{"id":52964,"date":"2011-12-17T05:36:16","date_gmt":"2011-12-17T04:36:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=52964"},"modified":"2011-12-17T05:39:21","modified_gmt":"2011-12-17T04:39:21","slug":"verbraucherzentrale-nrw-klagt-erfolgreich-gegen-urlaubstours-gmbh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/verbraucherzentrale-nrw-klagt-erfolgreich-gegen-urlaubstours-gmbh\/","title":{"rendered":"Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen Urlaubstours GmbH"},"content":{"rendered":"<p><strong>40 Prozent des Reisepreises als Anzahlung f\u00fcr die Buch\u00adung einer Pauschalreise sind zu viel.<\/strong> Den Restbetrag bis 45 Tage vor Reiseantritt zu verlangen, ist ebenfalls unangemessen. Dies hat das Landgericht Leipzig Anfang November in einer Klage der Verbrau\u00adcherzentrale NRW gegen die Urlaubstours GmbH (Az. 08 O 3545\/10) entschieden.<!--more--> \u201eMit seinem Urteil folgt das Landgericht unserer Auffas\u00adsung, dass<em> \u00fcberzogene Anzahlungen<\/em> die Verbraucherinnen und Verbraucher unangemessen benachteiligen und entsprechende Klauseln daher unwirksam sind\u201c, begr\u00fc\u00dft Klaus M\u00fcller, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die richterliche Entscheidung. Kunden, die bei Urlaubstours eine Pauschalreise buchen wollen, sollten lediglich eine Anzahlung von 20 Prozent und die Zahlung des Restpreises bis 30 Tage vor Reisebeginn anbieten.\u00a0 Mit seinem Richtspruch folgte das Landgericht Leipzig der Auffas\u00adsung der Verbraucherzentrale NRW, wonach nur Klauseln zul\u00e4ssig sind, die eine verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringf\u00fcgige Anzahlung auf den Reisepreis vorsehen. Als geringf\u00fcgig und somit zul\u00e4ssig stuft der Bundesgerichtshof eine Vorauszahlung von 20 Prozent des Reise\u00adpreises ein.\u00a0 In dem Verfahren hatte die Urlaubstours GmbH eingewandt, im Gegensatz zu herk\u00f6mmlichen Pauschalreiseveranstaltern biete sie ausschlie\u00dflich Reiseleistungen nach dem Prinzip des Dynamic Packaging an. Bei diesem Gesch\u00e4ftsmodell werde per Onlineabfrage\u00a0\u00a0 eine Vielzahl von einzelnen Leistungen in einem aktuellen Leistungs\u00adpaket geb\u00fcndelt. Eine h\u00f6here Anzahlung sei angemessen, da sich die speziellen Angebote schon Sekunden sp\u00e4ter wom\u00f6glich nicht mehr wiederherstellen lie\u00dfen.\u00a0 Da Kunden jedoch nicht \u00fcberpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob der Buchungsauftrag tats\u00e4chlich ausgef\u00fchrt wurde, sowie angesichts der hohen Anzahlung und kundenunfreundlichen Zahlungsfrist des Reisepreises, konnte die Argumentation des Reiseunternehmens die Leipziger Richter nicht \u00fcberzeugen. Der verbliebene Rest von lediglich 60 Prozent des Rei\u00adsepreises reiche f\u00fcr Kunden als Druckmittel nicht aus, falls das Unter\u00adnehmen seinen Vertragspflichten nicht nachk\u00e4me. Au\u00dferdem konnte die Urlaubstours GmbH dem Gericht nicht \u00fcberzeugend darlegen, dass sie als Veranstalterin bereits bei der Buchung von Reise\u00adleistungen im Schnitt mit 40 Prozent in Vorkasse treten musste.\u00a0 In punkto Zahlungsfrist ist \u2013 nach Auffassung des Landgerichts \u2013 eine Vereinbarung angemessen, nach der ein Restpreis 30 und nicht\u00a0 45 Tage vor Reiseantritt gezahlt werden muss. Falls die Zahlungs\u00admoral einzelner Kunden auch in einem solchen Falls zu w\u00fcnschen \u00fcbrig lie\u00dfe, habe der Reiseveranstalter immer noch gen\u00fcgend Zeit, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten und die Reise anderweitig anzubieten \u2013 so die Richter.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>40 Prozent des Reisepreises als Anzahlung f\u00fcr die Buch\u00adung einer Pauschalreise sind zu viel. 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