{"id":67650,"date":"2012-04-13T18:13:48","date_gmt":"2012-04-13T16:13:48","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=67650"},"modified":"2012-04-13T18:13:48","modified_gmt":"2012-04-13T16:13:48","slug":"ra-solmecke-kommentiert-tauschborsen-fall-landete-vor-dem-bundesverfassungsgericht-wann-haftet-ein-internet-anschlussinhaber-fur-dritte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/ra-solmecke-kommentiert-tauschborsen-fall-landete-vor-dem-bundesverfassungsgericht-wann-haftet-ein-internet-anschlussinhaber-fur-dritte\/","title":{"rendered":"RA Solmecke kommentiert: Tauschb\u00f6rsen-Fall landete vor dem Bundesverfassungsgericht &#8211; Wann haftet ein Internet-Anschlussinhaber f\u00fcr Dritte?"},"content":{"rendered":"<p><a title=\"http:\/\/itpressearbeit.de\/?p=13406\" href=\"http:\/\/itpressearbeit.de\/?p=13406\"><img decoding=\"async\" title=\"http:\/\/itpressearbeit.de\/?p=13406\" src=\"http:\/\/itpressearbeit.de\/files\/thumb-passfotosolmecke.jpg\" alt=\"\" align=\"right\" \/><\/a>Muss man auf seinen Internet-Anschluss besser aufpassen als auf seinen Autoschl\u00fcssel? Ein auf Internetpiraterie spezialisierter Polizist kassierte selbst eine Abmahnung, weil ein anderer seinen Internetzugang f\u00fcr illegale Tauschb\u00f6rsenaktionen nutzte &#8211; und klagte gegen die ihm auferlegten Rechtsanwaltskosten. Der Fall landete nun vor dem Verfassungsgericht. Rechtsanwalt Christian Solmecke von der K\u00f6lner Kanzlei WILDE BEUGE SOLMECKE ist auf Tauschb\u00f6rsen-Abmahnungen spezialisiert und sieht diese Entscheidung mit Freude: &#8222;Das f\u00fchrt dazu, dass die unteren Gerichte nicht mehr l\u00e4nger alle F\u00e4lle \u00fcber einen Kamm scheren k\u00f6nnen.&#8220;<!--more-->Rechtsanwalt Christian Solmecke von der K\u00f6lner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGE SOLMECKE hat sich u.a. auf die F\u00e4lle spezialisiert, in denen Anwender eine Abmahnung erhalten, weil sie Filme oder Songs \u00fcber eine Tauschb\u00f6rse zum Kopieren freigegeben haben. Die Kanzlei vertritt zurzeit mehrere Tausend Betroffene, die zum Teil gleich mehrere Abmahnungen der Rechteinhaber erhalten haben.<\/p>\n<p>Eine wichtige Frage ist vor Gericht oft die: Wer haftet? Oftmals erhalten die Besitzer eines Internet-Zugangs die Abmahnung, obwohl sie selbst gar keine illegale Handlung vorgenommen haben. Eine richtungsweisende Entscheidung in dieser Sache steht noch aus. Nun mahnt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine grundlegende Kl\u00e4rung an.<\/p>\n<p><strong>Polizeibeamter erh\u00e4lt Abmahnung wegen Filesharing-Missbrauch!<\/strong><br \/>\nWorum geht es? Ein Polizeibeamter, selbst auf die Online-Recherche und das Thema Internetpiraterie spezialisiert, wurde von Anw\u00e4lten der Musikindustrie auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Von seinem privaten Internet-Account aus wurden Copyright-gesch\u00fctzte Musikdateien \u00fcber eine Tauschb\u00f6rse zum freien Kopieren angeboten.<\/p>\n<p>Es stellte sich heraus, dass der vollj\u00e4hrige Sohn der Lebensgef\u00e4hrtin den Internet-Zugang des Polizisten genutzt hatte, um in einer Tauschb\u00f6rse aktiv zu werden. Daraufhin wurde der Schadenersatzanspruch gegen den Polizisten zwar zur\u00fcckgenommen. Die Anw\u00e4lte forderten aber weiterhin die Rechtsanwaltskosten ein, die mit der Abmahnung einhergingen. Dagegen reichte der Polizeibeamte Beschwerde vor dem Landgericht ein.<\/p>\n<p>Das Landgericht verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer. Er hafte f\u00fcr die Schutzrechtsverletzung, da er den Internet-Zugang zur Verf\u00fcgung gestellt und dadurch erst die Teilnahme einer dritten Person an der Musiktauschb\u00f6rse erm\u00f6glicht habe. Au\u00dferdem h\u00e4tte der besondere berufliche Hintergrund des Polizisten zu einer Pr\u00fcf- und Handlungspflicht f\u00fchren m\u00fcssen, um auf dieser Weise einer Rechtsverletzung \u00fcber den eigenen Internet-Zugang vorzubeugen.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht wies eine Berufung zur\u00fcck und verwies dabei auf die &#8222;Sommer unseres Lebens&#8220;-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 185, 330). Der Inhaber eines Internet-Anschlusses m\u00fcsse einen Dritten, der den Anschluss mit benutzt, dar\u00fcber aufkl\u00e4ren, dass die Nutzung von Tauschb\u00f6rsen nicht gestattet wird. Eine Revision lie\u00df das Oberlandesgericht nicht zu.<\/p>\n<p>Nun hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in die Rechtsprechung eingegriffen und das Urteil aufgehoben. Der Fall muss nun neu entschieden werden, da nicht klar sei, aus welchen Gr\u00fcnden die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde. Eine Revision sei hier gem\u00e4\u00df \u00a7 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung sogar zwingend, da die Rechtssache grunds\u00e4tzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.<\/p>\n<p><strong>Kommentar von Rechtsanwalt Christian Solmecke von der K\u00f6lner Kanzlei WILDE BEUGE SOLMECKE: <\/strong><br \/>\n&#8222;Das gro\u00dfe Problem ist, dass es noch keine Rechtssicherheit dar\u00fcber gibt, wie ein Internet-Anschlussinhaber vorgehen muss, wenn er den Zugang zum Anschluss Dritten \u00fcberl\u00e4sst. Manche Gerichte vertreten die Ansicht, dass ein Handlungsbedarf nur dann besteht, wenn es konkrete Anzeichen f\u00fcr eine missbr\u00e4uchliche Verwendung des Anschlusses gibt. Andere Gerichte wie das im eben geschilderten Fall gehen davon aus, dass bei jeder \u00dcberlassung eine Instruktions- und \u00dcberlassungspflicht besteht.&#8220;<\/p>\n<p>Die &#8222;Sommer unseres Lebens&#8220;-Entscheidung gilt hier jedenfalls nicht, da sie einen v\u00f6llig anderen Sachverhalt betrifft. Damals ging es um die Frage, wie weit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch Fremde abgesichert werden muss.<\/p>\n<p>Christian Solmecke: &#8222;Es ist \u00e4u\u00dferst selten, dass sich das Verfassungsgericht mit Entscheidungen der Zivilgerichte auseinandersetzen muss. Die jetzige Entscheidung f\u00fchrt dazu, dass sich die unteren Instanzen k\u00fcnftig noch differenzierter mit den Filesharing-F\u00e4llen auseinandersetzen m\u00fcssen. In der Praxis erleben wir viel zu h\u00e4ufig, dass s\u00e4mtliche F\u00e4lle \u00fcber einen Kamm geschoren werden. Dieser Praxis hat das Verfassungsgericht nun einen Riegel vorgeschoben. Wie der BGH letztlich entscheiden wird, ist noch vollkommen offen. Allerdings ist es mehr als begr\u00fc\u00dfenswert, dass sich das h\u00f6chste deutsche Zivilgericht endlich einmal mit den Pr\u00fcfpflichten eines Internetanschlussinhabers auseinandersetzen muss.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Kontaktaufnahme mit RA Christian Solmecke<\/strong><br \/>\nChristian Solmecke steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 &#8211; 400 67 550 oder per E-Mail an <a title=\"mailto:info@wbs-law.de\" href=\"mailto:info@wbs-law.de\">info@wbs-law.de<\/a> f\u00fcr weiterf\u00fchrende Kommentare oder f\u00fcr Originalt\u00f6ne zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Muss man auf seinen Internet-Anschluss besser aufpassen als auf seinen Autoschl\u00fcssel? 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