{"id":340223,"date":"2020-05-26T17:44:23","date_gmt":"2020-05-26T17:44:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/index.php\/richtungsweisende-entscheidung-des-bgh-vom-25-05-2020-vi-zr-252-19-volkswagen-haftet-im-abgasskandal-auf-schadensersatz-alle-geschaedigten-des-dieselskandals-sollten-spaetestens-jetzt-handeln\/"},"modified":"2020-05-26T17:44:23","modified_gmt":"2020-05-26T17:44:23","slug":"richtungsweisende-entscheidung-des-bgh-vom-25-05-2020-vi-zr-252-19-volkswagen-haftet-im-abgasskandal-auf-schadensersatz-alle-geschaedigten-des-dieselskandals-sollten-spaetestens-jetzt-handeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/richtungsweisende-entscheidung-des-bgh-vom-25-05-2020-vi-zr-252-19-volkswagen-haftet-im-abgasskandal-auf-schadensersatz-alle-geschaedigten-des-dieselskandals-sollten-spaetestens-jetzt-handeln\/","title":{"rendered":"Richtungsweisende Entscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252\/19: Volkswagen haftet im Abgasskandal auf Schadensersatz \/ Alle Gesch\u00e4digten des Dieselskandals sollten sp\u00e4testens jetzt handeln"},"content":{"rendered":"<p>N\u00fcrnberg (ots) &#8211; Es ist ein gro\u00dfer Sieg f\u00fcr alle Gesch\u00e4digten des Dieselskandals. Der Bundesgerichtshof (BGH) best\u00e4tigte mit Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252\/19, dass dem K\u00e4ufer eines mit einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs Schadensersatzanspr\u00fcche gegen VW wegen einer vors\u00e4tzlichen sittenwidrigen Sch\u00e4digung zustehen.<!--more--> &#8222;Die Rechtslage ist damit endlich grunds\u00e4tzlich gekl\u00e4rt. Nachdem sich der BGH verbraucherfreundlich positioniert hat, sollten nicht nur Kunden von VW, sondern alle vom Dieselskandal betroffenen Autobesitzer ihre Anspr\u00fcche sp\u00e4testens jetzt mit aller Konsequenz verfolgen&#8220;, empfehlen Dr. Marcus Hoffmann und Mirko G\u00f6pfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht t\u00e4tigen Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw\u00e4lte aus N\u00fcrnberg.  Es ist geschafft. Der Volkswagen AG ist es dieses Mal nicht gelungen, eine Entscheidung des BGH in einem sogenannten &#8222;Dieselfall&#8220; zu verhindern. Dies d\u00fcrfte auch dem Durchhalteverm\u00f6gen des dortigen Kl\u00e4gers zu verdanken sein, der s\u00e4mtliche Vergleichsangebote von VW abgelehnt hat. Bereits zuvor waren Verfahren vor dem BGH anh\u00e4ngig, die sodann jedoch durch die Parteien ohne einen ersichtlichen rechtlichen Grund beendet worden sind. Jetzt liegt die erste h\u00f6chstrichterliche Entscheidung zum Abgasskandal vor. Der VI. Zivilsenat des BGH best\u00e4tigte in seinem Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252\/19, im Einklang mit der ganz \u00fcberwiegenden Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte im gesamten Bundesgebiet, dass Volkswagen auf Schadensersatz haftet.  Der dortige Kl\u00e4ger hatte im Jahr 2014 einen gebrauchten VW Sharan 2.0 TDI gekauft, der mit einem Motor des Typs EA189 ausgestattet ist. Das Kraftfahrtbundesamt stellte fest, dass die Motorsteuerung eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung enth\u00e4lt und gab der Volkswagen AG auf, diese zu beseitigen. Der Kl\u00e4ger lie\u00df im Februar 2017 ein &#8222;Software-Update&#8220; aufspielen. Mit seiner Klage verlangte der Kl\u00e4ger von VW die R\u00fcckzahlung des Kaufpreises gegen \u00dcbergabe des Kfz. Das OLG Koblenz hatte VW mit Urteil vom 12.06.2019, 5 U 1318\/18, zu Schadensersatz verurteilt. Danach konnte der Kl\u00e4ger die Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen R\u00fcckgabe des Kfz verlangen; er musste sich aber f\u00fcr die gefahrenen Kilometer einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Sowohl die Volkswagen AG als auch der Kl\u00e4ger hatten gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Revision zum BGH eingelegt.  &#8222;Nach unserer Auffassung wurde bereits in dem ersten Verhandlungstermin am 05.05.2020 klar, dass der Bundesgerichtshof die Volkswagen AG wegen vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung verurteilen wird. Denn die Argumente des Volkswagen-Konzerns konnten den Vorsitzenden Richter Stephan Seiters schon in seinem ausf\u00fchrlichen, einleitenden Vortrag nicht \u00fcberzeugen&#8220;, erl\u00e4utert Rechtsanwalt G\u00f6pfert.  Dies hat sich nunmehr best\u00e4tigt, wobei der BGH in seiner Entscheidung vom 25. Mai 2020, VI ZR 252\/19, insbesondere im Hinblick auf das &#8222;objektiv sittenwidrige Verhalten&#8220; von VW sehr deutliche Worte fand. Die Beklagte habe auf der Grundlage einer f\u00fcr ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte T\u00e4uschung des KBA systematisch, langj\u00e4hrig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen St\u00fcckzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzul\u00e4ssigen Abschalteinrichtung nur auf dem Pr\u00fcfstand eingehalten wurden. Ein solches Verhalten ist nach dem Rechtsempfinden der Bundesrichter &#8222;besonders verwerflich und mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren&#8220;. Daher habe das OLG Koblenz zu Recht eine Haftung aus vors\u00e4tzlicher sittenwidriger Sch\u00e4digung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 826, 31 BGB angenommen.  Ein kleiner Wermutstropfen bleibt f\u00fcr gesch\u00e4digte Verbraucher. Der Kl\u00e4ger muss sich nach Auffassung des BGH die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. &#8222;Der Abzug einer sogenannten Nutzungsentsch\u00e4digung ist mehr als fragw\u00fcrdig, weil der Autohersteller hierdurch jedenfalls einen Teil der wirtschaftlichen Vorteile aus seinem sittenwidrigen Handeln einbehalten darf. Andererseits entspricht ein solcher Vorteilsausgleich zu Lasten des Gesch\u00e4digten dem schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbot&#8220;, erl\u00e4utert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Das letzte Wort zur Frage der Nutzungsentsch\u00e4digung wird voraussichtlich der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) haben.  Aber auch im deutschen Recht l\u00e4sst sich das Dilemma nach Auffassung der N\u00fcrnberger Rechtsanw\u00e4lte ohne weiteres \u00fcber den Anspruch auf sogenannte Deliktszinsen gem\u00e4\u00df \u00a7 849 BGB l\u00f6sen. Beispielsweise in dem durch die Kanzlei Dr. Hoffmann &amp; Partner erstrittenen Urteil des LG N\u00fcrnberg-F\u00fcrth vom 08.05.2019 zum Az.: 9 O 7966\/18, wurde deren Mandanten antragsgem\u00e4\u00df auch ein Verzinsungsanspruch in H\u00f6he von 4 Prozent aus dem &#8211; vereinfacht gesagt &#8211; &#8222;Nettokaufpreis&#8220; zugesprochen, wobei die Verzinsungspflicht bereits mit dem Kaufzeitpunkt eintritt. Was zun\u00e4chst wenig spektakul\u00e4r klingt, f\u00fchrte im wirtschaftlichen Ergebnis dazu, dass der Kl\u00e4ger sage und schreibe rund 98 Prozent des Bruttokaufpreises zur\u00fcckerh\u00e4lt. Damit ist der VW-Kunde in den letzten sieben Jahren praktisch kostenlos gefahren.  Ein solcher Zinsanspruch des Autok\u00e4ufers, als unausweichliche Kompensation f\u00fcr den Nutzungsersatzanspruch des Herstellers, muss indessen auch explizit geltend gemacht werden. Falls Deliktszinsen nicht beantragt werden, k\u00f6nnen sie vom Gericht auch nicht zugesprochen werden. Ebenso verhielt es sich leider in dem Verfahren vor dem BGH zum Az.: VI ZR 252\/19. Hier wurde ein entsprechender Antrag schlicht vers\u00e4umt, so dass sich der Bundesgerichtshof zur Frage des Deliktszinses auch nicht \u00e4u\u00dfern konnte. In diesem Punkt bleibt es also spannend.  Von dem aktuellen Urteil des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252\/19, profitieren nicht nur Gesch\u00e4digte, die sich der VW-Musterfeststellungsklage angeschlossen haben, sondern auch all diejenigen, die bisher noch \u00fcberhaupt keine rechtlichen Schritte unternommen haben. &#8222;Denn entgegen der durch den VW-Konzern vertretenen Meinung sind Schadensersatzanspr\u00fcche auch f\u00fcr Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA189 mit Nichten bereits mit Ablauf des 31.12.2019 verj\u00e4hrt. Vielmehr k\u00f6nnen diese nach unserer klaren Rechtsmeinung auch im Jahr 2020 noch erfolgversprechend durchgesetzt werden&#8220;, stellt Rechtsanwalt Dr. Hoffmann heraus.  Dar\u00fcber hinaus ist die Entscheidung des BGH nicht nur f\u00fcr K\u00e4ufer von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren relevant. Vielmehr haben die Feststellungen des Bundesgerichtshofs auch f\u00fcr die Haftung anderer Hersteller von Fahrzeugen mit verschiedensten Dieselmotoren richtungsweisende Bedeutung. Wenn &#8211; wie bei so vielen Modellen und Motoren &#8211; eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung festgestellt worden ist, wird man eine Schadensersatzhaftung nach Auffassung der N\u00fcrnberger Rechtsanw\u00e4lte kaum mehr verneinen k\u00f6nnen.  Alle Gesch\u00e4digten des sogenannten Dieselskandals sollten daher sp\u00e4testens jetzt handeln und ihre Anspr\u00fcche mit aller Konsequenz verfolgen. Gerade wenn Autobesitzer \u00fcber eine Verkehrsrechtsschutzversicherung verf\u00fcgen, die bereits vor dem Kauf abgeschlossen worden ist, besteht vielfach ohnehin kein Kostenrisiko.  Pressekontakt:  Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw\u00e4lte Rechtsanwalt Dr. Marcus Hoffmann Virchowstra\u00dfe 20d 90409 N\u00fcrnberg  Tel:+49 (0) 911 567 94 00 Fax:+49 (0) 911 657 94 01 E-Mail:presse@drhoffmann-partner.de  Weiteres Material: https:\/\/www.presseportal.de\/pm\/133537\/4606826 OTS:               Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw\u00e4lte  Original-Content von: Dr. Hoffmann &amp; Partner Rechtsanw\u00e4lte, \u00fcbermittelt durch news aktuell<\/p>\n<p>Quelle: <a href=\"https:\/\/www.presseportal.de\/pm\/133537\/4606826\" target=\"_blank\" rel=\"noopener noreferrer\">presseportal.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>N\u00fcrnberg (ots) &#8211; Es ist ein gro\u00dfer Sieg f\u00fcr alle Gesch\u00e4digten des Dieselskandals. 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