{"id":361902,"date":"2020-10-26T22:26:58","date_gmt":"2020-10-26T21:26:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=361902"},"modified":"2020-10-26T22:30:36","modified_gmt":"2020-10-26T21:30:36","slug":"allgemeinverfuegung-der-hansestadt-luebeck","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/allgemeinverfuegung-der-hansestadt-luebeck\/","title":{"rendered":"Allgemeinverf\u00fcgung der Hansestadt L\u00fcbeck"},"content":{"rendered":"<div class=\"header\"><img decoding=\"async\" src=\"https:\/\/bekanntmachungen.luebeck.de\/assets\/img\/lybm\/header\/default.jpg?1513068863\" alt=\"\" \/><\/div>\n<div class=\"left\">\n<h1>Allgemeinverf\u00fcgung\u00a0der Hansestadt L\u00fcbeck<a href=\"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"wp-image-316629 alignright\" src=\"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg\" alt=\"\" width=\"224\" height=\"224\" srcset=\"https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2.jpg 500w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-216x216.jpg 216w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-320x320.jpg 320w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/02\/Coronavirus-SARS-CoV-2-100x100.jpg 100w\" sizes=\"auto, (max-width: 224px) 100vw, 224px\" \/><\/a><\/h1>\n<div class=\"content\">\n<p><strong><u>Allgemeinverf\u00fcgung\u00a0<\/u><\/strong><strong><u>der Hansestadt L\u00fcbeck<br \/>\n<\/u><\/strong><strong>\u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt L\u00fcbeck <\/strong><strong><em><br \/>\n<\/em><\/strong><strong>aufgrund der \u00dcberschreitung des Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen in den letzten sieben Tagen<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit \u00a7\u00a0106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz f\u00fcr das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz \u2013 LVwG) wird folgende Allgemeinverf\u00fcgung erlassen:<\/p>\n<p><!--more--><\/p>\n<ol>\n<li>In den in <strong>Anlage 1 <\/strong>bezeichneten gekennzeichneten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereichen ist das Tragen einer <strong>Mund-Nasen-Bedeckung<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 der Landesverordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverk\u00fcndet am 1.10.2020, zuletzt ge\u00e4ndert durch Ersatzverk\u00fcndung am 22.10.2020 (im Folgenden: Landesverordnung), verpflichtend. Die Anlage 1 ist Teil dieser Allgemeinverf\u00fcgung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Beeintr\u00e4chtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen k\u00f6nnen und dies glaubhaft machen k\u00f6nnen. Personen, die keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und f\u00fcr die eine Ausnahme nach Satz 3 nicht zutrifft, sind das Betreten, der Aufenthalt und die Nutzung der in der Anlage 1 dargestellten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereiche nicht gestattet.<\/li>\n<li><strong>Gastronomiebetriebe<\/strong> sind in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr geschlossen zu halten. G\u00e4sten ist in dieser Zeit das Betreten und der Aufenthalt in den Betrieben untersagt; sie m\u00fcssen die Betriebe bis 23.00 Uhr verlassen haben. Nicht vom Verbot des Satz 1 erfasst sind die Lieferung und der Au\u00dferhaus-Verkauf zubereiteter Speisen.\u00a0Im Rahmen der Angebote nach Satz 3 ist die Abgabe alkoholischer Getr\u00e4nke unzul\u00e4ssig.<\/li>\n<li><strong>Veranstaltungen im \u00f6ffentlichen Raum<\/strong> (dazu z\u00e4hlen auch Gastronomiebetriebe) mit Gruppenaktivit\u00e4t gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 der Landesverordnung, bei denen feste Sitzpl\u00e4tze nicht vorhanden sind oder nicht nur kurzzeitig verlassen werden und bei denen der Teilnehmerkreis nicht wechselt, wie Feste, Empf\u00e4nge, F\u00fchrungen und Exkursionen, insbesondere private Feiern, d\u00fcrfen eine Teilnehmerzahl von <strong>25 Personen<\/strong> au\u00dferhalb und innerhalb geschlossener R\u00e4ume nicht \u00fcberschreiten. Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus \u00a7\u00a05 Abs.\u00a03 Satz\u00a02, bleiben unber\u00fchrt.<\/li>\n<li><strong>M\u00e4rkte und vergleichbare Veranstaltungen mit wechselnden Teilnehmerinnen und Teilnehmern im \u00f6ffentlichen Raum wie Messen, Flohm\u00e4rkte oder Landm\u00e4rkte<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a04 Satz\u00a01 der Landesverordnung, d\u00fcrfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von <strong>500 Personen<\/strong> <strong>au\u00dferhalb<\/strong> geschlossener R\u00e4ume oder <strong>250 Personen innerhalb geschlossener R\u00e4ume<\/strong> nicht \u00fcberschreiten. Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus \u00a7\u00a05 Abs.\u00a04 Satz\u00a02 bis 4, 6 und 7, bleiben unber\u00fchrt. \u00a05 Abs.\u00a04 Satz\u00a05 der Landesverordnung ist nach Ma\u00dfgabe von Ziffer 9 dieser Verf\u00fcgung anzuwenden.<\/li>\n<li><strong>Veranstaltungen im \u00f6ffentlichen Raum, bei denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer feste Sitzpl\u00e4tze haben, die sie h\u00f6chstens kurzzeitig verlassen (Sitzungscharakter), wie Konzerte, Vortr\u00e4ge, Lesungen, Theater, Kinos und Autokinos<\/strong> gem\u00e4\u00df \u00a7 5 Abs. 5 Satz 1 der Landesverordnung d\u00fcrfen eine gleichzeitige Teilnehmerzahl von <strong>500 Personen<\/strong> <strong>au\u00dferhalb<\/strong> geschlossener R\u00e4ume oder <strong>250 Personen innerhalb geschlossener R\u00e4ume<\/strong> nicht \u00fcberschreiten. Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere aus \u00a7\u00a05 Abs.\u00a05 Satz\u00a02 bis 5, bleiben unber\u00fchrt. 5 Abs.\u00a05 Satz\u00a06 der Landesverordnung ist nach Ma\u00dfgabe von Ziffer 9 dieser Verf\u00fcgung anzuwenden.<\/li>\n<li><strong>Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugeh\u00f6rigem befriedetem Besitztum <\/strong>gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a06 Satz\u00a01 der Landesverordnung d\u00fcrfen eine Gesamtteilnehmerzahl von <strong>15 Personen<\/strong> au\u00dferhalb und innerhalb geschlossener R\u00e4ume nicht \u00fcberschreiten. Sonstige Vorgaben der Landesverordnung, insbesondere die Verpflichtungen aus \u00a7 5 Abs. 2 Satz\u00a03 sowie \u00a7\u00a05 Abs.\u00a06 Satz\u00a02 und 3, bleiben unber\u00fchrt.<\/li>\n<li>F\u00fcr die Aus\u00fcbung von <strong>Sport<\/strong> innerhalb oder au\u00dferhalb von Sportanlagen gilt \u00a7\u00a011 der Landesverordnung mit der Ma\u00dfgabe, dass die in Ziffer\u00a05 dieser Verf\u00fcgung genannten H\u00f6chstteilnehmerzahlen nicht \u00fcberschritten werden.<\/li>\n<li>Die Ausnahmen von 5 Abs.\u00a07 der Landesverordnung sowie die Regelungen des \u00a7\u00a06 der Landesverordnung bleiben unber\u00fchrt. Ziffern 3 bis 6 gelten nicht f\u00fcr schulische Veranstaltungen und Hochschulen.<\/li>\n<li>Ausnahmen von den Vorgaben der Ziffern\u00a03 bis 7 dieser Verf\u00fcgung k\u00f6nnen vom Gesundheitsamt der Hansestadt L\u00fcbeck nach Vorlage eines Hygienekonzeptes zugelassen werden, soweit die durch die Beschr\u00e4nkungen bewirkten Belastungen im Einzelfall eine besondere H\u00e4rte darstellen und die Belange des Infektionsschutzes nicht \u00fcberwiegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung gilt ab dem 27.10.2020 bis einschlie\u00dflich16.11.2020. Eine Erweiterung, Verl\u00e4ngerung oder ein vorzeitiger Widerruf sind in Abh\u00e4ngigkeit zum Infektionsgeschehen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar<\/p>\n<p><strong><u>Begr\u00fcndung:<\/u><\/strong><\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die getroffene Ma\u00dfnahme ist \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 lfSG.<\/p>\n<p>Danach trifft die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde in dem Fall, dass Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt werden oder es sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere die in den \u00a7\u00a7 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung\u00a0 der Verbreitung\u00a0 \u00fcbertragbarer\u00a0 Krankheiten erforderlich\u00a0 ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder \u00f6ffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach Satz 2 kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschr\u00e4nken oder verbieten und Badeanstalten oder in \u00a7 33 lfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die sehr weite Eingriffserm\u00e4chtigung des \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 lfSG beschr\u00e4nkt sich nicht allein auf Ma\u00dfnahmen gegen\u00fcber Kranken, Krankheitsverd\u00e4chtigen, Ansteckungsverd\u00e4chtige<\/p>\n<p>n oder Ausscheidern, sondern wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt, d\u00fcrfen auch \u201eNichtst\u00f6rer&#8220;, d.h. Personen bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden.<\/p>\n<p>Bei der Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der verf\u00fcgten Beschr\u00e4nkung ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz von Bedeutung, dass an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je gr\u00f6\u00dfer und folgenschwerer er ist. Die Notwendigkeit einer Abw\u00e4gung ergibt sich auch aus dem Ziel\u00a0 des\u00a0 Infektionsschutzgesetzes,\u00a0 eine\u00a0 effektive\u00a0 Gefahrenabwehr\u00a0 zu\u00a0 erm\u00f6glichen (\u00a7 1 Abs. 1, \u00a7 28 Abs. 1 lfSG) und dem Umstand, dass Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit der Menschen von unterschiedlicher Schwere sind. Angesichts dessen ist ein am Gef\u00e4hrdungsgrad der jeweiligen Krankheit orientierter flexibler Ma\u00dfstab heranzuziehen. Nach der Einsch\u00e4tzung des vom Gesetzgeber in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 lfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch\u00adInstitutes wird die Gef\u00e4hrdung der Gesundheit der Bev\u00f6lkerung derzeit als insgesamt hoch, f\u00fcr Risikogruppen als sehr hoch eingesch\u00e4tzt. Es handelt sich danach nicht um eine mit einer Grippeepidemie vergleichbare Situation, sondern es liegt eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Lage vor.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der aktuell wieder gestiegenen Fallzahlen der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus im gesamten Bundesgebiet, im Land Schleswig-Holstein und der An<\/p>\n<p>zahl an Erkrankungen an COVID-19 in der Hansestadt L\u00fcbeck m\u00fcssen unverz\u00fcglich wirksame Ma\u00dfnahmen zur Verringerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Effektive Ma\u00dfnahmen sind dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Hansestadt L\u00fcbeck sicherzustellen. Die gro\u00dffl\u00e4chige Unterbrechung, Eind\u00e4mmung bzw. Verz\u00f6gerung der Ausbreitung des neuen Erregers stellt derzeit das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>In der Hansestadt L\u00fcbeck hat die Zahl der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in den letzten Tagen erheblich zugenommen. Die 7-Tage Inzidenz der SARS-CoV-2 F\u00e4lle liegt aktuell (26.10.2020) bei 44,8 F\u00e4llen je 100.000 Einwohner. Dabei sind nicht mehr alle Infektionsketten nachvollziehbar. Insbesondere die Ansteckungsquelle l\u00e4sst sich nicht ermitteln. Das Ausbruchsgeschehen ist nicht mehr nur auf einzeln<\/p>\n<p>e Orte oder auf Personengruppen beschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>Dies l\u00e4sst erkennen, dass sich das SARS-CoV-2-Virus diffus und fl\u00e4chendeckend in der Hansestadt L\u00fcbeck ausbreitet. Zur Eind\u00e4mmung des Infektionsgeschehens reicht es deshalb nicht mehr aus, an einzelnen Infektionsschwerpunkten Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Weitergehende fl\u00e4chendeckende Ma\u00dfnahmen\u00a0 zur Eind\u00e4mmung sind im Rahmen der getroffenen Regelungen erforderlich.<\/p>\n<p>Die getroffene Anordnung des Tragens von Mund-Nasen-Bedeckungen ist insbesondere erforderlich, weil Personen bereits infekti\u00f6s sind, bevor diese selbst Krankheitssymptome zeigen. Es kann deshalb vorkommen, dass Personen durch das Sprechen und Atmen virusbelastete Aerosole ausscheiden, bevor eine Infektion bei diesen Personen selbst festgestellt wird. Aufgrund des dadurch verursachten Risikos einer verdeckten Verbreitung des SARS-CoV-2 sind die angeordneten Ma\u00dfnahmen bereits jetzt zu treffen. Die angeordneten Ma\u00dfnahmen wirken fr\u00fchzeitig im direkten Kontakt zwischen den Personen.<\/p>\n<p>Die angeordnete Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung durch diese Allgemeinverf\u00fcgung stellt einen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrge<\/p>\n<p>r dar. Weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind dabei nicht ersichtlich. Die Anordnung ist notwendig, weil die Pandemie nach wie vor nicht in dem Umfang zum Stillstand gebracht werden konnte, der Beschr\u00e4nkungen entbehrlich gemacht h\u00e4tte. Vielmehr ist in den letzten Tagen und Wochen ein stadtweiter, aber auch bundesweiter kontinuierlicher Anstieg der Infektionsf\u00e4lle festzustellen, den es rechtzeitig zu unterbrechen gilt, um die Bev\u00f6lkerung vor den Folgen einer Infektion zu sch\u00fctzen und eine \u00dcberlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Es bedarf deshalb auch grundrechtseinschr\u00e4nkender Ma\u00dfnahmen zu ihrer Eind\u00e4mmung.<\/p>\n<p>Die hier angeordneten Ma\u00dfnahmen stellen sich hierbei als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar. Die durch Anlage 1 festgelegten Bereiche im \u00f6ffentlichen Raum der\u00a0 L\u00fcbecker Altstadt einschlie\u00dflich der Br\u00fcckenzufahrten und die im Stadtteil Travem\u00fcnde n\u00e4her bezeichneten Fl\u00e4chen sind bei relativer r\u00e4umlicher Enge regelm\u00e4\u00dfig intensiv frequentiert von Menschen aus den unterschiedlichsten Anl\u00e4ssen, vorrangig Tourismus, Eink\u00e4ufe, Kultur und Gastst\u00e4ttenbesuche, daneben die wochent\u00e4glich insbesondere in der L\u00fcbecker Altstadt intensiven Menschenansammlungen durch Schulbesuche und Wege von und zur Arbeit. Entsprechendes gilt aus den vorgenannten Anl\u00e4ssen f\u00fcr den Zentralen Omnibusbahnhof und den Bahnhofsvorplatz. In den festgelegten Bereichen kommt es regelm\u00e4\u00dfig zu einer Dichte von Menschenansammlungen, die die Wahrung von Abst\u00e4nden im Sinne des \u00a7 2 Abs. 1 Landesverordnung nicht mehr erm\u00f6glicht. Durch eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den bezeichneten Bereichen k\u00f6nnen I<\/p>\n<p>nfektionsketten wirksam unterbrochen werden, den B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrgern bleibt die M\u00f6glichkeit zur Teilnahme am \u00f6ffentlichen Leben dennoch erhalten. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Meinungsstand ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine geeignete Schutzma\u00dfnahme, um die Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 zu verhindern. Selbst einfache Stoffmasken sind bei korrekter Anwendung geeignet, Tr\u00f6pfchen des Tr\u00e4gers beim Sprechen, Husten und Niesen aufzufangen und andere so vor einer Infektion zu sch\u00fctzen. Deshalb kann selbst das Tragen einer Behelfsmaske bei bereits erkrankten Personen dazu geeignet sein, das Risiko der Ansteckung anderer Personen zu reduzieren. Angesichts des Umstandes, dass nicht jeder, der mit SARS-CoV-2 infiziert ist, dies auch bemerkt, er aber trotzdem\u00a0 Erreger \u00fcbertragen kann, kann das Tragen von Behelfsmasken das \u00dcbertragungsrisiko vermindern. Die durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bewirkte Belastung des Einzelnen ist demgegen\u00fcber nur gering.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich bleiben eine gute H\u00e4ndehygiene, Einhalten von Husten- und Niesregeln und das Abstandhalten von mindestens 1,5 Metern die wichtigsten und effektivsten Ma\u00dfnahmen. In Situationen jedoch, in denen Ma\u00dfnahmen der physischen Distanzierung nur schwer eingehalten werden k\u00f6nnen, ist der Einsatz von Mund-Nasen-Bedeckungen ein zus\u00e4tzlicher Baustein, um die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bev\u00f6lkerung zu reduzieren. Denn bereits 1 bis 3 Tage vor Auftreten der COVID-19-Symptome kann es zu einer Ausscheidung von hohen Virusmengen\u00a0 kommen. Eine teilweise Reduktion dieser unbemerkten \u00dcbertragung von infekti\u00f6sen Tr\u00f6pfchen durch das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen kann zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft besonders die \u00dcbertragung im \u00f6ffentlichen Raum, wo mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort l\u00e4nger aufhalten oder der physische\u00b7 Abstand von mindestens 1,5 Meter nicht immer eingehalten werden kann. Weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Die Anordnungen stellen nach \u00a7 28 Abs. 1, Satz 1 Infektionsschutzgesetz (lfSG), wie oben erl\u00e4utert, eine notwendige Schutzma\u00dfnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor einer weiteren unkontrollierbaren Weiterverbreitung der Infektionen mit dem COVID-19 Virus in der Bev\u00f6lkerung dar und dienen einem m\u00f6glichst weitgehenden Gesundheitsschutz.<\/p>\n<p>Unter den zur Verf\u00fcgung stehenden Schutzma\u00dfnahmen, sind die Anordnungen, neben einem Verbot s\u00e4mtlicher Veranstaltungen, die einzigen m\u00f6glichen Schutzma\u00dfnahmen<\/p>\n<p>, die zur Verf\u00fcgung stehen. Ein Verbot s\u00e4mtlicher Veranstaltungen wiegt ungleich schwerer und ist aufgrund der derzeitigen Infektionslage noch nicht erforderlich. Eine rechtzeitige Beschr\u00e4nkung dient vielmehr dazu, ein solches vollst\u00e4ndiges Verbot m\u00f6glichst zu vermeiden.<\/p>\n<p>Angesichts des erh\u00f6hten Risikos und der proportional h\u00f6heren Anzahl an m\u00f6glichen Infizierten kann es bei jetzt nach der Landesverordnung zul\u00e4ssigen Veranstaltungen nicht mehr bei reinen Empfehlungen zur Reduzierung der Teilnehmerzahl bleiben.<\/p>\n<p>Da in der Vergangenheit insbesondere gr\u00f6\u00dfere Feiergesellschaften lokal ma\u00dfgeblich zum Infektionsgeschehen beigetragen haben, sind zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung weitere Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, die geeignet, erforderlich und angemessen sind, dass lokale Infektionsgeschehen einzugrenzen. Die unter Ziffer 4 getroffenen Anordnungen sind hierzu geeignet, weil bundesweit ein Anstieg der Infektionszahlen h\u00e4ufig auf private Feierlichkeiten im geselligen Bereich zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Auch sind sie erforderlich, weil gerade gr\u00f6\u00dfere Feste zu einer erheblich h\u00f6heren Zahl an Infizierten gef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr Veranstaltungen im \u00f6ffentlichen Raum mit Gruppenaktivit\u00e4<\/p>\n<p>t sowie f\u00fcr Veranstaltungen im privaten Wohnraum und dazugeh\u00f6rigem befriedeten Besitztum ist es weiter grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, diese durchzuf\u00fchren, die hier getroffenen Anordnungen stellen im Vergleich zum vollst\u00e4ndigen Verbot eine deutlich weniger belastende Vorgabe dar. Notwendig ist hierbei eine Abw\u00e4gung in einem strukturierten Risikomanagementprozess, um die konkret zu ergreifenden Ma\u00dfnahmen zu ermitteln. Hiervon ausgehend ist eine weitere Differenzierung der Veranstaltungen anhand ihrer Gr\u00f6\u00dfe notwendig. Angesichts des mit steigender Personenzahl ebenfalls steigenden Verbreitungsrisikos erscheint es zur sachgerechten Handhabung der Regelungen sinnvoll bei Veranstaltungen \u00fcberwiegend zumindest die Begrenzungen aus der Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung vom 26. Juni 2020 einschlie\u00dflich der ab dem 24. August 2020 geltenden \u00c4nderungen wieder einzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>Es ist erwiesen, dass mit zunehmendem Alkoholgenus und der einhergehenden enthemmenden Wirkung von Alkohol Abstands- und Hygieneregeln weniger beachtet werden und damit das Infektionsrisiko steigt. Das Schlie\u00dfen der Gastronomiebetriebe t\u00e4glich ab 23:00 Uhr bis zum Folgetag 06:00 Uhr begrenzt den Alkoholkonsum. Dadurch wird den Betreibern der Gastronomiebetriebe zwar wirtschaftlich geschadet, allerdings wird es ihnen weiterhin erm\u00f6glicht das Gewerbe, wenn auch im reduzierten Umfang zu betreiben. Die Lieferung und Abholung von Speisen bleibt hiervon unber\u00fchrt und zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Rechte der G\u00e4ste der Gastronomiebetriebe auf Besuch und Alkoholkonsum bis zum sonst \u00fcblichen Betriebsschluss werden ebenfalls eingeschr\u00e4nkt. Die Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Betreiber und G\u00e4ste sind jedoch zum Schutz der Bev\u00f6lkerung vor der Ansteckung mit dem SARS-CoV-2 Virus erforderlich. Eine weniger einschr\u00e4nkende (mildere), aber dabei gleich geeignete Ma\u00dfnahme als die Anordnung der Schlie\u00dfzeit ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung gilt ab dem\u00a0 27.10.2020 bis einschlie\u00dflich dem 16.11.2020 Eine Erweiterung, Verl\u00e4ngerung oder ein vorzeitiger Widerruf sind in Abh\u00e4ngigkeit zum Infektionsgeschehen m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Allgemeinverf\u00fcgung findet ihre Grundlage in \u00a7 28 Abs. 1 S. 1 und 2 lfSG. Zuwiderhandlungen sind daher bu\u00dfgeldbewehrt nach \u00a7 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG.<\/p>\n<p>Die Anordnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverf\u00fcgung haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p><strong>Rechtsbehelfsbelehrung<\/strong><\/p>\n<p>Gegen diese Allgemeinverf\u00fcgung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt L\u00fcbeck, vertreten durch den B\u00fcrgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstra\u00dfe 2-8, 23560 L\u00fcbeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit best\u00e4tigter sicherer Anmeldung nach \u00a7 5 Abs. 5\u00a0 DE-Mail-Gesetz\u00a0 an <a href=\"mailto:info@luebeck.de-mail.de\">info@luebeck.de-mail.de<\/a>.<\/p>\n<p>Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverf\u00fcgung haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>L\u00fcbeck, den 26.10.2020<\/p>\n<p>Jan Lindenau<br \/>\nB\u00fcrgermeister<\/p>\n<p><strong><u>Anlage 1\u00a0<\/u><\/strong>zur Allgemeinverf\u00fcgung der Hansestadt L\u00fcbeck<\/p>\n<p>\u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt L\u00fcbeck aufgrund der \u00dcberschreitung des Inzidenzwertes von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner:innen in den letzten sieben Tagen vom 26.10.2020<\/p>\n<p>In den nachfolgend bezeichneten bzw. gekennzeichneten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 5 der Landesverordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2, ersatzverk\u00fcndet am 1.10.2020, zuletzt ge\u00e4ndert durch Ersatzverk\u00fcndung am 22.10.2020 (im Folgenden: Landesverordnung), verpflichtend:<\/p>\n<p>Auf der <strong>gesamten L\u00fcbecker Altstadtinsel<\/strong> umgeben von den Stra\u00dfen<\/p>\n<p>&#8211; Kanalstra\u00dfe<br \/>\n&#8211; An der Untertrave<br \/>\n&#8211; An der Obertrave<br \/>\n&#8211; Wallanlagen, M\u00fchlen- und Kr\u00e4henteich<\/p>\n<p>sowie den zuf\u00fchrenden Br\u00fccken<\/p>\n<ul>\n<li>M\u00fchlenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Rehderbr\u00fccke<\/li>\n<li>H\u00fcxtertorbr\u00fccke<\/li>\n<li>Klughafenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Burgtorbr\u00fccke<\/li>\n<li>Hubbr\u00fccke<\/li>\n<li>MuK-Br\u00fccke<\/li>\n<li>Holstenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Obertravenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Dankwartsbr\u00fccke<\/li>\n<li>M\u00fchlendammbr\u00fccke<\/li>\n<\/ul>\n<p>Au\u00dferhalb der L\u00fcbecker Altstadtinsel in den Bereichen<\/p>\n<ul>\n<li>Holstentorplatz<\/li>\n<li>Puppenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Lindenplatz<\/li>\n<li>Am Bahnhof (inkl. Bahnhofsvorplatz)<\/li>\n<li>Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB) mit den angrenzen Stra\u00dfenteilen<\/li>\n<\/ul>\n<p>Hansestra\u00dfe, Kreuzweg, Konrad-Adenauer-Stra\u00dfe<\/p>\n<p>Im Stadtteil <strong>L\u00fcbeck-Travem\u00fcnde<\/strong> und dem <strong>Priwall<\/strong> in folgenden Bereichen \/ Stra\u00dfen:<\/p>\n<ul>\n<li>Travepromenade<\/li>\n<li>Vorderreihe<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Auf dem Baggersand)<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Mecklenburger Landstra\u00dfe\/Priwall)<\/li>\n<li>Priwallpromenade<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Am D\u00fcnenweg\/Priwall)<\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeinverf\u00fcgung\u00a0der Hansestadt L\u00fcbeck Allgemeinverf\u00fcgung\u00a0der Hansestadt L\u00fcbeck \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"categories":[14],"tags":[21343],"class_list":["post-361902","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-tipps-informationen","tag-allgemeinverfuegung-der-hansestadt-luebeck"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/361902","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=361902"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/361902\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":361903,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/361902\/revisions\/361903"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=361902"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=361902"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=361902"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}