{"id":444658,"date":"2025-03-25T13:19:59","date_gmt":"2025-03-25T12:19:59","guid":{"rendered":"https:\/\/hier-luebeck.de\/?p=444658"},"modified":"2025-03-25T13:19:59","modified_gmt":"2025-03-25T12:19:59","slug":"zugewinnausgleich-vor-der-scheidung-regeln-ex-partner-muessen-aktuelles-vermoegen-darlegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/zugewinnausgleich-vor-der-scheidung-regeln-ex-partner-muessen-aktuelles-vermoegen-darlegen\/","title":{"rendered":"Zugewinnausgleich vor der Scheidung regeln: Ex-Partner m\u00fcssen aktuelles Verm\u00f6gen darlegen"},"content":{"rendered":"<p><em>Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.<\/em> Der Verm\u00f6genszuwachs in einer Ehe ist oft ungleich verteilt. In vielen F\u00e4llen \u00fcbernimmt zum Beispiel ein Partner die Kindererziehung und der andere macht Karriere. Auch Mieteinnahmen durch Immobilien, die nur einem Gatten geh\u00f6ren, oder ein erfolgreiches Unternehmen k\u00f6nnen f\u00fcr gro\u00dfe Unterschiede sorgen. <!--more-->Kommt es zur Trennung und Scheidung, erm\u00f6glicht ein Zugewinnausgleich, den Verm\u00f6genszuwachs w\u00e4hrend der Ehe nachtr\u00e4glich aufzuteilen. Voraussetzung ist, dass das Paar im gesetzlichen G\u00fcterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Sind sich die Ex-Partner einig, kann der Ausgleich mit Hilfe eines Anwalts in einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten werden.<\/p>\n<p><strong>Getrenntes Eigentum, gemeinsames Verm\u00f6gen<\/strong><\/p>\n<p>In Deutschland ist jedes Ehepaar, das nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart hat, automatisch eine Zugewinngemeinschaft. Alles, was einem Partner vor der Ehe geh\u00f6rt hat und was er w\u00e4hrend der Ehe ohne den anderen erwirbt, ist sein Alleineigentum. Wenn die Zugewinngemeinschaft durch Scheidung endet, kann das im Laufe der Ehe erwirtschaftete Verm\u00f6gen jedoch ausgeglichen werden. Dabei werden nahezu s\u00e4mtliche Sach- und Geldwerte sowie Schulden ber\u00fccksichtigt. Hierzu geh\u00f6ren unter anderem Fahrzeuge, Immobilien, Bankkonten, Lebensversicherungen und Darlehen.<\/p>\n<p><strong>Wie der Zugewinn berechnet wird<\/strong><\/p>\n<p>Zuerst werden das Anfangsverm\u00f6gen, das jeder Partner zum Zeitpunkt der Heirat besessen hat, und sein Endverm\u00f6gen bei Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt. Die Differenz dieser Betr\u00e4ge ist der jeweilige Zugewinn. Die Person mit dem h\u00f6heren Zugewinn schuldet der anderen Person die H\u00e4lfte der Differenz der beiden Zugewinne. Hat zum Beispiel ein Ex-Partner sein Verm\u00f6gen in der Ehe um 100.000 Euro gesteigert und der andere nur um 30.000 Euro, steht letzterem die H\u00e4lfte der Differenz zu, also 35.000 Euro. Schenkungen und Erbschaften im Laufe der Ehe werden im Regelfall zum Anfangsverm\u00f6gen dazugerechnet und steigern daher nicht den Zugewinn.<\/p>\n<p><strong>Ex-Partner sind zur Auskunft verpflichtet<\/strong><\/p>\n<p>Jeder Ehegatte hat das Recht, von dem jeweils anderen Auskunft \u00fcber dessen Trennungs- und Endverm\u00f6gen zu erhalten. So kann die Auskunft erhaltende Person auch pr\u00fcfen, ob der Ex-Partner w\u00e4hrend der Trennungszeit versucht hat, sich \u00e4rmer zu machen oder Verm\u00f6gen zu verschieben. Ist das behauptete Verm\u00f6gen bei Zustellung des Scheidungsantrags geringer als zum Zeitpunkt der Trennung, muss der Betroffene belegen, wie es dazu gekommen ist. Andernfalls kann das Gericht von einem Benachteiligungsversuch ausgehen.<\/p>\n<p><strong>Zugewinnausgleich erfolgt nicht automatisch<\/strong><\/p>\n<p>Der Zugewinnausgleich in einer Zugewinngemeinschaft findet nur statt, wenn einer der Eheleute dies verlangt. Es ist empfehlenswert, den Zugewinnausgleich bereits im Trennungsjahr mit Hilfe eines Anwalts zu kl\u00e4ren. Dieser informiert \u00fcber bestehende Anspr\u00fcche und unterst\u00fctzt dabei, sich au\u00dfergerichtlich mit dem Ex-Partner zu einigen sowie eine rechtswirksame Scheidungsfolgenvereinbarung aufzusetzen. Die Vereinbarung muss notariell beurkundet werden. Ein Zugewinnausgleich durch das Familiengericht ist ebenfalls m\u00f6glich \u2013 beispielsweise wenn keine Einigung erzielt werden konnte \u2013, aber mit zus\u00e4tzlichen Kosten verbunden.<\/p>\n<p><strong>Antrag bis zu drei Jahre nach Scheidung m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>Der Zugewinnausgleich muss ausschlie\u00dflich in Form von Geld geleistet werden. Der Empf\u00e4nger hat keinen Anspruch auf eine Teilung oder das Miteigentum an realen Gegenst\u00e4nden. Die Ausgleichsforderung entsteht mit Ende der Zugewinngemeinschaft, meist im Zuge der rechtskr\u00e4ftigen Scheidung. Auf Antrag kann die Zugewinngemeinschaft auch vorzeitig beendet werden. Au\u00dferdem k\u00f6nnen Ex-Eheleute den Zugewinnausgleich bis zu drei Jahre nach der Scheidung beantragen. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem die Scheidung rechtswirksam geworden ist. Die Verweigerung der Ausgleichszahlung ist nur in Ausnahmef\u00e4llen wegen \u201egrober Unbilligkeit\u201c m\u00f6glich.<\/p>\n<p>Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanw\u00e4ltin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte finden Sie \u00fcber die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter <a href=\"http:\/\/49w7.mj.am\/lnk\/AVkAAGaHftoAAAAAAAAAAHKXvakAAP-NbmIAAAAAAASEvgBn4mY28OMc0K6WQxeVMZOnGZB9LgAEU8I\/1\/MZHy9GViklAQRI_pqV9NNg\/aHR0cHM6Ly93d3cucmFrLXNoLmRlL2Z1ZXItYnVlcmdlci9hbndhbHRzc3VjaGUv\">https:\/\/www.rak-sh.de\/fuer-buerger\/anwaltssuche\/<\/a>.<\/p>\n<p>Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte sind unabh\u00e4ngige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschlie\u00dflich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Anspr\u00fcchen und erarbeiten wirtschaftlich vern\u00fcnftige L\u00f6sungen. Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und d\u00fcrfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen entt\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer unter <a href=\"http:\/\/49w7.mj.am\/lnk\/AVkAAGaHftoAAAAAAAAAAHKXvakAAP-NbmIAAAAAAASEvgBn4mY28OMc0K6WQxeVMZOnGZB9LgAEU8I\/2\/y1S3_XXrEMtf9azo8aXdJA\/aHR0cHM6Ly93d3cuZmFjZWJvb2suY29tL1NILlJlY2h0c2Fud2FsdHNrYW1tZXI\">https:\/\/www.facebook.com\/SH.Rechtsanwaltskammer<\/a> und das Online-Verbraucherportal unter <a href=\"http:\/\/49w7.mj.am\/lnk\/AVkAAGaHftoAAAAAAAAAAHKXvakAAP-NbmIAAAAAAASEvgBn4mY28OMc0K6WQxeVMZOnGZB9LgAEU8I\/3\/KCm3Qcq2-t2-_AVgQW0dlg\/aHR0cHM6Ly9paHItcmF0Z2ViZXItcmVjaHQuZGUv\">https:\/\/ihr-ratgeber-recht.de\/<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. 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