{"id":441113,"date":"2024-12-17T11:58:21","date_gmt":"2024-12-17T10:58:21","guid":{"rendered":"https:\/\/hier-luebeck.de\/?p=441113"},"modified":"2024-12-17T11:59:03","modified_gmt":"2024-12-17T10:59:03","slug":"aenderungen-in-der-rentenversicherung-zum-1-januar-2025","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/aenderungen-in-der-rentenversicherung-zum-1-januar-2025\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen in der Rentenversicherung zum 1. Januar 2025"},"content":{"rendered":"<p>Zum Jahresbeginn 2025 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene \u00c4nderungen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung Nord in L\u00fcbeck hin:<!--more--><strong>Beitragssatz bleibt stabil<\/strong><br \/>\nKeine \u00c4nderung gibt es beim Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser betr\u00e4gt 2025 weiterhin 18,6 Prozent und bleibt somit im achten Jahr in Folge stabil.<\/p>\n<p><strong>Hinzuverdienstgrenzen f\u00fcr Renten wegen Erwerbsminderung steigen<\/strong><br \/>\nDie Hinzuverdienstgrenzen f\u00fcr Renten wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit steigen 2025. Beim Bezug einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergibt sich ab Januar eine j\u00e4hrliche Hinzuverdienstgrenze von rund 19.661 Euro. Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung betr\u00e4gt die Mindesthinzuverdienstgrenze rund 39.322 Euro.<\/p>\n<p><strong>Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung<\/strong><br \/>\nDie H\u00f6he einer Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zur\u00fcckgelegten Versicherungszeiten. Zus\u00e4tzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch die sogenannte Zurechnungszeit so gestellt, als h\u00e4tten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beitr\u00e4ge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine h\u00f6here Rente. Seit 2019 wird der Umfang der Zurechnungszeit an das regul\u00e4re Rentenalter angepasst. Dieses steigt bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bei einem Rentenbeginn im kommenden Jahr endet die Zurechnungszeit daher statt mit 66 Jahren und 1 Monat mit 66 Jahren und 2 Monaten.<\/p>\n<p><strong>N\u00e4chster Schritt f\u00fcr die Anhebung der Altersgrenzen <\/strong><br \/>\nDie regul\u00e4re Altersgrenze f\u00fcr die Regelaltersrente steigt schrittweise bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Der aktuelle Jahrgang 1960 erreicht seine regul\u00e4re Altersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monate. F\u00fcr diejenigen, die sp\u00e4ter geboren wurden, erh\u00f6ht sich das Eintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.<br \/>\nBei der abschlagsfreien Rente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrig Versicherte (umgangssprachlich &#8222;Rente ab 63&#8220;) steigt die Altersgrenze schrittweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr. Im Jahr 1961 Geborene k\u00f6nnen diese Altersrente ab einem Alter von auf 64 Jahre und 6 Monate erhalten. F\u00fcr sp\u00e4ter Geborene erh\u00f6ht sich die Altersgrenze pro Jahrgang um zwei Monate. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 65. Lebensjahr als Altersgrenze. Die abschlagsfreie Altersrente f\u00fcr besonders langj\u00e4hrig Versicherte kann bereits vor Erreichen des regul\u00e4ren Rentenalters in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Eine vorzeitige Inanspruchnahme, auch mit Abschl\u00e4gen, ist bei dieser Rentenart nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>Abschlag bei neuen &#8222;Renten f\u00fcr langj\u00e4hrig Versicherte&#8220; steigt weiter<br \/>\n<\/strong>Wer mindestens 35 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war, kann ab einem Alter von 63 Jahren die Altersrente f\u00fcr langj\u00e4hrig Versicherte in Anspruch nehmen. Die Altersrente ist mit einem Abschlag verbunden. Dieser betr\u00e4gt 0,3 Prozent je Monat, den die Rente vor Erreichen des regul\u00e4ren Rentenalters in Anspruch genommen wird. Da das regul\u00e4re Rentenalter bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre steigt, steigt auch der Abschlag bei fr\u00fchestm\u00f6glicher Inanspruchnahme dieser Rente. F\u00fcr Versicherte des Jahrgangs 1962, die im kommenden Jahr 63 werden, liegt das regul\u00e4re Rentenalter bei 66 Jahren und 8 Monaten; bei einem fr\u00fchestm\u00f6glichen Rentenbeginn mit 63 Jahren betr\u00e4gt der Abschlag somit 13,2 Prozent.<\/p>\n<p><strong>Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgr\u00f6\u00dfen steigen<\/strong><br \/>\nDie Beitragsbemessungsgrenze und die Bezugsgr\u00f6\u00dfe gelten ab 2025 erstmals einheitlich in ganz Deutschland. Die Unterscheidung in alte und neue Bundesl\u00e4nder in der Rentenversicherung f\u00e4llt ab Januar 2025 weg. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt 2025 auf monatlich 8.050 Euro. Sie lag 2024 in den alten Bundesl\u00e4ndern bei 7.550 Euro und in den neuen Bundesl\u00e4ndern 7.450 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt den H\u00f6chstbetrag, bis zu dem Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrags ber\u00fccksichtigt wird. F\u00fcr dar\u00fcberhinausgehendes Einkommen werden keine Beitr\u00e4ge gezahlt.<br \/>\nDie Bezugsgr\u00f6\u00dfe steigt 2025 auf 3.745 Euro. Sie lag 2024 in den alten Bundesl\u00e4ndern bei 3.535 Euro und in den neuen Bundesl\u00e4ndern bei 3.465 Euro im Monat. Sie hat unter anderem f\u00fcr die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstst\u00e4ndigen in der Rentenversicherung eine Bedeutung.<\/p>\n<p><strong>Freiwillige Versicherung: Mindest- und H\u00f6chstbeitrag steigen<\/strong><br \/>\nDer monatliche Mindestbeitrag f\u00fcr die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung steigt ab 1. Januar 2025 von 100,07 Euro auf 103,42 Euro. Der H\u00f6chstbetrag steigt von 1.404,30 Euro auf 1.497,30 Euro im Monat. Freiwillige Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung k\u00f6nnen alle Menschen zahlen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, mindestens 16 Jahre alt sind und in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht pflichtversichert sind. Dies gilt auch f\u00fcr Deutsche, die im Ausland wohnen. Wer eine vorgezogene Altersvollrente bezieht, kann bis zum Erreichen des regul\u00e4ren Rentenalters ebenfalls freiwillige Beitr\u00e4ge zahlen und damit die Rente weiter erh\u00f6hen. Ausgeschlossen von der M\u00f6glichkeit sind Versicherte, die die regul\u00e4re Altersgrenze erreicht haben und eine volle Altersrente beziehen.<\/p>\n<p><strong>Minijob-Grenze steigt von 538 Euro auf 556 Euro<\/strong><br \/>\nDie monatliche Verdienstgrenze im Minijob &#8211; auch Minijob-Grenze genannt &#8211; steigt 2025 von 538 Euro auf 556 Euro. Sie ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Da sich der Mindestlohn im kommenden Jahr von 12,41 Euro auf 12,82 Euro erh\u00f6ht, steigt auch die Minijob-Grenze.<\/p>\n<p><strong>Midijob-Untergrenze f\u00fcr Besch\u00e4ftigungen im \u00dcbergangsbereich steigt<\/strong><br \/>\nDie Untergrenze f\u00fcr Verdienste aus Besch\u00e4ftigungen im sogenannten \u00dcbergangsbereich steigt im kommenden Jahr von monatlich 538 Euro auf 556,01 Euro. Die Obergrenze bleibt stabil bei 2.000 Euro im Monat. Besch\u00e4ftigte, die regelm\u00e4\u00dfig zwischen 556,01 Euro und 2.000 Euro verdienen, gelten als Midijobber. Bei einem Verdienst innerhalb dieses \u00dcbergangsbereichs zahlen sie einen reduzierten Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zum Erreichen der Obergrenze von 2.000 Euro steigt und erst dann der vollen Beitragsh\u00f6he entspricht. Die Rentenanspr\u00fcche vermindern sich durch den reduzierten Beitragsanteil nicht. Sie werden auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.<\/p>\n<p><strong>H\u00f6herer Steueranteil f\u00fcr Neurentner<\/strong><br \/>\nWer 2025 in den Ruhestand geht, muss einen h\u00f6heren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2025 steigt der steuerpflichtige Rentenanteil von 83 auf 83,5 Prozent. Somit bleiben 16,5 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen.<\/p>\n<p><strong>Beitragssatz zur Kranken- und Pflegeversicherung steigt<\/strong><br \/>\nLaut Entwurf der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung ist geplant, dass der Beitragssatz einheitlich um 0,2 Prozent angehoben wird. Die Verordnung ist aktuell noch nicht final beschlossen. Es fehlt noch die Zustimmung des Bundesrates.<br \/>\nZus\u00e4tzlich werden die Krankenkassen voraussichtlich den kassenindividuellen Zusatzbeitrag neu festlegen. Dieser Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen selbst festgelegt und wird daher unterschiedlich stark steigen.<br \/>\n______________________________________<\/p>\n<p><em>\u00dcber die Deutsche Rentenversicherung Nord: <\/em><br \/>\n<em>Die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV Nord) mit Sitz in L\u00fcbeck ist mit ihren 21 Beratungsstellen die regionale Ansprechpartnerin in allen Fragen der Rente, Altersvorsorge und Rehabilitation in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Die DRV Nord ist als Tr\u00e4ger der gesetzlichen Rentenversicherung f\u00fcr insgesamt rund 2,2 Millionen Versicherte zust\u00e4ndig und zahlt knapp 1 Million Renten. Dar\u00fcber hinaus betreibt sie vier eigene Rehabilitationskliniken in Aukrug, Bad Malente, auf Amrum und Sylt.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zum Jahresbeginn 2025 ergeben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene \u00c4nderungen. 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