{"id":430576,"date":"2022-09-30T15:56:50","date_gmt":"2022-09-30T13:56:50","guid":{"rendered":"https:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=430576"},"modified":"2022-09-30T15:56:50","modified_gmt":"2022-09-30T13:56:50","slug":"mindestlohn-mini-und-midijobs-ab-dem-1-oktober","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/mindestlohn-mini-und-midijobs-ab-dem-1-oktober\/","title":{"rendered":"Mindestlohn, Mini- und Midijobs ab dem 1. Oktober"},"content":{"rendered":"<p>Sie wissen und DEHOGA compact hat vielfach dar\u00fcber berichtet: Ab dem 1. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12 \u20ac brutto pro Stunde. Die Verdienstgrenze bei den Minijobs steigt \u2013 endlich \u2013 auch und zwar proportional zur Mindestlohnerh\u00f6hung ab dem 01.10.2022 auf 520 \u20ac pro Monat und zuk\u00fcnftig dynamisch entsprechend der Mindestlohnentwicklung. Ebenfalls steigen tut die Verdienstgrenze bei den Midijobs, und zwar deutlich auf 1.600 \u20ac, au\u00dferdem \u00e4ndert sich hier die Verteilung der Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Die Kernpunkte sind allen Betroffenen klar, Details nicht unbedingt. Einige Punkte, die in der DEHOGA-Beratungspraxis \u00f6fter einmal auftauchen:<!--more-->Der <strong>Mindestlohn <\/strong>ist auch dann zu zahlen, wenn ein Tarifvertrag niedrigere Werte vorsieht. Im DEHOGA betrifft das die Entgelttarifvertr\u00e4ge in Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, die vor der au\u00dferplanm\u00e4\u00dfigen Mindestlohnerh\u00f6hung abgeschlossen worden sind und noch laufen. Der Arbeitgeber muss hier den gezahlten Stundenlohn auf das Mindestlohnniveau anheben. Umgekehrt ist bei beiderseitiger Tarifbindung ein h\u00f6herer Tariflohn zu beachten. Achten Sie in dem Zusammenhang unbedingt auch auf eventuell f\u00fcr allgemeinverbindlich erkl\u00e4rte Tarifvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p>Das Mindestlohngesetz selbst trifft keine Regelungen zur Anrechnung von Entgeltbestandteilen. In den jetzt sieben Jahren seit Bestehen des gesetzlichen Mindestlohns hat das Bundesarbeitsgericht aber bereits f\u00fcr verschiedene Zahlungen entschieden, das diese angerechnet werden k\u00f6nnen. Das betrifft z.B. Sonntags- und Feiertagszuschl\u00e4ge, Mehrarbeitszuschl\u00e4ge oder Pr\u00e4mien. Eine Anrechnung ist allerdings nicht m\u00f6glich, wenn die Zahlungen ohne R\u00fccksicht auf eine tats\u00e4chliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbracht werden oder wenn sie auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. Deshalb sind z.B. Nachtzuschl\u00e4ge oder Feiertagsverg\u00fctung nicht anrechenbar.<\/p>\n<p>Gastgewerbliche Arbeitgeber m\u00fcssen Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Besch\u00e4ftigten aufzeichnen. Derzeit sind bestimmte Anforderungen an diese Dokumentation noch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts d\u00fcrfte aber demn\u00e4chst mit einem Gesetzentwurf zu rechnen sein. Keine Dokumentationspflicht besteht nach derzeitiger Rechtslage u.a. f\u00fcr Arbeitnehmer, die oberhalb einer bestimmten Verdienstgrenze verdienen. Diese Grenze in der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung wurde ebenfalls zum 1. Oktober deutlich angehoben, und zwar auf 4.176 \u20ac. Bei einem verstetigten regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitsentgelt, das in den letzten vollen zw\u00f6lf Monaten nachweislich gezahlt wurde, liegt die Grenze bei 2.784 \u20ac.<\/p>\n<p><strong>Minijobber<\/strong> k\u00f6nnen aufgrund der neuen und dynamisierten Verdienstgrenze de facto auf Mindestlohnniveau zuk\u00fcnftig bis zu 10 Stunden pro Woche arbeiten. Daraus ergibt sich (bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Besch\u00e4ftigung) eine Jahresverdienstgrenze von maximal 6.240 \u20ac. Diese Grenze kann \u00fcberschritten werden, wenn gelegentlich und unvorhersehbar die 520-Euro-Grenze bis maximal zum Doppelten (= 1.040 \u20ac) \u00fcberschritten wird. \u201eGelegentlich\u201c bedeutet bis zu zwei Monate im Zeitjahr. \u201eUnvorhergesehen\u201c sind z.B. Krankheitsvertretungen. Wer bis zum 30. September 2022 zwischen 450,01 \u20ac und 520 \u20ac verdient hat und somit versicherungspflichtig war, kann den Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen behalten. Auch eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf Antrag m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Der \u00dcbergangsbereich, in dem <strong>Midijobber <\/strong>geringere, je nach Entgelth\u00f6he gleitend ansteigende Sozialabgaben zahlen, wird von 1.300 \u20ac auf 1.600 \u20ac ausgeweitet. Durch eine ver\u00e4nderte Berechnungsformel f\u00e4llt die Sozialabgabenentlastung im \u00dcbergangsbereich zudem st\u00e4rker aus als bisher. Anders als bisher wird diese Entlastung nicht mehr durch die Gemeinschaft getragen, sondern weitgehend \u00fcber einen spiegelbildlich h\u00f6heren Arbeitgeberbeitrag gegenfinanziert. Am Anfang des \u00dcbergangsbereichs (520,10 \u20ac) liegt der Arbeitgeberbeitrag bei 28 % und f\u00e4llt ebenfalls gleitend zur Obergrenze hin auf den regul\u00e4ren Arbeitgeberanteil ab. F\u00fcr die Zeit ab dem 1. Januar 2023 hat die Ampelkoalition eine weitere Erh\u00f6hung der Midijob-Verdienstgrenze auf 2.000 \u20ac geplant. Dies lehnt der DEHOGA ab, da damit die Sozialabgabenbelastung der Arbeitgeber noch weiter asymmetrisch erh\u00f6ht w\u00fcrde<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sie wissen und DEHOGA compact hat vielfach dar\u00fcber berichtet: Ab dem 1. 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