{"id":342615,"date":"2020-06-05T19:30:20","date_gmt":"2020-06-05T17:30:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=342615"},"modified":"2020-06-05T19:43:21","modified_gmt":"2020-06-05T17:43:21","slug":"kabinett-verabschiedet-angepasste-regelungen-zur-bekaempfung-des-coronavirus-lockerungen-ab-8-juni","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/kabinett-verabschiedet-angepasste-regelungen-zur-bekaempfung-des-coronavirus-lockerungen-ab-8-juni\/","title":{"rendered":"Kabinett verabschiedet angepasste Regelungen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus \u2013 Lockerungen ab 8. Juni"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-316629 alignleft\" src=\"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg\" alt=\"\" width=\"215\" height=\"215\" srcset=\"https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg 500w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-216x216.jpg 216w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-320x320.jpg 320w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-100x100.jpg 100w\" sizes=\"auto, (max-width: 215px) 100vw, 215px\" \/><\/a>Kabinett verabschiedet angepasste Regelungen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus \u2013 Lockerungen ab 8. Juni \/ f\u00fcr Besuche in Pflegeeinrichtungen ab 15. Juni. KIEL. Wie angek\u00fcndigt hat das Kabinett angesichts der positiven Entwicklung des Infektionsgeschehens in der Corona-Pandemie heute (5. Juni) weitere Lockerungen in einer Reihe von Lebensbereichen beschlossen. Diese sehen ab dem 8. Juni mit entsprechenden Auflagen unter anderem die \u00d6ffnung von Schwimmb\u00e4dern, Freizeitparks sowie die Zulassung von weiteren Veranstaltungen und die Erweiterung der <a href=\"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/1f609.png\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-342622 alignright\" src=\"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/06\/1f609.png\" alt=\"\" width=\"64\" height=\"64\" \/><\/a>Kontaktm\u00f6glichkeiten auf bis zu zehn Personen vor. Weiterhin gibt es ab dem 15. Juni Erleichterungen f\u00fcr Bewohnerinnen und Bewohner sowie Besuchende von Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe. <!--more-->Die \u00fcberarbeitete Verordnung und der Erlass im Internet: <a href=\"https:\/\/schleswig-holstein.de\/coronavirus-erlasse\">https:\/\/schleswig-holstein.de\/coronavirus-erlasse<\/a><\/p>\n<p>Hinweise zur Umsetzung der einzelnen Regeln ergeben sich jeweils auch aus der Begr\u00fcndung im hinteren Teil der Verordnung.<\/p>\n<p>Ministerpr\u00e4sident Daniel G\u00fcnther sagt: \u201eJeder Mensch in Schleswig-Holstein kann dazu beitragen, dass wir den Weg zur\u00fcck zur Normalit\u00e4t fortsetzten k\u00f6nnen. Halten Sie weiterhin Abstand wo es m\u00f6glich ist, beachten Sie Hygieneregeln und sch\u00fctzen damit sich und andere. Wir befinden uns weiterhin in einer Pandemie. Mein herzlicher Dank gilt allen, die R\u00fccksicht nehmen und damit helfen, dass wir Schritt f\u00fcr Schritt in unser gewohntes Leben zur\u00fcckkehren k\u00f6nnen. Ein wichtiger Gradmesser f\u00fcr erforderliche Ma\u00dfnahmen ist und bleibt dabei die Entwicklung der Infektionszahlen. Abh\u00e4ngig davon sind auch zuk\u00fcnftig Lockerungen, aber auch Versch\u00e4rfungen m\u00f6glich.&#8220;<\/p>\n<p>Gesundheitsminister Heiner Garg erl\u00e4utert zu den \u00c4nderungen ab 15. Juni in den Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe: \u201eBewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Eingliederungshilfe haben wie jeder Mensch Grundrechte, zu denen auch das Recht auf Kontakt mit Angeh\u00f6rigen z\u00e4hlt. Je l\u00e4nger die Pandemie dauert, desto wichtiger ist es, Kontakte auch f\u00fcr besonders schutzbed\u00fcrftige Gruppen nicht nur zuzulassen, sondern auch daf\u00fcr zu sorgen, dass die Besuche stattfinden k\u00f6nnen. Hierzu werden die Einrichtungen ab 15. Juni verpflichtet, entsprechende Besuchskonzepte zu erstellen, die das Recht auf Besuche in der Praxis besser umsetzen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass hiermit das Infektionsrisiko steigt, ist dieser Schritt in Abw\u00e4gung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zwischen Infektionsrisiko und den Folgen einer mangelnden Teilhabe geboten.\u201c<\/p>\n<p>Basis f\u00fcr die Lockerungen in den verschiedenen Lebensbereichen ist weiterhin, dass B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger und beispielsweise Einrichtungen, Gesch\u00e4fte, Institutionen oder Freizeiteinrichtungen vorrangig in Eigenverantwortung die allgemeinen Anforderungen an die Hygiene und Kontakteinschr\u00e4nkungen sowie das grunds\u00e4tzliche Abstandsgebot von 1,5 Metern sowohl im privaten als auch \u00f6ffentlichen Raum beachten und einhalten soweit das m\u00f6glich ist. Dazu sind in verschiedenen Bereichen entsprechende Hygienekonzepte zu erstellen. Diese k\u00f6nnen folgende Ziele bzw. Ma\u00dfnahmen beinhalten: Begrenzung der Besucherzahl auf Basis der r\u00e4umlichen Gegebenheiten, Einhaltung von Abstandsgeboten, Lenkung von Besucherstr\u00f6men, regelm\u00e4\u00dfige Reinigung von Oberfl\u00e4chen, regelm\u00e4\u00dfiges L\u00fcften von Innenr\u00e4umen, Wasch- oder Desinfektionsm\u00f6glichkeiten, Hinweise auf Husten- und Niesetikette. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelhandel und \u00f6ffentlichen Nahverkehr besteht fort.<\/p>\n<p><strong>Mit der Verordnung werden ab 8. Juni folgende \u00c4nderungen geregelt: <\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Zusammenk\u00fcnfte zu privaten Zwecken, also zwischen Personen, die sich pers\u00f6nlich kennen, sind wieder mit bis zu zehn Personen m\u00f6glich (vormals war das bereits Familien erlaubt). Weiterhin k\u00f6nnen sich Angeh\u00f6rige zweier Haushalte privat treffen, unabh\u00e4ngig von der Personenanzahl.<\/li>\n<li>Klargestellt wird, dass bei den weiterhin g\u00fcltigen Geboten einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen wie Gesch\u00e4ften oder \u00d6ffentlicher Nahverkehr zwar Alltagsmasken oder Schlauchschals etc. m\u00f6glich sind, jedoch keine Masken mit Ausatemventil, da diese nicht geeignet sind, die Personen der Umgebung zu sch\u00fctzen. Ausgeatmete Luft verteilt sich durch solche Ventile besonders ung\u00fcnstig.<\/li>\n<li>Die Nutzung von sanit\u00e4ren Gemeinschaftseinrichtungen und Sammelumkleiden, beispielsweise auf Campingpl\u00e4tzen oder in Sporteinrichtungen, ist mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder m\u00f6glich.<\/li>\n<li>Saunen, Whirlpools oder vergleichbare Einrichtungen wie Dampfb\u00e4der d\u00fcrfen wieder \u00f6ffnen mit der Einschr\u00e4nkung, dass diese nur einzeln oder durch die Mitglieder eines gemeinsamen Hausstands genutzt werden d\u00fcrfen. Die Erlaubnis betrifft beispielsweise auch Saunen in Hotels oder in Spa\u00df- und Freizeitb\u00e4dern.<\/li>\n<li>Wenn Personen Kontaktdaten angeben m\u00fcssen \u2013 um im Falle eines Ausbruchsgeschehens f\u00fcr die Gesundheits\u00e4mter schnell erreichbar zu sein \u2013\u00a0 (z.B. nach Besuch einer Gastronomie) und diese vors\u00e4tzlich falsch angegeben werden, kann dies zuk\u00fcnftig als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Die Pflicht zur Angabe der Kontaktdaten \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung des Datenschutzes \u2013 in bestimmten Bereichen besteht weiter.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Nach dem in dieser Woche vorgelegten Veranstaltungsstufenkonzept (<a href=\"http:\/\/www.schleswig-holstein.de\/coronavirus-veranstaltungen\">www.schleswig-holstein.de\/coronavirus-veranstaltungen<\/a>) sind Veranstaltungen in verschiedene Risikoklassen unterteilt \u2013 abh\u00e4ngig beispielsweise davon, in welchem Ma\u00dfe dort voraussichtlich die Abst\u00e4nde eingehalten werden k\u00f6nnen, ob dort eine Interaktion zwischen den Teilnehmenden besteht, Teilnehmende feste Sitzpl\u00e4tze haben oder der Teilnehmerkreis bekannt ist. Daraus folgend k\u00f6nnen mit entsprechenden Hygienekonzepten folgende Veranstaltungen stattfinden:<\/p>\n<ul>\n<li>Gruppenaktivit\u00e4ten\/ Veranstaltungen, bei denen das Abstandsgebot in der Praxis nur teilweise eingehalten werden kann, da ein hohes Ma\u00df an Interaktion besteht (z.B. Familienfeiern, Empf\u00e4nge oder Exkursionen) mit festem und bekanntem Publikum sind nur im Au\u00dfenbereich mit bis zu 50 Personen erlaubt.<\/li>\n<li>Veranstaltungen mit Marktcharakter, also wechselndem Publikum, bei denen Abst\u00e4nde \u00fcberwiegend eingehalten werden k\u00f6nnen (z.B. Messen, Flohm\u00e4rkte, Landm\u00e4rkte) sind im Au\u00dfenbereich f\u00fcr bis zu 100 Personen, die sich maximal gleichzeitig auf dem Veranstaltungsgel\u00e4nde aufhalten, zugelassen. Die Einhaltung des Abstandsgebots ist auch durch Ordnungskr\u00e4fte sicherzustellen. Auf solchen Veranstaltungen d\u00fcrfen zudem keine alkoholischen Getr\u00e4nke ausgeschenkt werden.<\/li>\n<li>Veranstaltungen im \u00f6ffentlichen Raum mit Sitzungscharakter, bei denen Abst\u00e4nde eingehalten werden k\u00f6nnen und ein geringes Ma\u00df an Interaktion besteht, (z.B. Konzerte, Vortr\u00e4ge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos) d\u00fcrfen mit einer gleichzeitigen Teilnehmerzahl von bis zu 250 Personen au\u00dferhalb geschlossener R\u00e4ume und bis zu 100 Personen innerhalb geschlossener R\u00e4ume stattfinden. Der Veranstalter hat die Kontaktdaten der Teilnehmenden zu erheben.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Erlaubt wird auf Veranstaltungen die Solo-Darbietung von Gesang und das Spielen von Blasinstrumenten (also nur eine Person singt\/spielt), wenn ein Mindestabstand von 6 Metern zu anderen Personen besteht oder durch physische Barrieren die \u00dcbertragung von Tr\u00f6pfchen verringert wird. Blasinstrumente, Gesang, Tanz und Selbstbedienungsbuffets sind auf Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen ansonsten weiterhin nicht erlaubt.<\/p>\n<ul>\n<li>Gastst\u00e4tten k\u00f6nnen mit Hygienekonzepten wieder bis 23.00 Uhr \u00f6ffnen, Autobahnrastst\u00e4tten bis 24.00 Uhr.<\/li>\n<li>Freizeitparks d\u00fcrfen mit Hygienekonzepten wieder \u00f6ffnen.<\/li>\n<li>Schwimmb\u00e4der d\u00fcrfen mit entsprechenden Hygienekonzepten wieder \u00f6ffnen. In den Hygienekonzepten f\u00fcr Schwimm- und Freib\u00e4der ist insbesondere darauf zu achten, dass das Abstandsgebot in den Schwimmbecken eingehalten werden kann. Genutzt werden d\u00fcrfen Becken, die zum Schwimmen zu Sport-, Ausbildungs- und Therapiezwecken geeignet sind. Dies umfasst zum Beispiel in Bahnen eingeteilte Schwimmbecken, Nichtschwimmer- und Babybecken. Die Einschr\u00e4nkung der Becken dient dazu, reine \u201eSpa\u00dfbecken\u201c von der Nutzung auszunehmen, da in reinen Freizeitbecken und deren Umfeld die Interaktionen zwischen Besuchern h\u00e4ufig unkoordiniert ablaufen. Zudem besitzen solche Becken meistens eine geringe Wassertiefe, sodass sich die Besucher in engen Kontakten nebeneinanderstehend aufhalten. W\u00e4hrend des Schwimmens in normalen Schwimmbecken ist die Infektionsgefahr hingegen geringer.<\/li>\n<li>Sportwettk\u00e4mpfe d\u00fcrfen mit entsprechenden Hygienekonzepten und unter Beachtung der Regelungen, die f\u00fcr Veranstaltung gelten \u2013 auch was die Anzahl der Teilnehmenden betrifft \u2013 wieder stattfinden.<\/li>\n<li>Bei au\u00dferschulischen Bildungsangeboten kann, sofern der Bildungszweck dies erfordert, vom Abstandgebot abgewichen werden, wenn alle Teilnehmenden eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.<\/li>\n<li>Es wird klargestellt, dass auch bei \u00f6ffentlichem Personenfernverkehr (Bus, Bahn, Schiff, Taxen) \u2013 ebenso wie beim Nahverkehr \u2013 eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.<\/li>\n<li>Reiseverkehr zu touristischen Zwecken \u2013 wie beispielsweise Busreisen \u2013 ist zuk\u00fcnftig wieder zul\u00e4ssig mit einer Belegung von 50 % der Sitzpl\u00e4tze. Touristischer Zweck meint die gewerbliche Zielrichtung des Anbieters, nicht der Nutzungszweck des einzelnen Reisenden \u2013 es geht beispielsweise um Ausflugsfahrten mit Reisebussen. Mund-Nasen-Bedeckungen sind ebenfalls zu tragen.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Mit dem Erlass werden folgende \u00c4nderungen geregelt: <\/strong><\/p>\n<p>Ab dem 8. Juni:<\/p>\n<ul>\n<li>Tagespflege-Einrichtungen wechseln von dem derzeit eingeschr\u00e4nkten Notbetrieb wieder in einen Regelbetrieb inklusive entsprechender Hygienekonzepte. Dabei soll die Anfahrt der Pflegebed\u00fcrftigen m\u00f6glichst individuell erfolgen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Ab dem 15. Juni:<\/p>\n<ul>\n<li>Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe sind ab 15.6. verpflichtet, Besuchskonzepte zu erstellen, die regeln, wie Besucherinnen und Besucher die Einrichtung betreten k\u00f6nnen. Analog zu den Hygienekonzepten sind darin Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Infektionsschutz zu treffen. Bisher waren solche Besuchskonzepte nicht verpflichtend. Damit sollen unter der Interessenabw\u00e4gung zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der pflegebed\u00fcrftigen Personen und den notwendigen Ma\u00dfnahmen des Infektionsschutzes die Besuchsm\u00f6glichkeiten insbesondere f\u00fcr Angeh\u00f6rige in der Praxis besser umgesetzt werden. Damit sich die Einrichtungen darauf weiter vorbereiten k\u00f6nnen, wird diese \u00c4nderung ab 15. Juni gelten.<\/li>\n<li>Die \u00a0Aufnahme neuer Bewohnerinnen und Bewohnern, die R\u00fcckkehr nach einem station\u00e4ren Klinikaufenthalt oder einem sonstigen ausw\u00e4rtigen Aufenthalt mit \u00dcbernachtung darf bei Covid-19-typischen Symptomen (z.B. Husten, Fieber, Verlust von Geruchs- oder Geschmackssinn) erst nach einer diagnostischen Symptomabkl\u00e4rung \u2013 durch negative Testung auf SARS-CoV-2 \u2013 erfolgen. Bisher galt in der Regel grunds\u00e4tzlich eine Quarant\u00e4ne. (Eine Quarant\u00e4ne kann selbstverst\u00e4ndlich beispielsweise f\u00fcr Kontaktpersonen von Covid-19-Patienten wie in anderen Lebensbereichen auch weiterhin vom Gesundheitsamt angeordnet werden).<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kabinett verabschiedet angepasste Regelungen zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus \u2013 Lockerungen ab 8. 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