{"id":368459,"date":"2020-12-19T11:26:46","date_gmt":"2020-12-19T10:26:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=368459"},"modified":"2020-12-19T11:28:23","modified_gmt":"2020-12-19T10:28:23","slug":"luebeck-verschaerft-die-regeln-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/luebeck-verschaerft-die-regeln-zur-bekaempfung-der-corona-pandemie\/","title":{"rendered":"L\u00fcbeck versch\u00e4rft die Regeln zur Bek\u00e4mpfung der Corona-Pandemie"},"content":{"rendered":"<p><a href=\"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Luebeck_Maskenpflicht-in-Strasse.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-368460 alignright\" src=\"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Luebeck_Maskenpflicht-in-Strasse.jpg\" alt=\"\" width=\"400\" height=\"344\" srcset=\"https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Luebeck_Maskenpflicht-in-Strasse.jpg 400w, https:\/\/hier-luebeck.de\/wp-content\/uploads\/2020\/12\/Luebeck_Maskenpflicht-in-Strasse-320x275.jpg 320w\" sizes=\"auto, (max-width: 400px) 100vw, 400px\" \/><\/a>Ausweitung der Maskenpflicht &#8211; Kein Tagestourismus an den Wochenenden in Travem\u00fcnde. L\u00fcbeck: In den gekennzeichneten Bereichen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung montags bis sonnabends verpflichtend.<br \/>\n<strong>Foto: <\/strong>Kalimedia.de. Die Hansestadt L\u00fcbeck erl\u00e4sst aufgrund der Landesverordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Dezember 2020 eine neue Allgemeinverf\u00fcgung (AVG) zum r\u00e4umlichen und zeitlichen Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zum Betretungs- und Aufenthaltsverbot f\u00fcr den Stadtteil Travem\u00fcnde. <!--more-->Die Allgemeinverf\u00fcgung wurde heute, 16. Dezember 2020, unter <a href=\"http:\/\/www.bekanntmachungen.luebeck.de\">www.bekanntmachungen.luebeck.de<\/a> ver\u00f6ffentlicht und ist ab morgen, Donnerstag, 17. Dezember 2020, g\u00fcltig.<\/p>\n<p>\u201eMit dieser Allgemeinverf\u00fcgung weiten wir die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Travem\u00fcnde in den Bereichen Trelleborgallee und Am Leuchtenfeld aus. Den Tagestourismus nach Travem\u00fcnde m\u00fcssen wir begrenzen, damit Abstandsregeln besser eingehalten werden k\u00f6nnen. Es ist in der Vergangenheit gerade an Wochenende und Feiertagen zu einer \u00dcberlastung des Ostseebades gekommen. L\u00fcbeckerinnen und L\u00fcbecker k\u00f6nnen selbstverst\u00e4ndlich weiterhin sich frei in Travem\u00fcnde und auf dem Priwall aufhalten\u201c, so B\u00fcrgermeister Jan Lindenau<\/p>\n<p>Neben den Regelungen der Landesverordnung des Landes Schleswig-Holstein gelten f\u00fcr das Stadtgebiet der Hansestadt L\u00fcbeck zur Eind\u00e4mmung der Corona-Pandemie damit folgende zus\u00e4tzlichen Bestimmungen:<\/p>\n<ol>\n<li><strong>In den nachfolgend bezeichneten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereichen ist w\u00e4hrend der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtend:<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p><u>L\u00fcbecker Innenstadt \u2013 Bereiche und Stra\u00dfen<\/u><em>\u00a0<\/em><\/p>\n<p><strong><em>Montags bis sonnabends von 9 Uhr bis 19 Uhr:<\/em><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>M\u00fchlenbr\u00fccke ab M\u00fchlentorteller<\/li>\n<li>M\u00fchlenstra\u00dfe<\/li>\n<li>Sandstra\u00dfe<\/li>\n<li>Aegidienstra\u00dfe zwischen Klingenberg und K\u00f6nigstra\u00dfe<\/li>\n<li>Klingenberg<\/li>\n<li>Kohlmarkt<\/li>\n<li>K\u00f6nigstra\u00dfe<\/li>\n<li>obere Wahmstra\u00dfe (bis K\u00f6nigstra\u00dfe)<\/li>\n<li>H\u00fcxstra\u00dfe<\/li>\n<li>Schrangen<\/li>\n<li>obere Dr. Julius-Leber-Stra\u00dfe (bis K\u00f6nigstra\u00dfe)<\/li>\n<li>Fleischhauerstra\u00dfe bis Ecke Schlumacher Stra\u00dfe<\/li>\n<li>Gro\u00dfe Burgstra\u00dfe einschl. Burgtorbr\u00fccke<\/li>\n<li>Breite Stra\u00dfe einschlie\u00dflich Fu\u00dfg\u00e4ngerzonenbereich mit Pfaffenstra\u00dfe<\/li>\n<li>Jacobikirchhof<\/li>\n<li>Koberg<\/li>\n<li>Markt<\/li>\n<li>Markttwiete<\/li>\n<li>Weiter Krambuden<\/li>\n<li>Holstenstra\u00dfe<\/li>\n<li>Holstenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Holstentorplatz<\/li>\n<li>Puppenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Lindenplatz<\/li>\n<li>Mengstra\u00dfe von Breite Stra\u00dfe bis F\u00fcnfhausen<\/li>\n<li>Beckergrube zwischen Breite Stra\u00dfe und Stra\u00dfe F\u00fcnfhausen<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong><em>Montags bis sonnabends von 6 Uhr bis 19 Uhr<\/em><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Hauptbahnhof<\/li>\n<li>Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)<\/li>\n<li>Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)<\/li>\n<li>Gustav- Radbruch-Platz<\/li>\n<li>Bahnhaltepunkte L\u00fcbeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. J\u00fcrgen, D\u00e4nischburg, K\u00fccknitz und Skandinavienkai<\/li>\n<\/ul>\n<p><u>L\u00fcbeck-Travem\u00fcnde\/ Priwall \u2013 Bereiche und Stra\u00dfen<\/u><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong><em>Donnerstags bis sonntags von 9 Uhr bis 19 Uhr<\/em><\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Parkplatz Leuchtenfeld<\/li>\n<li>Am Leuchtenfeld<\/li>\n<li>Trelleborgallee<\/li>\n<li>Travepromenade<\/li>\n<li>Vorderreihe<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Auf dem Baggersand)<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Mecklenburger Landstra\u00dfe\/Priwall)<\/li>\n<li>Priwallpromenade<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Am D\u00fcnenweg\/Priwall)<\/li>\n<li>Hafenbahnhof<\/li>\n<li>Strandbahnhof einschlie\u00dflich Bahnhofsvorplatz<\/li>\n<\/ul>\n<ol start=\"2\">\n<li><strong>Das Betreten und der Aufenthalt im Stadtteil Travem\u00fcnde der Hansestadt L\u00fcbeck aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken ist von Donnerstag bis Sonntag untersagt.<\/strong><strong><br \/>\n<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>Ausgenommen sind Personen, die<\/p>\n<ol>\n<li>a) in der Hansestadt L\u00fcbeck mit Haupt- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind.<\/li>\n<li>b) zul\u00e4ssigerweise G\u00e4ste in einer Beherbergungsst\u00e4tte im Stadtteil Travem\u00fcnde sind.<\/li>\n<li>c) die Mieter eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Stadtteil Travem\u00fcnde sind.<\/li>\n<li>d) die Inhaber eines Liegeplatzes in einem Sportboothafen im Stadtteil Travem\u00fcnde sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ebenfalls ausgenommen:<\/p>\n<ul>\n<li>sind Begleitpersonen der unter a) bis d) genannten Personen, sofern sie Angeh\u00f6rige des eigenen Haushalts oder Personen aus dem engsten Familienkreis im Sinne \u00a7 2 Abs. 4 der Corona-Bek\u00e4mpfVO vom 14.12.2020 sind.<\/li>\n<li>ist die Teilnahme an Beerdigungen und Gottesdiensten sowie der Besuch von Angeh\u00f6rigen, die zum engsten Familienkreis im Sinne \u00a7 2 Abs. 4 (Corona-Bek\u00e4mpfVO) geh\u00f6ren.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Allgemeinverf\u00fcgung gilt bis einschlie\u00dflich 10. Januar 2021 und ersetzt die Allgemeinverf\u00fcgung vom 11. Dezember 2020.<\/p>\n<p>Ausf\u00fchrliche Informationen zur Corona-Pandemie in L\u00fcbeck sowie Informationen zu den geltenden Regeln und Ma\u00dfnahmen sind telefonisch montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr sowie sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr unter der Rufnummer (0451) 122 2626 erh\u00e4ltlich oder k\u00f6nnen online abgerufen werden unter <a href=\"http:\/\/www.luebeck.de\/coronavirus\">www.luebeck.de\/coronavirus<\/a> .<\/p>\n<p><em><u>Die Allgemeinverf\u00fcgung im Wortlaut:<\/u><\/em><\/p>\n<p>Allgemeinverf\u00fcgung der Hansestadt L\u00fcbeck zur Vermeidung der Ausbreitung des Coronavirus Allgemeinverf\u00fcgung der Hansestadt L\u00fcbeck \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt L\u00fcbeck<\/p>\n<p>hier: R\u00e4umlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem\u00e4\u00df \u00a7 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020 sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot f\u00fcr den Stadtteil Travem\u00fcnde<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie \u00a7 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit \u00a7 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung \u2013 Corona-Bek\u00e4mpfVO) vom 14.12.2020 und \u00a7 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz f\u00fcr das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz \u2013 LVwG) wird folgende Allgemeinverf\u00fcgung erlassen:<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung<\/strong><\/li>\n<\/ol>\n<p>In den nachfolgend bezeichneten bzw. in Anlagen 1 und 2 gekennzeichneten \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Bereichen ist w\u00e4hrend der festgesetzten Wochentage und Zeitfenster f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger:innen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem\u00e4\u00df \u00a7 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14.12.2020 verpflichtend. Die Anlagen 1 und 2 sind Teil dieser Allgemeinverf\u00fcgung. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht f\u00fcr Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und Personen, die aufgrund einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder psychischen Beeintr\u00e4chtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen k\u00f6nnen und dies glaubhaft machen k\u00f6nnen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt des Weiteren nicht bei der Nahrungsaufnahme und beim Rauchen, sofern dies jeweils im Sitzen oder Stehen erfolgt.<\/p>\n<p><strong>Montags bis sonnabends von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr L\u00fcbecker Innenstadt in den Stra\u00dfen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>M\u00fchlenbr\u00fccke ab M\u00fchlentorteller<\/li>\n<li>M\u00fchlenstra\u00dfe<\/li>\n<li>Sandstra\u00dfe<\/li>\n<li>Aegidienstra\u00dfe zwischen Klingenberg und K\u00f6nigstra\u00dfe<\/li>\n<li>Klingenberg<\/li>\n<li>Kohlmarkt<\/li>\n<li>K\u00f6nigstra\u00dfe<\/li>\n<li>obere Wahmstra\u00dfe (bis K\u00f6nigstra\u00dfe)<\/li>\n<li>H\u00fcxstra\u00dfe<\/li>\n<li>Schrangen<\/li>\n<li>obere Dr. Julius-Leber-Stra\u00dfe (bis K\u00f6nigstra\u00dfe)<\/li>\n<li>Fleischhauerstra\u00dfe bis Ecke Schlumacher Stra\u00dfe<\/li>\n<li>Gro\u00dfe Burgstra\u00dfe einschl. Burgtorbr\u00fccke<\/li>\n<li>Breite Stra\u00dfe einschlie\u00dflich Fu\u00dfg\u00e4ngerzonenbereich mit Pfaffenstra\u00dfe<\/li>\n<li>Jacobikirchhof<\/li>\n<li>Koberg<\/li>\n<li>Markt<\/li>\n<li>Markttwiete<\/li>\n<li>Weiter Krambuden<\/li>\n<li>Holstenstra\u00dfe<\/li>\n<li>Holstenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Holstentorplatz<\/li>\n<li>Puppenbr\u00fccke<\/li>\n<li>Lindenplatz<\/li>\n<li>Mengstra\u00dfe von Breite Stra\u00dfe bis F\u00fcnfhausen<\/li>\n<li>Beckergrube zwischen Breite Stra\u00dfe und Stra\u00dfe F\u00fcnfhausen<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Montags bis sonnabends von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Hauptbahnhof<\/li>\n<li>Am Bahnhof (inklusive Bahnhofsvorplatz)<\/li>\n<li>Zentraler Omnibusbahnhof (ZOB)<\/li>\n<li>Gustav- Radbruch-Platz<\/li>\n<li>Bahnhaltepunkte L\u00fcbeck-Flughafen, Hochschulstadtteil, St. J\u00fcrgen, D\u00e4nischburg, K\u00fccknitz und Skandinavienkai<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Donnerstags bis sonntags von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr<\/strong><\/p>\n<p><strong>Im Stadtteil L\u00fcbeck-Travem\u00fcnde und dem Priwall in folgenden Bereichen \/ Stra\u00dfen:<\/strong><\/p>\n<ul>\n<li>Parkplatz Leuchtenfeld<\/li>\n<li>Am Leuchtenfeld<\/li>\n<li>Trelleborgallee<\/li>\n<li>Travepromenade<\/li>\n<li>Vorderreihe<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Auf dem Baggersand)<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Mecklenburger Landstra\u00dfe\/Priwall)<\/li>\n<li>Priwallpromenade<\/li>\n<li>F\u00e4hrvorplatz (Am D\u00fcnenweg\/Priwall)<\/li>\n<li>Hafenbahnhof<\/li>\n<li>Strandbahnhof einschlie\u00dflich Bahnhofsvorplatz<\/li>\n<\/ul>\n<p>Zuwiderhandlungen sind nach \u00a7 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 4 Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung bu\u00dfgeldbewehrt<\/p>\n<ol>\n<li><strong> Betretungs- und Aufenthaltsverbot f\u00fcr den Stadtteil Travem\u00fcnde<\/strong><\/li>\n<li>Das Betreten und der Aufenthalt im Stadtteil Travem\u00fcnde der Hansestadt L\u00fcbeck aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken ist von donnerstags bis sonntags untersagt.<\/li>\n<li>Von dem Verbot unter Ziff. 1 sind ausgenommen:<\/li>\n<li>a) Personen, die in der Hansestadt L\u00fcbeck mit Haupt- oder Zweitwohnsitz gemeldet sind,<\/li>\n<li>b) Personen, solange sie gem\u00e4\u00df \u00a7 17 Nr. 3 Corona-Bek\u00e4mpfVO zul\u00e4ssigerweise G\u00e4ste in einer Beherbergungsst\u00e4tte im Stadtteil Travem\u00fcnde sind,<\/li>\n<li>c) Personen, solange sie Mieter eines Stellplatzes auf einem Campingplatz im Stadtteil Travem\u00fcnde sind,<\/li>\n<li>d) Personen, die Inhaber eines Liegeplatzes in einem Sportboothafen im Stadtteil Travem\u00fcnde sind.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ebenfalls ausgenommen sind Begleitpersonen der unter a)\u2013 d) genannten Personen, sofern sie Angeh\u00f6rige des eigenen Haushalts oder Personen aus dem engsten Familienkreis im Sinne \u00a7 2 Abs. 4 der Corona-Bek\u00e4mpfVO vom 14.12.2020 sind.<\/p>\n<ol start=\"3\">\n<li>Die Teilnahme an Beerdigungen, Gottesdiensten, der Besuch von Angeh\u00f6rigen, die zum engsten Familienkreis im Sinne \u00a7 2 Abs. 4 (Corona-Bek\u00e4mpfVO) und die Teilnahme an Versammlungen, die nach \u00a7\u00a7 5 und 6 der Corona-Bek\u00e4mpfVO zul\u00e4ssig sind, erfolgt nicht aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken.<\/li>\n<li>Das Vorliegen von Ausnahmegr\u00fcnden im Sinne der Ziffer 2 und von Tatbest\u00e4nden nach Ziffer 3 ist glaubhaft zu machen.<\/li>\n<li>F\u00fcr den Fall der unberechtigten Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer 1 enthaltene Verbot wird das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs angedroht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>III.<\/p>\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung gilt ab dem 17.12.2020 bis einschlie\u00dflich 10.01.2021. Eine Verl\u00e4ngerung ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar<\/p>\n<p>Nachstehende Allgemeinverf\u00fcgungen der Hansestadt L\u00fcbeck nach \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie \u00a7 28a Abs.1 Nr. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) werden mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverf\u00fcgung aufgehoben:<\/p>\n<ul>\n<li>Allgemeinverf\u00fcgung \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt L\u00fcbeck vom 29.11.2020<br \/>\nhier: R\u00e4umlicher und zeitlicher Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gem\u00e4\u00df \u00a7 2a Abs. 2 der Landesverordnung zur Bek\u00e4mpfung des Coronavirus SARS-CoV-2.<\/li>\n<li>Allgemeinverf\u00fcgung \u00fcber Ma\u00dfnahmen zur Bek\u00e4mpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt L\u00fcbeck vom 11.12.2020.<br \/>\nhier: Beschr\u00e4nkung von Kontakten sowie Verbot des Ausschanks und Konsums von Alkohol im \u00f6ffentlichen Raum.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Begr\u00fcndung:<\/strong><\/p>\n<p>F\u00fcr Kreise und kreisfreie St\u00e4dte, bei denen eine Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen \u00fcberschritten wird, sind erweiterte Kontaktbeschr\u00e4nkungen notwendig, um die Ausbreitung der Pandemie einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Absatz 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen \u00fcber Schutzma\u00dfnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Ber\u00fccksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsf\u00e4higkeit des Gesundheitssystems auszurichten. Zuletzt am 29.11. bzw. 14.12.2020 wurden einschr\u00e4nkende Ma\u00dfnahmen durch die Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Die Anzahl der Neuinfektionen in der Hansestadt L\u00fcbeck ist nach der Verordnung vom 29.11. gleichwohl nicht signifikant gesunken, vielmehr ist eine stetige Steigerung zu verzeichnen (http:\/\/luebeck.de\/coronavirus). Der ma\u00dfgebliche Inzidenzwert ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http:\/\/corona.rki.de. In der Hansestadt L\u00fcbeck betr\u00e4gt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 173,2 (per 16.12.2020, 00:00 Uhr).<\/p>\n<p>Die Hansestadt L\u00fcbeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gr\u00fcnden des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weitergehende Ma\u00dfnahmen zu unternehmen, um das \u00dcberschreiten des Inzidenzwertes von 200 zu vermeiden, der noch weitergehende Eingriffe in die Grundrechte erfordern w\u00fcrde. Die Wirkungen der Ma\u00dfnahmen mit der Verordnung vom 14.12.2020 entfalten sich allenfalls zeitverz\u00f6gert. Zwischenzeitlich kann es aber zwischenzeitlich zu einer \u00dcberlastung des Gesundheitssystems kommen, so dass weitere Ma\u00dfnahmen angezeigt sind. Das Infektionsgeschehen in der Hansestadt L\u00fcbeck gestaltet sich diffus, da Hotspots oder geh\u00e4ufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Gezielte Einzelma\u00dfnahmen sind daher derzeit nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund erscheint es verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, die Ma\u00dfnahmen der Corona-Bek\u00e4mpfVO mit einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen einer Allgemeinverf\u00fcgung zu flankieren, um den Effekt der Infektionsbek\u00e4mpfung nachhaltig zu verst\u00e4rken.<\/p>\n<p>Zu I.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die getroffene Ma\u00dfnahme ist \u00a7 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie \u00a7 28a Abs. 1 Nr. 2 lfSG i.V.m. \u00a7 2a Abs. 2 der Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020.<\/p>\n<p>Danach ist im Interesse eines effizienten Infektionsschutzes die Maskenpflicht auch in Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen, Haupteinkaufsbereichen, Bahnh\u00f6fen und anderen inner\u00f6rtlichen Bereichen, Stra\u00dfen und Pl\u00e4tzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr erforderlich und vorgegeben. Die konkreten Bereiche sowie zeitlichen Beschr\u00e4nkungen sind von den \u00f6rtlichen Beh\u00f6rden, hier der Hansestadt L\u00fcbeck, durch Allgemeinverf\u00fcgung festzulegen.<\/p>\n<p>Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Festsetzung ist, ob das \u00f6ffentliche Leben in den Bereichen derart konzentriert ist, dass dort das Abstandsgebot von 1,5 m typischerweise nicht eingehalten werden kann. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden oder Bahnhofsvorpl\u00e4tzen vorkommen.<\/p>\n<p>Ein Einkaufsbereich ist eine Stra\u00dfe oder ein Platz mit Ladenzeilen, wo sich also ein Gesch\u00e4ft an ein anderes reiht, nicht aber die Nebenstra\u00dfe, in der sich nur vereinzelt Gesch\u00e4fte oder die angrenzende Parkzone befinden. Ein Haupteinkaufsbereich zeichnet sich durch eine Konzentration von Einzelhandelsbetrieben, Gastst\u00e4tten, Dienstleistungsunternehmen und oft auch kulturellen Einrichtungen auf engem Raum aus. Ma\u00dfgeblich ist, ob der Handel und das \u00f6ffentliche Leben in dem Bereich derart konzentriert sind, dass dort ein typischerweise erh\u00f6hter Publikumsverkehr vorliegt. Dabei kommt auch eine unterschiedliche Bewertung f\u00fcr jede Stra\u00dfenseite in Betracht. Ein vergleichbarer Publikumsverkehr kann etwa auf Kurpromenaden, Bahnhofsvorpl\u00e4tzen oder Zentralparkpl\u00e4tzen von Einkaufszentren vorkommen.<\/p>\n<p>Gemessen an diesen Anforderungen ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger:innen in den f\u00fcr den Innenstadtbereich festgelegten Fl\u00e4chen im Hinblick auf die jeweilige Konzentration von Lebensmittelgesch\u00e4ften, Apotheken, Drogerien\u00a0 sowie Dienstleistern\u00a0 und deren werkt\u00e4gliche Frequentierung erforderlich. Eine zeitliche Beschr\u00e4nkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den \u00d6ffnungszeiten der Gesch\u00e4fte, wobei diese je nach Angebot leicht divergieren. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung f\u00fcr die Verpflichteten wurde auf die Kern\u00f6ffnungszeiten und zu erwartenden Personenansammlungen abgestellt.<\/p>\n<p>Eine vergleichbare Menschendichte ergibt sich tempor\u00e4r im Bereich des Hauptbahnhofs, des Zentralen Omnibusbahnhofs (ZOB) sowie des zentralen Bushalteplatzes Gustav- Radbruch-Platz insbesondere durch berufliche Pendler:innenverkehre. Der morgendliche Berufsverkehr beginnt hier bereits ab 6:00 Uhr.<\/p>\n<p>Die angeordneten Ma\u00dfnahmen stellen sich hierbei als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dar. Die festgelegten Bereiche in den stark frequentierten Gesch\u00e4ftsbereichen der L\u00fcbecker Innenstadt sowie die Fl\u00e4chen um die \u00d6PNV-Knotenpunkte sind bei relativer r\u00e4umlicher Enge regelm\u00e4\u00dfig intensiv von Menschen frequentiert. Da durch Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung seit dem 02.11.2020 die Schlie\u00dfung von Gastst\u00e4tten und Kulturbetrieben verf\u00fcgt wurde und das Beherbergungsgewerbe touristisch bedingte \u00dcbernachtungen nicht mehr gestatten darf, konzentriert sich die Festlegung auf diejenigen Bereiche, in denen Publikumsverkehr durch Gesch\u00e4fte sowie Dienstleister und Berufsverkehr entsteht. Eine zeitliche Beschr\u00e4nkung auf die \u00fcblichen Gesch\u00e4ftszeiten bzw. Verkehrszeiten ist erforderlich, im Hinblick auf den Infektionsschutz aber auch ausreichend.<\/p>\n<p>Des Weiteren ist die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes f\u00fcr Fu\u00dfg\u00e4nger:innen in den f\u00fcr den Ortsteil Travem\u00fcnde festgelegten Bereichen im Hinblick auf die Konzentration von Menschenansammlungen an den Tagen Donnerstag bis Sonntag erforderlich.<\/p>\n<p>An den vergangenen Wochenenden wurde ein hohes Aufkommen an Tagestouristen sowohl aus Schleswig-Holstein als auch aus Hamburg sowie Tagesbesucher aus L\u00fcbeck beobachtet, was sich nicht zuletzt aus der Auslastung der Parkpl\u00e4tze ableiten l\u00e4sst. Die An- und Abreise nach und von Travem\u00fcnde erfolgt an den Wochenenden und Feiertagen zudem auch mit dem \u00d6PNV, sodass in den Bereichen des Hafenbahnhofs und des Strandbahnhofs gleicherma\u00dfen eine erh\u00f6hte Frequentierung festzustellen ist.<\/p>\n<p>Durch die Schlie\u00dfung anderweitiger Freizeitangebote (z.B. Theater, Schwimmangebote), Restaurants und Caf\u00e9s sowie der Einschr\u00e4nkung von Sportangeboten drinnen und drau\u00dfen ist der Spaziergang f\u00fcr viele Personen eine der noch wenigen zul\u00e4ssigen Freizeitaktivit\u00e4ten, die zu einem Mehraufkommen von Ausfl\u00fcglern in Travem\u00fcnde einschlie\u00dflich des Priwall beitragen. Ein nicht unwesentlicher Teil dieser Ausfl\u00fcgler sind Ortsfremde.<\/p>\n<p>Die Strandpromenade in Travem\u00fcnde erm\u00f6glicht wegen ihrer r\u00e4umlichen Breite die jederzeitige Einhaltung des Abstandsgebots von 1,5 m. Dies ist in festgelegten Stra\u00dfenabschnitten Vorderreihe, Travepromenade, Trelleborgallee, Am Leuchtenfeld, Parkplatz Leuchtenfeld sowie Priwallpromenade einschlie\u00dflich der jeweiligen F\u00e4hrvorpl\u00e4tze wegen der r\u00e4umlichen Enge indes nicht gew\u00e4hrleistet. Die zeitliche Beschr\u00e4nkung dieser Verpflichtung ergibt sich aus den jahreszeitlich bedingten Schwerpunkten f\u00fcr den Tagestourismus in der Zeit der Weihnachtsferien sowie an den \u00d6ffnungszeiten des Lebensmittelhandels in der N\u00e4he des Ferienressorts auf dem Priwall. Die Erfahrung zeigt, dass in diesen Stunden mit einem hohen Besucher:innenaufkommen in den genannten Bereichen zu rechnen ist, insbesondere bei Sch\u00f6nwetterlagen, die nur sehr eingeschr\u00e4nkt vorherzusagen sind.<\/p>\n<p>Die angeordneten Ma\u00dfnahmen konzentrieren sich auf die \u00f6ffentlichen Bereiche in Travem\u00fcnde, in denen wegen des zeitweise auftretenden Menschengedr\u00e4nges die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht als Schutzma\u00dfnahme erforderlich, aber auch ausreichend ist.<\/p>\n<p>Durch die bevorstehenden Weihnachtsferien und die Phase des Lockdowns bis zum 10. Januar, die einhergeht mit der Zunahme von Personen, die wg. der Betreuung ihrer Kinder frei nehmen m\u00fcssen oder zur Kontaktreduzierung Urlaub nehmen oder \u00dcberstunden abbauen, ist trotz der einschr\u00e4nkenden Ma\u00dfnahmen der Corona-Bek\u00e4mpfVO davon auszugehen, dass dieser Personenkreis die Innenstadt oder den Stadtteil Travem\u00fcnde in Ermangelung anderer Freizeitaktivit\u00e4ten vermehrt aufsucht.<\/p>\n<p>Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 sind wirksame Ma\u00dfnahmen zur Verz\u00f6gerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten erforderlich. Weitreichende effektive Ma\u00dfnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie m\u00f6glich sicherzustellen. Die gro\u00dffl\u00e4chige Unterbrechung, Eind\u00e4mmung bzw. Verz\u00f6gerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt \u2013 \u00fcber die bereits ergriffenen Ma\u00dfnahmen hinaus &#8211; das einzig wirksame Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>Zuwiderhandlungen sind nach \u00a7 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. \u00a7 21 Abs. 2 Nr. 2 Corona-Bek\u00e4mpfungsverordnung bu\u00dfgeldbewehrt.<\/p>\n<p>Zu II.<\/p>\n<p>Rechtsgrundlage f\u00fcr die getroffene Ma\u00dfnahme sind \u00a7\u00a7 28 Absatz, 28a Abs. 1 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sowie \u00a7 20 Abs. 2 Corona-Bek\u00e4mpfVO. Nach 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die notwendigen Schutzma\u00dfnahmen, insbesondere die in \u00a7 28a Abs. 1 und in den \u00a7\u00a7 29-31 IfSG genannten zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverd\u00e4chtige, Ansteckungsverd\u00e4chtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverd\u00e4chtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung \u00fcbertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde insbesondere Personen verpflichten, von ihr bestimmte Orte oder \u00f6ffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Notwendige Schutzma\u00dfnahmen im Sinne des \u00a7\u00a7 28 Abs. 1 S. 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 sind gem\u00e4\u00df \u00a7 28a Absatz 1 Nr. 11 die Untersagung oder Beschr\u00e4nkung von Reisen, insbesondere f\u00fcr touristische Reisen.<\/p>\n<ul>\n<li>20 Abs. 2 Corona-Bek\u00e4mpfVO stellt zudem klar, dass die Befugnis der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, weitergehende Ma\u00dfnahmen zum Schutz von Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu treffen von der Landesverordnung unber\u00fchrt bleibt. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Betretungsverbote zur Regulierung des Tagestourismus, um das Infektionsgeschehen kontrollieren zu k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>An Wochenenden \u2013 und eben auch in der Weihnachtszeit und zu Neujahr &#8211; kommt es im Stadtteil Travem\u00fcnde der Hansestadt L\u00fcbeck regelm\u00e4\u00dfig zu einer Anreise und zum Aufenthalt einer Vielzahl von einheimischen und ortsfremden Personen aus touristischem Anlass oder zu Freizeitzwecken.<\/p>\n<p>Dabei kommt es nach den Beobachtungen in den letzten Wochen insbesondere an den Wochenenden in gro\u00dfem Umfang zu Verletzungen des Abstandsgebotes nach \u00a7 2 der Corona-Bek\u00e4mpfVO. Das verdichtete Zusammenkommen gr\u00f6\u00dferer Menschenmengen (auch im Freien), erst recht bei Nichteinhaltung des Abstandsgebotes erh\u00f6ht das Ansteckungsrisiko und die Verbreitungswahrscheinlichkeit von Viren bei gleichzeitigen Erschwernis der Verfolgbarkeit der Infektionsquellen und damit der Infektionsketten. Dies f\u00fchrt zu einer erheblichen Steigerung der Infektionsgefahr der Einwohner:innen der Hansestadt L\u00fcbeck, aber auch der Besucher selbst. Die Sicherstellung des Mindestabstandgebots ist eines der wichtigsten Ma\u00dfnahmen zum Infektionsschutz.<\/p>\n<p>Nach den Erfahrungen der letzten Wochen ist es dabei nicht m\u00f6glich, in gro\u00dfem Umfang vorkommende Verletzungen des Abstandsgebotes durch mildere Mittel, beispielsweise ordnungsbeh\u00f6rdliche Anordnungen oder das Einschreiten der Polizei in einem ausreichenden Umfang zu unterbinden. Es ist auf Grund der bisherigen Erfahrungen davon auszugehen, dass die notwendigen Beschr\u00e4nkungen nur eingehalten werden, solange Polizei und Ordnungsdienst in Sichtweite sind. Zudem reichen die vorhandenen Kr\u00e4fte nicht f\u00fcr eine wirkungsvolle Durchsetzung aus.<\/p>\n<p>Deshalb ist eine effektive Durchsetzung des Abstandsgebotes an den Tagen Donnerstag bis Sonntag nur durch eine weitgehende Unterbindung des Tagesbesuches im Stadtteil Travem\u00fcnde aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken zu erreichen. Dieses Verbot ist daher erforderlich aber auch angemessen. Beim Tagestourismus besteht die erh\u00f6hte Gef\u00e4hrdungslage dadurch, dass \u2013 anders als z.B. beim Beherbergungsgewerbe &#8211; die Infektionsquellen bzw. die Infektionsketten nicht bzw. nur erschwert und nicht zeitnah zu ermitteln sind, weil etwaige Kontaktdaten gar nicht bzw. nicht sofort verf\u00fcgbar sind. Die Lehre aus dem bisherigen Infektionsgeschehen zeigt, dass die wirksame Eind\u00e4mmung der Ausbreitung des Coronavirus ma\u00dfgeblich von der Geschwindigkeit abh\u00e4ngt, Infektionsketten zu unterbrechen.<\/p>\n<p>Versch\u00e4rfend kommt hinzu, dass durch die Untersagung des Tagestourismus in Mecklenburg \u2013 Vorpommern ein Verdr\u00e4ngungseffekt festzustellen ist. Durch das bevorstehende Verbot f\u00fcr den Einzelhandel ab dem 16.12. und die Schlie\u00dfung der Freizeit- und Sporteinrichtungen \u00fcbt der Stadtteil Travem\u00fcnde eine zus\u00e4tzliche Attraktivit\u00e4t f\u00fcr die Freizeitgestaltung mangels von Alternativen aus, insbesondere an den bevorstehenden Weihnachtstagen und dem Jahreswechsel.\u00a0 Durch die bevorstehenden Weihnachtsferien und die Phase des Lockdowns bis zum 10. Januar, die einhergeht mit der Zunahme von Personen, die wg. der Betreuung ihrer Kinder frei nehmen m\u00fcssen oder zur Kontaktreduzierung Urlaub nehmen oder \u00dcberstunden abbauen, ist davon auszugehen, dass dieser Personenkreis den Stadtteil Travem\u00fcnde in Ermangelung anderer Freizeitaktivit\u00e4ten vermehrt aufsucht.<\/p>\n<p>Andere, weniger belastende Ma\u00dfnahmen, die ebenso wirksam sind, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Verbot ist auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig im engeren Sinne. Den dadurch verursachten Einschr\u00e4nkungen der pers\u00f6nlichen Handlungsfreiheit stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Coronavirus sowie die Gefahr einer akuten und schwerwiegenden \u00dcberlastung der Gesundheitsversorgung gegen\u00fcber. Bei der Abw\u00e4gung \u00fcberwiegen die Rechtsg\u00fcter des Lebens und der k\u00f6rperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der Bev\u00f6lkerung gegen\u00fcber touristischen und Freizeitinteressen. Diesen kann au\u00dferdem teilweise an den nicht von dem Verbot erfassten Tagen von Donnerstag bis Sonntag Rechnung getragen werden. Diese Beschr\u00e4nkung umfasst die Tage der Woche in der bevorstehenden Zeit zu Weihnachten und zum Jahreswechsel, wo mit einer erh\u00f6hten Besucherfrequenz zu rechnen. Der Heiligabend f\u00e4llt auf einen Donnerstag ebenso Silvester, wo traditionsgem\u00e4\u00df am Abend eine Vielzahl von Menschen sich an belebten Pl\u00e4tzen oder am Strand einfinden. In den Tagen nach Heiligabend bzw. Silvester sind Feiertage bzw. werden dar\u00fcber hinaus f\u00fcr ein verl\u00e4ngertes Wochenende genutzt.<\/p>\n<p>Die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme wird schlie\u00dflich auch dadurch gew\u00e4hrleistet, dass durch die in Ziffer 2 genannten Ausnahmen der Aufenthalt f\u00fcr berechtigte Nutzer Beherbergungsbetrieben und Sportbooth\u00e4fen und deren Begleitpersonen m\u00f6glich bleibt. Wegen ihrer geringeren Zahl sind durch sie nennenswerte Unterschreitungen des Abstandsgebotes nicht zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Zur Durchsetzung der Verf\u00fcgung ist die Androhung von unmittelbarem Zwang erforderlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangsmittel ist untunlich, denn die Ansteckung l\u00e4sst sich nur dann wirksam verhindern, wenn Personen notfalls unter Zwang sofort dazu gebracht werden, das Betretungs- und Aufenthaltsverbot einzuhalten.<\/p>\n<p>In Ziffer 3 ist klargestellt, dass die dort genannten Zwecke nicht touristische bzw. Freizeitzwecke sind. Betretungs- und Aufenthaltsverbote nicht auch auf diese Zwecke zu erstrecken ist vertretbar und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, denn erfahrungsgem\u00e4\u00df kommt es bei Ihnen in aller Regel nicht zu Verletzungen des Abstandsgebotes.<\/p>\n<p>Diese Allgemeinverf\u00fcgung gilt ab dem 17.12.2020 bis einschlie\u00dflich 10.01.2021. Eine Verl\u00e4ngerung ist m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Die Anordnung ist gem\u00e4\u00df \u00a7 28 Abs. 3 i.V.m. \u00a7 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverf\u00fcgung haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p><strong>Rechtsbehelfsbelehrung<\/strong><\/p>\n<p>Gegen diese Allgemeinverf\u00fcgung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt L\u00fcbeck, vertreten durch den B\u00fcrgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstra\u00dfe 2-8, 23560 L\u00fcbeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit best\u00e4tigter sicherer Anmeldung nach \u00a7 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz\u00a0 an <a href=\"mailto:info@luebeck.de-mail.de\">info@luebeck.de-mail.de<\/a>.<\/p>\n<p>Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverf\u00fcgung haben keine aufschiebende Wirkung.<\/p>\n<p>L\u00fcbeck, den 16.12.2020<\/p>\n<p>Jan Lindenau<br \/>\nB\u00fcrgermeister<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ausweitung der Maskenpflicht &#8211; Kein Tagestourismus an den Wochenenden in Travem\u00fcnde. 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