{"id":37139,"date":"2011-07-05T15:58:55","date_gmt":"2011-07-05T13:58:55","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=37139"},"modified":"2011-07-05T15:58:55","modified_gmt":"2011-07-05T13:58:55","slug":"schmalfus-elektronische-aufenthalts-uberwachung-eau-verbessert-schutz-der-bevolkerung-vor-gefahrlichen-straftatern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/schmalfus-elektronische-aufenthalts-uberwachung-eau-verbessert-schutz-der-bevolkerung-vor-gefahrlichen-straftatern\/","title":{"rendered":"Schmalfu\u00df: Elektronische Aufenthalts-\u00dcberwachung (EA\u00dc) verbessert Schutz der Bev\u00f6lkerung vor gef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern"},"content":{"rendered":"<p>KIEL. Das Kabinett hat heute (5. Juli) beschlossen, die rechtlichen und tats\u00e4chlichen Grundlagen f\u00fcr eine elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung (EA\u00dc) auch in Schleswig-Holstein zu schaffen. Seit dem 1. Januar 2011 k\u00f6nnen Gerichte f\u00fcr Verurteilte, die nach ihrer Entlassung aus dem Straf- oder Ma\u00dfregelvollzug unter F\u00fchrungsaufsicht stehen, eine elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung anordnen (\u00a7 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB), wenn die Verurteilten schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begangen hatten und diesbez\u00fcglich weiterhin als gef\u00e4hrlich eingestuft werden.<!--more--> Diese haben dann die f\u00fcr eine elektronische \u00dcberwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel st\u00e4ndig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu f\u00fchren und deren Funktionsf\u00e4higkeit nicht zu beeintr\u00e4chtigen. Ein Versto\u00df gegen diese Weisung ist strafbar (\u00a7 145a StGB). &#8222;&#8220;Mit einer solchen Weisung sollen andere, im Rahmen der F\u00fchrungsaufsicht getroffene Ma\u00dfnahmen erg\u00e4nzt und so der Schutz der Bev\u00f6lkerung vor r\u00fcckfallgef\u00e4hrdeten Straft\u00e4tern weiter verbessert werden&#8220;&#8220;, erkl\u00e4rte Justizminister Emil Schmalfu\u00df. Zugleich soll die Weisung beim Verurteilten im Bewusstsein der \u00dcberwachung die F\u00e4higkeit zur Selbstkontrolle st\u00e4rken und damit zu seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft beitragen.<\/p>\n<p>Die elektronische Aufenthalts\u00fcberwachung wird in enger Zusammenarbeit mit dem Land Hessen und auf Grundlage eines zwischen den Justizministerinnen und Justizministern aller Bundesl\u00e4nder abgestimmten Konzepts durchgef\u00fchrt werden. Die technischen Aspekte der EA\u00dc werden von der Hessischen Zentrale f\u00fcr Datenverarbeitung (HZD) abgewickelt. Die HZD wird im Dauerbetrieb die von den \u00dcberwachungsger\u00e4ten eingehenden Positionsdaten mit den ortsbezogenen Daten der durch die gerichtliche Weisung definierten Ge- und Verbotszonen automatisiert vergleichen sowie die Funktionsf\u00e4higkeit der Ger\u00e4te \u00fcberwachen. Im Falle einer durch die HZD automatisiert erstellten Ereignismeldung wird eine inhaltliche Bewertung durch eine gemeinsame elektronische \u00dcberwachungsstelle der L\u00e4nder (G\u00dcL) erfolgen.<\/p>\n<p>Die G\u00dcL wird im Dauerbetrieb mit Personal besetzt sein, das \u00fcber Kenntnisse und Erfahrung im Umgang mit F\u00fchrungsaufsichtsprobanden verf\u00fcgt. Eingehende Meldungen sollen von der G\u00dcL \u00fcberpr\u00fcft und insbesondere auf eine m\u00f6glicherweise bestehende Gefahrenlage hin verifiziert werden. Hierzu kann die G\u00dcL auch unmittelbar telefonischen Kontakt zu den Probanden aufnehmen. Nach einer f\u00fcr jeden Einzelfall vorab abgestimmten Melderoutine informiert die G\u00dcL die zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rden \u00fcber angefallene Ereignismeldungen. Droht Gefahr f\u00fcr das Leben, die k\u00f6rperliche Unversehrtheit, die pers\u00f6nliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter, wird sofort die jeweilige Landespolizei unterrichtet.<\/p>\n<p>Dazu erl\u00e4uterte Schmalfu\u00df: &#8222;&#8220;Die zentrale \u00dcberwachung ist die optimale L\u00f6sung. So kann zum Einen der in den L\u00e4ndern erforderliche Personal- und Kostenaufwand in \u00fcberschaubarem Rahmen gehalten werden. Zum Anderen f\u00fchrt die gemeinsame L\u00f6sung zu einer B\u00fcndelung des f\u00fcr den technischen und fachlichen Betrieb des \u00dcberwachungssystems n\u00f6tigen Sachverstandes, was insgesamt der Qualit\u00e4t des Systems zu Gute kommen wird. Die weiteren f\u00fcr die Umsetzung notwendigen Schritte, n\u00e4mlich der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Hessen sowie die Beitrittserkl\u00e4rung zu einem bereits zwischen Hessen und Bayern gezeichneten Staatsvertrag, k\u00f6nnen nun vollzogen werden. Da der Beitritt zum Staatsvertrag noch ratifiziert werden muss, wird der Betrieb des Aufenthalts\u00fcberwachungssystems aber nicht vor dem Jahreswechsel starten k\u00f6nnen.&#8220;&#8220;<\/p>\n<p>Die Einrichtungs- und laufenden Grundkosten der EA\u00dc werden auf die beteiligten L\u00e4nder nach dem K\u00f6nigsteiner Schl\u00fcssel umgelegt. Nach derzeitiger Sch\u00e4tzung entfallen auf Schleswig-Holstein Grundkosten von j\u00e4hrlich rund 33.600 Euro plus einmalige Kosten von 8.650 Euro. Die laufenden Betriebskosten, insbesondere Ortungskosten, werden nach der Zahl der f\u00fcr jedes Land zu \u00fcberwachenden Probanden abgerechnet. Pro Proband und Monat werden die Kosten gegenw\u00e4rtig auf etwa 230 Euro gesch\u00e4tzt. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Kosten f\u00fcr einen externen Dienstleister, der im Auftrag der HZD technische Support-Leistungen beim Probanden vor Ort erbringt. Die Anzahl der m\u00f6glichen Probanden in Schleswig-Holstein wird auf maximal 50 Personen gesch\u00e4tzt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>KIEL. Das Kabinett hat heute (5. 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