{"id":5226,"date":"2008-01-16T13:13:36","date_gmt":"2008-01-16T13:13:36","guid":{"rendered":"http:\/\/testserver\/wordpress\/?p=5126"},"modified":"2008-01-16T13:13:36","modified_gmt":"2008-01-16T13:13:36","slug":"dr_klein_allfinanzservice_nach_der_trauer_kommt_das_finanzamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/dr_klein_allfinanzservice_nach_der_trauer_kommt_das_finanzamt\/","title":{"rendered":"Dr. Klein Allfinanz-Service: Nach der Trauer kommt das Finanzamt"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" title=\"DrKlein-Logo\" src=\"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/images\/topics\/DrKlein-Logo.jpg\" alt=\"DrKlein-Logo\" \/><br \/>\nEs ist schon schlimm genug, wenn ein Mensch, der einem nahe stand, verstorben ist. Zur Trauer um die geliebte Person kommt aber f\u00fcr einige Angeh\u00f6rige oder Freunde manchmal noch \u00c4rger mit dem Finanzamt. Denn auch die Todesfallleistung aus einer Risikolebensversicherung unterliegt der Erbschaftsteuer.<!--more-->Obwohl die Versicherungsleistung nicht in die Erbmasse geh\u00f6rt, sondern im Versicherungsfall direkt an die als bezugsberechtigt genannte Person ausgezahlt wird, erfasst das Erbschaftsteuergesetz diese Versicherungsleistungen. Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, dem Finanzamt Empf\u00e4nger und H\u00f6he der Leistung im Todesfall mitzuteilen, wenn diese einem anderen als dem Versicherungsnehmer selber zukommt.<\/p>\n<p>Bei Ehepartnern hat diese Regelung in der Praxis keine gro\u00dfe Bedeutung, da dem \u00fcberlebenden Ehegatten sehr hohe Freibetr\u00e4ge zustehen. Neben dem allgemeinen Freibetrag in H\u00f6he von 307.000 Euro, gibt es den Versorgungsfreibetrag in H\u00f6he von 256.000 Euro sowie weitere Freibetr\u00e4ge f\u00fcr zum Beispiel Hausrat oder Grabpflege.  Selbst wenn \u00fcber die Freibetr\u00e4ge hinaus Erbschaftsteuer anfallen sollte, sind die Steuers\u00e4tze vergleichsweise niedrig. <\/p>\n<p>Anders sieht es bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften aus. Lebenspartner fallen grunds\u00e4tzlich in die ung\u00fcnstigste Steuerklasse III mit geringen Freibetr\u00e4gen und hohen Steuers\u00e4tzen. So betr\u00e4gt der Freibetrag in dieser Steuerklasse nur 5.200 Euro. Auf eine Lebensversicherungsleistung in H\u00f6he von 150.000 Euro w\u00e4ren &#8211; l\u00e4sst man den geringen Freibetrag beiseite &#8211; schon 23 Prozent Erbschaftsteuer, also 34.500 Euro an das Finanzamt zu zahlen.<br \/>\nBesonders f\u00fcr nicht eheliche Lebensgemeinschaften ist daher eine Vertragskonstellation wichtig, in der m\u00f6glichst keine Erbschaftssteuer anf\u00e4llt. Dies kann man zum Beispiel erreichen, indem man sich \u00fcber Kreuz versichert, ein Partner also jeweils den anderen \u00fcber seinen Vertrag versichert. Denn Leistungen aus der Versicherung fallen nicht unter die Erbschaftssteuerpflicht, wenn Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sind, der Beg\u00fcnstigte also im Versicherungsfall quasi &#8220;seine eigene&#8220; Versicherungsleistung erh\u00e4lt. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer die Beitr\u00e4ge dabei auch wirklich selber zahlt, da es sich ansonsten um eine Schenkung handelt, die wiederum steuerpflichtig sein k\u00f6nnte. Die Beitragszahlung sollte deshalb immer vom eigenen Konto des Versicherungsnehmers und nicht von einem Gemeinschaftskonto oder gar durch die versicherte Person erfolgen.  <\/p>\n<p>Zum besseren Verst\u00e4ndnis: <\/p>\n<p>Versicherungsnehmer ist, wer den Versicherungsvertrag abschlie\u00dft und zur Zahlung der Beitr\u00e4ge verpflichtet ist. <\/p>\n<p>Die Versicherung l\u00e4uft auf das Leben der versicherten Person. Ihr Tod l\u00f6st die Zahlung der Versicherungsleistung aus. <\/p>\n<p>Bezugsberechtigter ist, wer im Versicherungsfall die Leistung aus der Versicherung erh\u00e4lt.  <\/p>\n<p>In der Praxis sind Versicherungsnehmer und versicherte Person oftmals identisch und derjenige, der versorgt werden soll, ist &#8222;nur&#8220; Bezugsberechtigter. Genau diese Konstellation l\u00f6st aber oft Erbschaftsteuerpflicht aus. Umgehen kann man dieses Risiko, in dem der Bezugsberechtigte auch Versicherungsnehmer ist.  <\/p>\n<p>Praxisbeispiel, Fall eins:<br \/>\nHerr A. schlie\u00dft einen Versicherungsvertrag auf sein eigenes Leben ab und benennt seine Partnerin, Frau B., als Bezugsberechtigte f\u00fcr den Todesfall. Stirbt Herr A., erh\u00e4lt Frau B. die Todesfallleistung und muss nach Abzug eines geringen Freibetrages mit einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung durch das Finanzamt rechnen, da es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der unter das Erbschaftsteuergesetz f\u00e4llt.  <\/p>\n<p>Praxisbeispiel, Fall zwei:<br \/>\nDiesmal schlie\u00dft Frau B. den Vertrag als Versicherungsnehmerin auf das Leben ihres Partners, Herrn A., ab. Frau B. ist auch f\u00fcr den Todesfall bezugsberechtigt. Im Todesfall von Herrn A. stammt die Versicherungsleistung nun aus ihrem eigenen Vertrag, den sie mit eigenen Beitr\u00e4gen bezahlt hat. Die Versicherungsleistung gilt somit nicht als Erwerb von Todes wegen und ist nicht erbschaftssteuerpflichtig. <\/p>\n<p>Ein Nachteil an dieser Konstellation kann allerdings sein, dass die versicherte Person keine Rechte aus der Versicherung auf ihr Leben geltend machen kann. Die versicherte Person muss zwar zustimmen, wenn jemand anderes eine Versicherung auf Ihr Leben abschlie\u00dfen m\u00f6chte, sie hat aber keinen Einfluss darauf, ob der Vertrag auch in der Zukunft fortgef\u00fchrt wird. Bei einer Trennung kann man den Vertrag zwar \u00fcbertragen, es kann aber auch sein, dass der Vertrag vom ehemaligen Lebenspartner gek\u00fcndigt wird oder die Beitr\u00e4ge nicht mehr gezahlt werden. Muss dann eine neue Versicherung abgeschlossen werden, ist immer eine erneute Gesundheitspr\u00fcfung erforderlich, da man vielleicht inzwischen aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden oder Altersgr\u00fcnden nicht mehr ohne Einschr\u00e4nkungen versicherbar ist. Dies kann h\u00f6here Kosten oder sogar einer Ablehnung durch die Versicherungsgesellschaft ausl\u00f6sen. Ist eine \u00dcber-Kreuz-Versicherung zur Vermeidung der Steuerpflicht nicht gew\u00fcnscht, so sollte bei der Bemessung der Versicherungssumme von vornherein die H\u00f6he der Erbschaftssteuer mit einkalkuliert werden. <\/p>\n<p>Eine gegenseitige Absicherung sollte daher sowohl unter Ehepaaren als auch bei Lebenspartnern immer gut durchdacht  sein und gemeinsam mit dem Steuerberater gepr\u00fcft werden.<br \/>\n(www.drklein.de)<\/p>\n<p>Quelle: Der Dr. Klein Allfinanz-Service<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es ist schon schlimm genug, wenn ein Mensch, der einem nahe stand, verstorben ist. 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