{"id":56555,"date":"2012-01-13T18:48:00","date_gmt":"2012-01-13T17:48:00","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=56555"},"modified":"2012-01-13T18:48:00","modified_gmt":"2012-01-13T17:48:00","slug":"oberlandesgericht-dusseldorf-bezeichnet-filesharing-abmahnung-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-rechtsanwalt-solmecke-tausende-von-abmahnungen-sind-unwirksam","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/oberlandesgericht-dusseldorf-bezeichnet-filesharing-abmahnung-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-rechtsanwalt-solmecke-tausende-von-abmahnungen-sind-unwirksam\/","title":{"rendered":"Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf bezeichnet Filesharing Abmahnung als v\u00f6llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung &#8211; Rechtsanwalt Solmecke: Tausende von Abmahnungen sind unwirksam"},"content":{"rendered":"<p>Post vom Anwalt: Das kann nix Gutes sein. Zigtausend deutsche Familien wurden in den letzten Monaten abgemahnt &#8211; weil von ihrem Internet-Account aus gesch\u00fctzte Musik- und Videodateien in einer Tauschb\u00f6rse zum freien Kopieren angeboten wurde. Nun hat das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf einer zu pauschalen Abmahnung eine Absage erteilt. Rechtsanwalt Christian Solmecke kommentiert: Tausende von Abmahnungen k\u00f6nnten nun unwirksam sein!<!--more-->In einem jetzt ver\u00f6ffentlichten bemerkenswerten Beschluss vom 14.11.2011 (Aktenzeichen I\u009620 W 132\/11) stellt das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf fest, dass eine von der Hamburger Kanzlei Rasch verschickte Abmahnung zu pauschal verfasst und daher unwirksam ist. Sie ist als v\u00f6llig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung anzusehen, f\u00fcr die keinerlei Abmahngeb\u00fchren verlangt werden kann.<\/p>\n<p>In ihrer Entscheidung gehen die Richter auch darauf ein, dass in der Abmahnung die konkret getauschten Musikst\u00fccke h\u00e4tten bezeichnet werden m\u00fcssen. Dies war jedoch, zumindest bei den \u00e4lteren von der Kanzlei Rasch verschickten Abmahnungen, nicht der Fall.<\/p>\n<p>In dem Verfahren entschied das Gericht \u00fcber die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der sie sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe wendete. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe setzt nach \u00a7 114 ZPO unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht hatte daher zu pr\u00fcfen, ob der Anspruch der Kl\u00e4gerinnen auf Erstattung der Abmahnkosten hinreichende Erfolgsaussichten hat.<\/p>\n<p>Richter: Abmahnung gen\u00fcgt nicht den Mindestanforderungen<br \/>\nDiese Voraussetzung lag nach Auffassung der Richter in diesem Fall vor, da die Abmahnung den Mindestanforderungen nicht gen\u00fcgte.<br \/>\nZu diesen Mindestvoraussetzungen geh\u00f6rt auch, dass Beweise f\u00fcr die Rechteinhaberschaft vorgelegt werden. Es gen\u00fcgt nicht, dass lediglich das Anbieten von Musikwerken \u00fcber eine Internet-Tauschb\u00f6rse abgemahnt wird. Vielmehr muss der Abmahnende darlegen, dass ihm die entsprechenden Rechte an den abgemahnten Werken tats\u00e4chlich zustehen. Vertritt die abmahnende Kanzlei mehrere Rechteinhaber, muss eine eindeutige Zuordnung der Werke zu den jeweils Berechtigten erfolgen.<\/p>\n<p>Das Gericht \u00e4u\u00dfert sich au\u00dferdem zu den Rechtsfolgen der Abgabe der vorgefertigten &#8211; zu weitreichenden &#8211; Unterlassungsverpflichtungserkl\u00e4rung. Bezieht sich die vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung auf das gesamte Repertoire eines Rechteinhabers, muss er eine Liste dieser Werke beif\u00fcgen. Ansonsten w\u00fcrde das Risiko, dass ein Werk zum Repertoire des Rechteinhabers geh\u00f6rt, auf den Abgemahnten abgew\u00e4lzt. Dies ist nach AGB-Recht, das auf vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rungen anwendbar ist, als unwirksam anzusehen.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen gesteht der Senat dem Betroffenen auch zu, die Tatsache, dass Musikdateien \u00fcber seinen Internetanschluss getauscht wurden, mit Nichtwissen zu bestreiten. Dies stellt eine erhebliche Erleichterung f\u00fcr die sp\u00e4tere prozessuale Beweisf\u00fchrung dar. Bislang gingen die Gerichte davon aus, dass die Betroffenen detailliert beschreiben m\u00fcssen, wer, wann und wo Zugang zu ihrem Internetanschluss hatte. Teilweise gingen die Gerichte \u0096 so zuletzt das Amtsgericht M\u00fcnchen (Urteil vom 23.11.2011 Az. 142 C 2564\/11) vgl. http:\/\/www.wbs-law.de\/abmahnung-filesharing\/kein-computer-kein-wlan-trotzdem-muss-rentnerin-abmahnkosten-wegen-filesharing-tragen-17951\/ \u0096 sogar so weit, dass die Betroffenen nachweisen mussten, welche Fehler im R\u00fcckverfolgungsprozess denn aufgetreten sind bzw. wie sie wohl ins Visier der Ermittlungen gekommen sein k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>RA Solmecke: Betroffene k\u00f6nnten gezahlte Abmahngeb\u00fchren zur\u00fcckfordern<br \/>\nRechtsanwalt Christian Solmecke von der K\u00f6lner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke kommentiert dem Beschluss:<\/p>\n<p>&#8222;Die Entscheidung f\u00fchrt in der Konsequenz dazu, dass Tausende Filesharing Abmahnungen als unwirksam anzusehen sind. Das Oberlandesgericht geht in seiner Entscheidung sogar so weit, dass selbst die unterzeichnete vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung unwirksam ist, da sie den Schuldner \u0096 also den Tauschb\u00f6rsen-Nutzer \u0096 unangemessen benachteiligt. Theoretisch k\u00f6nnte diese Entscheidung auch dazu f\u00fchren, dass jetzt einige Betroffene bereits gezahlte Abmahngeb\u00fchren wieder zur\u00fcckfordern k\u00f6nnen. Explizit \u00e4u\u00dfert sich das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf zu dieser Frage allerdings nicht. Im \u00dcbrigen muss noch im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob die Zahlung nicht im Wege der vergleichsweisen Einigung erfolgte. Zumindest ist jedoch klar, dass von denjenigen Tauschb\u00f6rsen Nutzern, die bislang die Zahlung verweigert haben, jetzt keinerlei Abmahngeb\u00fchren mehr verlangt werden k\u00f6nnen. Seit einiger Zeit nennt die Hamburger Kanzlei Rasch in ihren Abmahnungen die getauschten Titel, bezieht die vorgefertigte Unterlassungserkl\u00e4rung aber nach wie vor auf das gesamte Werkrepertoire des jeweiligen Rechteinhabers. \u0093<\/p>\n<p>Die Entscheidung aus D\u00fcsseldorf k\u00f6nnte also weitreichende Folgen f\u00fcr zuk\u00fcnftige Filesharing-Verfahren haben. Wichtig ist aus Sicht der Betroffenen vor allem die Feststellung, dass die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung und vorformulierte Unterlassungserkl\u00e4rung gestiegen sind.<\/p>\n<p>Die komplette Entscheidung des OLG D\u00fcsseldorf ist hier zu finden:<br \/>\nhttp:\/\/www.wbs-law.de\/abmahnung-filesharing\/abmahnkanzleien\/abmahnung-rasch-rechtsanwaelte\/oberlandesgericht-dusseldorf-bezeichnet-filesharing-abmahnung-als-vollig-unbrauchbare-anwaltliche-dienstleistung-az-i-20-w-13211-19029\/<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Post vom Anwalt: Das kann nix Gutes sein. 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