{"id":446496,"date":"2025-05-19T13:34:40","date_gmt":"2025-05-19T11:34:40","guid":{"rendered":"https:\/\/hier-luebeck.de\/?p=446496"},"modified":"2025-05-19T13:35:24","modified_gmt":"2025-05-19T11:35:24","slug":"schwangerschaft-in-der-probezeit-kuendigungsschutz-gilt-fuer-alle-werdenden-muetter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/schwangerschaft-in-der-probezeit-kuendigungsschutz-gilt-fuer-alle-werdenden-muetter\/","title":{"rendered":"Schwangerschaft in der Probezeit &#8211; K\u00fcndigungsschutz gilt f\u00fcr alle werdenden M\u00fctter"},"content":{"rendered":"<p><em>Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer.<\/em> Treten Arbeitnehmende eine neue Stelle an, vereinbaren sie im Arbeitsvertrag oft eine Probezeit mit dem Arbeitgeber. Diese darf maximal sechs Monate dauern und sieht f\u00fcr beide Seiten h\u00e4ufig eine zweiw\u00f6chige K\u00fcndigungsfrist ohne Angabe von Gr\u00fcnden vor. <!--more-->Hiervon ausgenommen sind Schwangere: Mitarbeiterinnen, die ein Kind erwarten, sind sogar w\u00e4hrend der Probezeit besonders vor einer K\u00fcndigung gesch\u00fctzt. Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft bereits vor der K\u00fcndigung bestanden hat. Dann ist eine Entlassung nur in schwerwiegenden Ausnahmef\u00e4llen m\u00f6glich.<\/p>\n<p><strong>K\u00fcndigungsschutz \u201eschl\u00e4gt\u201c Probezeit<\/strong><\/p>\n<p>Ziel des Mutterschutzgesetzes ist unter anderem, dass sich werdende M\u00fctter w\u00e4hrend der Schwangerschaft und danach keine Sorgen um ihren Arbeitsplatz und ihre wirtschaftliche Grundlage machen m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus sollen sie auch zum Schutze des Kindes vor k\u00f6rperlichem sowie seelischem Stress bewahrt werden. Schwangere sind daher w\u00e4hrend der Zeit des Mutterschutzes nicht ordentlich k\u00fcndbar. Davon unber\u00fchrt sind befristete Anstellungen, die mit wenigen Ausnahmen weiterhin am vereinbarten Datum auslaufen. Hat ein Arbeitgeber jedoch bereits eine Verl\u00e4ngerung zugesagt, darf er dies nicht wegen der Schwangerschaft zur\u00fccknehmen.<\/p>\n<p><strong>Ab wann gilt der K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Schwangere?<\/strong><\/p>\n<p>Der K\u00fcndigungsschutz beginnt laut Bundesarbeitsgericht 280 Tage vor dem \u00e4rztlich errechneten Geburtstermin und besteht w\u00e4hrend der gesamten Schwangerschaft sowie vier Monate nach der Geburt. Werdende M\u00fctter k\u00f6nnen ihren Arbeitgeber m\u00fcndlich, schriftlich oder mit einem \u00e4rztlichen Attest \u00fcber ihre Schwangerschaft informieren und sollten sich diese Kenntnisnahme am besten schriftlich best\u00e4tigen lassen. Der Arbeitgeber muss zwar auch in der Probezeit nicht sofort \u00fcber eine Schwangerschaft informiert werden, allerdings tritt nur dann der K\u00fcndigungsschutz in Kraft und das Unternehmen kann seine F\u00fcrsorge- und Schutzpflichten wahrnehmen.<\/p>\n<p><strong>Arbeitgeber nachtr\u00e4glich informieren<\/strong><\/p>\n<p>Falls der Arbeitgeber nicht wei\u00df, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist, und ihr k\u00fcndigt, hat sie zwei Wochen Zeit, ihn nachtr\u00e4glich zu informieren. Wird die Frist \u00fcberschritten, bleibt der Sonderk\u00fcndigungsschutz nur bestehen, wenn die Arbeitnehmerin die Meldung unverschuldet vers\u00e4umt hat, beispielsweise weil sie selbst nicht von der Schwangerschaft wusste und keine offensichtlichen Anzeichen vorhanden waren, und sofort nachholt. Will der Arbeitgeber der Schwangeren weiterhin k\u00fcndigen, kann sie innerhalb von drei Wochen K\u00fcndigungsschutzklage erheben. Nach Ablauf der Frist ist auch eine unrechtm\u00e4\u00dfige K\u00fcndigung rechtswirksam. Alle Fristen richten sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitnehmerin das K\u00fcndigungsschreiben erh\u00e4lt.<\/p>\n<p><strong>Au\u00dferordentliche K\u00fcndigung m\u00f6glich<\/strong><\/p>\n<p>In strengen Ausnahmef\u00e4llen k\u00f6nnen Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin trotz Schwangerschaft k\u00fcndigen, und zwar wenn eine Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr den Arbeitgeber unzumutbar w\u00e4re. Hierzu geh\u00f6ren gravierende Pflichtverst\u00f6\u00dfe der Schwangeren wie zum Beispiel Handgreiflichkeiten oder Diebstahl am Arbeitsplatz und dringende betriebsbedingte Gr\u00fcnde wie eine Gesch\u00e4ftsaufgabe. Der Arbeitgeber ben\u00f6tigt zwingend die Zustimmung der obersten Landesbeh\u00f6rde und muss die Gr\u00fcnde im K\u00fcndigungsschreiben nennen.<\/p>\n<p><strong>Schwangerschaft bei Bewerbung verschweigen?<\/strong><\/p>\n<p>Der umfassende K\u00fcndigungsschutz f\u00fcr Schwangere gilt ab Unterzeichnung des Arbeitsvertrags. Bewerberinnen, die bereits wissen, dass sie schwanger sind, d\u00fcrfen dies im Bewerbungsgespr\u00e4ch verschweigen und bei dem Thema sogar aktiv l\u00fcgen, damit sie nicht benachteiligt werden. Arbeitgeber d\u00fcrfen generell keine Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft stellen.<\/p>\n<p>Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einer Rechtsanw\u00e4ltin oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte finden Sie \u00fcber die Anwaltssuche der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer im Internet unter <a href=\"http:\/\/49w7.mj.am\/lnk\/AUsAAG0OW38AAAAAAAAAAHKXvakAAP-NbmIAAAAAAASEvgBoKts3eFhlNX8HRnyGKnf_jCbrnAAEU8I\/1\/bqabb-fx6yT50zSwddDg5w\/aHR0cHM6Ly93d3cucmFrLXNoLmRlL2Z1ZXItYnVlcmdlci9hbndhbHRzc3VjaGUv\">https:\/\/www.rak-sh.de\/fuer-buerger\/anwaltssuche\/<\/a>.<\/p>\n<p>Rechtsanw\u00e4ltinnen und Rechtsanw\u00e4lte sind unabh\u00e4ngige Berater in allen Rechtsangelegenheiten. Sie vertreten ausschlie\u00dflich die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten, helfen bei der Durchsetzung oder Abwehr von Anspr\u00fcchen und erarbeiten wirtschaftlich vern\u00fcnftige L\u00f6sungen. Anw\u00e4ltinnen und Anw\u00e4lte und ihre Mitarbeiter sind zur strikten Verschwiegenheit verpflichtet und d\u00fcrfen auf keinen Fall das Vertrauen der Mandanten durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen entt\u00e4uschen.<\/p>\n<p>Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer unter <a href=\"http:\/\/49w7.mj.am\/lnk\/AUsAAG0OW38AAAAAAAAAAHKXvakAAP-NbmIAAAAAAASEvgBoKts3eFhlNX8HRnyGKnf_jCbrnAAEU8I\/2\/pOfqC9Om1TUI4aTAFZl2uA\/aHR0cHM6Ly93d3cuZmFjZWJvb2suY29tL1NILlJlY2h0c2Fud2FsdHNrYW1tZXI\">https:\/\/www.facebook.com\/SH.Rechtsanwaltskammer<\/a> und das Online-Verbraucherportal unter <a href=\"http:\/\/49w7.mj.am\/lnk\/AUsAAG0OW38AAAAAAAAAAHKXvakAAP-NbmIAAAAAAASEvgBoKts3eFhlNX8HRnyGKnf_jCbrnAAEU8I\/3\/usIN-I_2myBUdWoSfhd05A\/aHR0cHM6Ly9paHItcmF0Z2ViZXItcmVjaHQuZGUv\">https:\/\/ihr-ratgeber-recht.de\/<\/a>.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. 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