Kiel f\u00fcr F\u00e4lle der Beratungshilfe, Apostillen und Legalisationen, Nachlassangelegenheiten, Betreuungsangelegenheiten und Grundbuchangelegenheiten: <a href=\"https:\/\/www.schleswig-holstein.de\/DE\/Justiz\/AGKIEL\/01_Startseite\/sonder\/corona.html\">https:\/\/www.schleswig-holstein.de\/DE\/Justiz\/AGKIEL\/01_Startseite\/sonder\/corona.html<\/a>).<\/p>\n<p>F\u00fcr Rechtssuchende ist eine Telefonhotline einzurichten, auf die auch in einem Aushang am Eingangsbereich hinzuweisen ist.<\/p>\n<ol start=\"2\">\n<li>Personen, die keine Justizbediensteten sind, d\u00fcrfen Gerichte und Staatsanwaltschaften grunds\u00e4tzlich nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen wurden, betreten. Dies gilt aufgrund des sich aus der Pandemie ergebenen besonderen Anlasses auch f\u00fcr Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte sowie andere externe Organe der Rechtspflege (\u00a7 14 Abs. 2 LJG).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Terminsladung ist im Rahmen der Zugangskontrolle vorzulegen. Die Eingangskontrolle ist \u00fcber die in den Gerichten und Staatsanwaltschaften stattfindenden Termine (Zeit und Raum) und die hierzu geladenen Personen zu informieren, z.B. durch Listen. Im Zweifelsfall soll die Eingangskontrolle durch interne R\u00fcckfrage feststellen, ob eine Person zu einem Termin zutrittsberechtigt ist.<\/p>\n<p>Der Zutritt ist innerhalb der Geb\u00e4ude nur soweit gestattet, wie er zur Wahrnehmung des Termins erforderlich ist.<\/p>\n<p>Anwaltspostf\u00e4cher in den Gerichtsgeb\u00e4uden sollen nicht mehr genutzt werden. Eine Abholung noch in den F\u00e4chern eingelegter Post soll ohne Zutritt zum Geb\u00e4ude durch Vermittlung des Justizwachmeisterdienstes im Bereich der Eingangskontrolle erfolgen.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Der Zutritt zu Gerichtsgeb\u00e4uden zum Zweck des Besuches von \u00f6ffentlichen Verhandlungen ist grunds\u00e4tzlich zu gestatten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Zutritt ist innerhalb der Geb\u00e4ude nur soweit gestattet, wie er zur Teilnahme an der \u00f6ffentlichen Verhandlung erforderlich ist.<\/p>\n<ol start=\"4\">\n<li>Personen, die keine Justizbediensteten sind, m\u00fcssen im Rahmen der Zugangskontrolle vor Betreten der Liegenschaften den anliegenden Fragebogen ausf\u00fcllen. Dies gilt aus aufgrund des sich aus der Pandemie ergebenen besonderen Anlasses auch f\u00fcr Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte sowie andere externe Organe der Rechtspflege (\u00a7 14 Abs. 2 LJG).<\/li>\n<\/ol>\n<p>Hierbei ist durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass zum Personal der Eingangskontrolle wie auch zu anderen Besucherinnen und Besuchern ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten wird.<\/p>\n<p>Die Frageb\u00f6gen enthalten auch Angaben zur Person und Kontaktdaten, durch die sichergestellt werden soll, dass bei sp\u00e4teren Verdachtsf\u00e4llen die Person ausfindig gemacht werden kann. Aus diesem Grund hat vor jedem Zutritt eine auf dem Fragebogen zu dokumentierende Identit\u00e4tsfeststellung zu erfolgen, durch die die Richtigkeit der Angaben verifiziert wird. Die Frageb\u00f6gen werden tagesweise unter Verschluss gesammelt. Eine Vernichtung erfolgt erst nach gesonderter Anordnung durch das Ministerium.<\/p>\n<ol start=\"5\">\n<li>Abweichend von Ziffern 2 und 3 ist Personen, die keine Justizbediensteten sind (einschlie\u00dflich Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte sowie anderen externen Organen der Rechtspflege), der Zutritt zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften <strong>zu untersagen<\/strong>, <strong>wenn sie innerhalb der letzten 14 Tage<\/strong><\/li>\n<li>a) in einem internationalen Risikogebiet oder einem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland entsprechend der Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) (tagesaktuell abrufbar unter: <a href=\"https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikogebiete.html\">https:\/\/www.rki.de\/DE\/Content\/InfAZ\/N\/Neuartiges_Coronavirus\/Risikogebiete.html<\/a>) waren,<\/li>\n<li>b) in \u00d6sterreich, der Schweiz oder der franz\u00f6sischen Alpenregion waren, oder<\/li>\n<li>c) Kontakt zu einer am Coronavirus erkrankten Person oder zu jemandem hatten, bei dem der Verdacht auf eine Coronavirus-Erkrankung besteht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Gleiches gilt, soweit diese Personen unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme \u2013 gleich welcher Schwere oder Auspr\u00e4gung &#8211; aufweisen und <strong>in den letzten vierzehn Tagen vor Erkrankungsbeginn<\/strong> eine der unter a) bis c) genannten Fallkonstellationen vorlag.<\/p>\n<p>Soweit es sich um Personen, die zu einem Termin geladen wurden, oder deren Vertreterin oder Vertreter handelt, sind die f\u00fcr die Ausrichtung des Termins Verantwortlichen \u00fcber die Zutrittsuntersagung unverz\u00fcglich zu informieren.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ol start=\"6\">\n<li>Soweit die Durchf\u00fchrung von Terminen in Gerichten oder Staatsanwaltschaften zur Aufrechterhaltung des Gesch\u00e4ftsbetriebes zwingend erforderlich ist, ist durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass eine Ansteckungsgefahr weitgehend ausgeschlossen ist.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>II.\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften<\/h4>\n<p>F\u00fcr alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften gelten zun\u00e4chst die beiden bereits \u00fcbersandten Erlasse des Chefs der Staatskanzlei vom 09.03.2020 und 12.03.2020.<\/p>\n<p>Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Mobilger\u00e4ten ausgestattet sind, haben diese t\u00e4glich nach Dienstschluss mitzunehmen.<\/p>\n<p>Die Anwesenheit in den Dienstgeb\u00e4uden und der pers\u00f6nliche Kontakt mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Dienststellen ist auf das absolut notwendige Minimum zu beschr\u00e4nken. Soweit m\u00f6glich sollten die Dienstgesch\u00e4fte so organisiert werden, dass sie in Heimarbeit erledigt werden k\u00f6nnen, z.B. durch regelm\u00e4\u00dfige Mitnahme von Akten und kurz angelegten Austausch der Akten im Gericht. Soweit eine Anwesenheit in den Dienststellen erforderlich ist, ist durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen, dass eine Ansteckungsgefahr weitgehend ausgeschlossen ist (z.B. Verteilung auf Einzelb\u00fcros).<\/p>\n<p><strong>Termine in Gerichten und Staatsanwaltschaften sollten auf ein absolut notwendiges Minimum beschr\u00e4nkt werden.<\/strong> Dabei sind das Interesse an der Durchf\u00fchrung des Termins und die Risiken einer m\u00f6glichen Verbreitung des Virus miteinander abzuw\u00e4gen. Bei Fortsetzungsterminen in Strafsachen und in F\u00e4llen von Untersuchungshaft d\u00fcrfte regelm\u00e4\u00dfig das Interesse an der Durchf\u00fchrung des Termins \u00fcberwiegen. Bei der Anberaumung von Haftsachen sollte darauf geachtet werden, dass der Gefangenentransport \u00fcber Landesgrenzen hinweg nur im Ausnahmefall als Einzeltransport stattfinden kann.<\/p>\n<p>Bei notwendigen Terminen au\u00dferhalb der Dienststelle sind die jeweils gebotenen Sicherheitsma\u00dfnahmen einzuhalten.<\/p>\n<p>Der f\u00fcr die Rechtschutzgew\u00e4hrung unverzichtbare Betrieb der Gerichte und Staatsanwaltschaften ist durch geeignete Ma\u00dfnahmen sicherzustellen. Dies gilt insbesondere f\u00fcr den Bereitschaftsdienst und Eilma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>Als Instrumentarien zur Kompensation von Personalausf\u00e4llen und Engp\u00e4ssen im Bereich der Richterinnen und Richter stehen insbesondere \u00a7\u00a012 DRiG (Verwendung eines Richters auf Probe), \u00a7 27 Abs. 2 DRiG (\u00dcbertragung eines weiteren Richteramts) und \u00a7 37 DRiG (Abordnung) zur Verf\u00fcgung. Sollte es aufgrund der Pandemie zu vermehrten krankheitsbedingten Ausf\u00e4llen oder sonstigen Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr den Dienstbetrieb kommen, die die Arbeitsf\u00e4higkeit eines Gerichtsstandortes vollst\u00e4ndig beeintr\u00e4chtigten, kann auf die in \u00a7\u00a7 22b, 70, 117 GVG, \u00a7 19 ArbGG hierf\u00fcr vorgesehenen Regelungen zur\u00fcckgegriffen werden. Falls ein Gericht trotzdem an der Aus\u00fcbung der Gerichtsbarkeit tats\u00e4chlich verhindert ist, kommt im einzelnen Verfahren eine Zust\u00e4ndigkeitsbestimmung durch das n\u00e4chsth\u00f6here Gericht nach \u00a7\u00a053 VwGO, \u00a7 36 ZPO und \u00a7 5 FamFG in Betracht.<\/p>\n<p>Soweit die Beschlussf\u00e4higkeit von Pr\u00e4sidien beeintr\u00e4chtigt sein sollte, bleibt die Handlungsf\u00e4higkeit des Gerichts \u00fcber \u00a7 21i GVG gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref1\" name=\"_ftn1\">[1]<\/a> <strong>\u00a7 28 IfSG &#8211; Schutzma\u00dfnahmen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Werden Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, so trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere die in den \u00a7\u00a7 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer gr\u00f6\u00dferen Anzahl von Menschen beschr\u00e4nken oder verbieten und Badeanstalten oder in \u00a7 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schlie\u00dfen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschr\u00e4nkt. (\u2026)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref2\" name=\"_ftn2\">[2]<\/a> <strong>\u00a7 14 LJG &#8211; Hausrecht <\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Leiterinnen und Leiter der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die von ihnen beauftragten Besch\u00e4ftigten k\u00f6nnen zum Zwecke der Gew\u00e4hrleistung eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Dienstbetriebes nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung im Beh\u00f6rden- oder Gerichtsgeb\u00e4ude und dem dazugeh\u00f6rigen Au\u00dfenbereich erforderlichen Ma\u00dfnahmen treffen, insbesondere<\/p>\n<ol>\n<li>generelle Einlasskontrollen durchf\u00fchren, auch unter Einsatz technischer Hilfsmittel, die zum Auffinden von zur St\u00f6rung der Sicherheit und Ordnung verwendbarer Gegenst\u00e4nde geeignet sind,<\/li>\n<li>eine Person und mitgef\u00fchrte Sachen durchsuchen und unter Einsatz technischer Mittel absuchen, insbesondere wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich f\u00fchrt, die nach Nummer 3 sichergestellt werden d\u00fcrfen,<\/li>\n<li>Waffen, gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde und sonstige Gegenst\u00e4nde, die geeignet sind, die Sicherheit und Ordnung zu st\u00f6ren, sicherstellen,<\/li>\n<li>die Identit\u00e4t einer Person feststellen,<\/li>\n<li>zur Abwehr einer nicht nur unerheblichen Gefahr f\u00fcr die Sicherheit und Ordnung eine Person vom Grundst\u00fcck verweisen oder ihr vor\u00fcbergehend das Betreten des Grundst\u00fccks verbieten.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Gegen\u00fcber Organen der Rechtspflege sind Kontrollma\u00dfnahmen, die \u00fcber eine Identit\u00e4tsfeststellung im Rahmen genereller Einlasskontrollen hinausgehen, regelm\u00e4\u00dfig nur bei besonderem Anlass zul\u00e4ssig. Ihre Rechtsstellung ist dabei zu ber\u00fccksichtigen und nicht unangemessen zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>(3) Mit dem Vollzug der getroffenen Ma\u00dfnahmen soll der Justizwachtmeisterdienst beauftragt werden.<\/p>\n<p><a href=\"#_ftnref3\" name=\"_ftn3\">[3]<\/a> <strong>\u00a7 169 GVG<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschlie\u00dflich der Verk\u00fcndung der Urteile und Beschl\u00fcsse ist \u00f6ffentlich. (\u2026)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sonderregelungen f\u00fcr Gerichte und Staatsanwaltschaften f\u00fcr die Dauer der Pandemie des Coronavirus (SARS-CoV-2) Die weltweite Ausbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) wurde<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"categories":[14],"tags":[21064],"class_list":["post-319899","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-tipps-informationen","tag-sonderregelungen-fuer-gerichte-und-staatsanwaltschaften-fuer-die-dauer-der-pandemie-des-coronavirus-sars-cov-2"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/319899","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=319899"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/319899\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":319902,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/319899\/revisions\/319902"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=319899"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=319899"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=319899"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}