{"id":439146,"date":"2024-10-16T14:46:55","date_gmt":"2024-10-16T12:46:55","guid":{"rendered":"https:\/\/hier-luebeck.de\/?p=439146"},"modified":"2024-10-16T15:06:09","modified_gmt":"2024-10-16T13:06:09","slug":"s-h-aenderung-des-finanzausgleichsgesetzes-und-der-gemeindeordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/s-h-aenderung-des-finanzausgleichsgesetzes-und-der-gemeindeordnung\/","title":{"rendered":"S-H: \u00c4nderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung"},"content":{"rendered":"<p>\u00c4nderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung ist f\u00fcr den finanzpolitischen Sprecher der Landtagsfraktion von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen, Oliver Brandt richtig, da\u00df zentralen Orten gesonderte Mittel zuzuweisen sind. Mit dem Urteil vom 17. Februar 2023 hat das Landesverfassungsgericht die Schl\u00fcsselzuweisungen an zentrale Orte, wie sie im Jahr 2021 reformierten Kommunalen Finanzausgleich verankert ist, dem Grunde nach best\u00e4tigt und damit die Forderungen der klagenden Kommunen weitgehend abgewiesen. <!--more-->&#8222;Es ist und bleibt somit richtig, zentralen Orten f\u00fcr die Leistungen, von denen das Umland profitiert, gesonderte Mittel zuzuweisen,&#8220; so Brandt.<\/p>\n<p>Allerdings muss die Teilschl\u00fcsselmasse an die Zentralen Orte noch einmal auf Basis einer aufgabengerechten Bedarfsermittlung \u00fcberarbeitet werden. Der Gesetzgeber h\u00e4tte im Zuge der Reform nicht die Bemessung aus dem vorherigen Finanzausgleichsgesetz (FAG) fortschreiben d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tte sie neu ermitteln m\u00fcssen, so das Verfassungsgerichtsurteil.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Bedarfsermittlung wurde als Gutachter Prof. Dr. Schiller vom Steinbeis-Forschungszentrum Greifswald gefunden. Leider zeigte das vorgelegte Gutachten M\u00e4ngel an der Datengrundlage auf: Bei unseren doppisch buchenden Kommunen sind offenbar bestimmte Verrechnungen nicht in der Meldung an die statistischen \u00c4mter enthalten.<\/p>\n<p>Das f\u00fchrt zu stark unterschiedlichen Werten der Kommunen bei aufgabenbezogenen Zuschussbedarfen wie zum Beispiel dem Schulbereich. Im Ergebnis w\u00fcrden sich daraus fehlerhafte Zuordnungen in H\u00f6he von mehreren 100 Millionen Euro ergeben. Daher musste der Gutachter eine L\u00f6sung finden, um trotzdem fristwahrend eine Neuberechnung der Teilschl\u00fcsselmasse der zentralen Orte vorzunehmen und das Urteil des Landesverfassungsgerichts im Rahmen der M\u00f6glichkeiten bestm\u00f6glich umzusetzen.<\/p>\n<p>Angesichts der gegebenen Datenproblematik war die beste zur Verf\u00fcgung stehende M\u00f6glichkeit, mithilfe von Ann\u00e4herungsmethoden und einer statistischen Stichprobe einen Korridor zu bilden und schrittweise nach oben und unten einzugrenzen. Das Gutachten kam schlie\u00dflich zu dem Ergebnis, dass der bisherige Schl\u00fcssel von 15,31 Prozent die Verh\u00e4ltnisse weiterhin sachgerecht abbildet.<\/p>\n<p>Es bleibt also alles beim Alten. Trotzdem muss die Vorschrift infolge des Urteils noch einmal neu verabschiedet werden, da sie nach Ansicht des Landesverfassungsgerichts nicht verfassungskonform war, nunmehr auf Grundlage der neuen Berechnung.<\/p>\n<p>Neben der Umsetzung dieses Urteils wurden im Einvernehmen mit den Kommunalen Landesverb\u00e4nden noch einige andere \u00c4nderungsbedarfe in den Gesetzentwurf aufgenommen. Das gilt auch f\u00fcr die Verschiebung der umfassenden Regel\u00fcberpr\u00fcfung nach \u00a7 5 FAG, damit sie auf Basis einer rechtssicheren Datengrundlage durchgef\u00fchrt werden kann.<\/p>\n<p>Leider erfordert das, unter anderem aufgrund der geschilderten Probleme bei der Datenerhebung, mehr Zeit, so dass sie erst 2028 durchgef\u00fchrt werden kann und 2030 die Ergebnisse umgesetzt werden sollen. Das wirft eine weitere Frage auf, n\u00e4mlich die nach der bedarfsgerechten \u00dcberarbeitung des Vorwegabzugs f\u00fcr Frauenfacheinrichtungen.<\/p>\n<p>Wir sind uns einig, dass Gewalt an Frauen und M\u00e4dchen ein gesamtgesellschaftliches Problem ist. Mit dem nationalen Umsetzungsgesetz zur Istanbul-Konvention hat Deutschland sich verpflichtet, sie auf allen staatlichen Ebenen zu bek\u00e4mpfen, fr\u00fchzeitig zu verhindern und den Betroffenen Schutz zu bieten. Gewaltschutz ist keine \u201efreiwillige Leistung\u201c mehr.<\/p>\n<p>Mit dem Antrag Drucksache 20\/451 hatte der Landtag Ende 2022 den Beschluss gefasst, dass Verbesserungen f\u00fcr die Frauenfacheinrichtungen auf Basis der gestiegenen Bedarfe und der Anforderungen der Istanbul-Konvention in die Regel\u00fcberpr\u00fcfung einflie\u00dfen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Im Herbst 2023 hat der Landtag diesen Beschluss in Antrag Drucksache 20\/2287 (neu) nochmals bekr\u00e4ftigt und konkretisiert. Einen Teil haben wir bereits mit dem Haushalt 2024 durch die \u00dcberf\u00fchrung der Landeszusch\u00fcsse aus dem Einzelplan 10 in das FAG umgesetzt.<\/p>\n<p>Eine bedarfsgerechte Anpassung des Vorwegabzugs steht allerdings noch aus. Zum Zeitpunkt beider Antr\u00e4ge ging der Landtag noch davon aus, dass die Regel\u00fcberpr\u00fcfung wie geplant 2024 erfolgen w\u00fcrde. Das ist jetzt nicht mehr der Fall.<\/p>\n<p>F\u00fcr unsere Fraktion bedeutet das: Das Vorhaben darf nun nicht bis 2030 aufgeschoben werden. Die Mehrbedarfe im Gewaltschutz bestehen schon jetzt und steigen weiter an. Daher setzen wir uns f\u00fcr eine zeitnahe L\u00f6sung ein.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00c4nderung des Finanzausgleichsgesetzes und der Gemeindeordnung ist f\u00fcr den finanzpolitischen Sprecher der Landtagsfraktion von B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen, Oliver Brandt richtig,<\/p>\n","protected":false},"author":3,"featured_media":435056,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"colormag_page_container_layout":"default_layout","colormag_page_sidebar_layout":"default_layout","footnotes":""},"categories":[5],"tags":[23956],"class_list":["post-439146","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-politik-wirtschaft","tag-s-h-aenderung-des-finanzausgleichsgesetzes-und-der-gemeindeordnung"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/439146","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/users\/3"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=439146"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/439146\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":439147,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/439146\/revisions\/439147"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media\/435056"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=439146"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=439146"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=439146"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}