{"id":7053,"date":"2008-08-27T10:39:56","date_gmt":"2008-08-27T10:39:56","guid":{"rendered":"http:\/\/testserver\/wordpress\/?p=6953"},"modified":"2008-08-27T10:39:56","modified_gmt":"2008-08-27T10:39:56","slug":"dr_klein_allfinanzservice_aufheben_von_kontoauszgen_etc_und_zur_vorflligkeitsentschdigung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/dr_klein_allfinanzservice_aufheben_von_kontoauszgen_etc_und_zur_vorflligkeitsentschdigung\/","title":{"rendered":"Dr. Klein Allfinanz-Service: Aufheben von Kontoausz\u00fcgen etc. und zur Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung"},"content":{"rendered":"<p><img decoding=\"async\" title=\"DrKlein-Logo\" src=\"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/images\/topics\/DrKlein-Logo.jpg\" alt=\"DrKlein-Logo\" \/><br \/>\nErneut erreichen uns interessante Hinweise zu folgenden Themen, deren Beachtung <br \/>\nerhebliche Rechtsnachteile vermeiden k\u00f6nnen:<br \/>\n1.  Warum man u. a. einen Kontoauszug drei Jahre aufheben sollte <br \/>\n2.  Erfolgreiche Klage gegen Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung.<br \/>\n<!--more-->1.  Warum man einen Kontoauszug drei Jahre aufheben sollte<\/p>\n<p>&#8222;Wo nichts am rechten Platz liegt, da ist Unordnung. Wo am rechten Platz nichts liegt, ist Ordnung&#8220;, schrieb Bertold Brecht. Sp\u00e4testens wenn sich auf dem Schreibtisch die Unterlagen h\u00e4ufen, ist es h\u00f6chste Zeit, mal wieder ein bisschen Ordnung zu schaffen. Doch wer den ganzen Papierstapel einfach entsorgt, kann in Schwierigkeiten kommen. Muss man zum Beispiel eine Zahlung nachweisen und hat den entsprechenden Kontoauszug nicht mehr, kann es passieren, dass man ein zweites Mal zahlen muss. Es lohnt sich daher, einige Fristen zu kennen und die Unterlagen so lange aufzubewahren.<\/p>\n<p>Kontoausz\u00fcge<br \/>\nEine gesetzliche Pflicht, Kontoausz\u00fcge aufzuheben, besteht nicht. Banken empfehlen eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren, denn so lange betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist von Alltagsgesch\u00e4ften. \u00c4ltere Zahlungen m\u00fcssen nicht mehr nachgewiesen werden. Wichtig: Auch in Zeiten des Online-Bankings gelten nur ausgedruckte Belege als Zahlungsnachweis. Fehlt ein Kontoauszug, stellt die Bank auf Verlangen einen neuen aus. Dies ist allerdings meist mit Kosten verbunden. Alte Kontoausz\u00fcge sollte man auf keinen Fall achtlos wegwerfen. Am sichersten werden verj\u00e4hrte Kontoausz\u00fcge im Schredder entsorgt. Einige Banken \u00fcbernehmen dies f\u00fcr ihre Kunden.<\/p>\n<p>Versicherungen<br \/>\nAlle Vertr\u00e4ge, \u00c4nderungsbescheide und Schadensmeldungen sollten so lange aufgehoben werden, wie die Versicherung aktiv ist beziehungsweise bis sie ausgezahlt wurde. Bei Abschluss einer neuen Versicherung hebt man die Dokumente der alten Versicherung am besten so lange auf, bis die neue Versicherung in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>Rente<br \/>\nDamit man Rentenanspr\u00fcche l\u00fcckenlos geltend machen kann, sollte man die entsprechenden Dokumente ein Leben lang aufbewahren: Studienabschl\u00fcsse, Ausbildungszeiten, Arbeitsvertr\u00e4ge und -zeugnisse, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsnachweise, Rentenbescheide sowie Nachweise \u00fcber Arbeitslosengeld.<\/p>\n<p>Steuererkl\u00e4rungen<br \/>\nSteuerbescheide muss man nicht aufheben. Allerdings sind auf dem Bescheid viele wichtige Daten vermerkt, darunter auch Zahlungen an die Rentenkasse. Bei einem Streit kann man mit den alten Steuerbescheiden noch Jahrzehnte sp\u00e4ter Versicherungszeiten nachweisen. Einen vorl\u00e4ufigen Steuerbescheid sollte man bis zum Erhalt des richtigen Steuerbescheides aufheben. Quittungen f\u00fcr die aktuelle Steuererkl\u00e4rung k\u00f6nnen entsorgt werden, sobald der Steuerbescheid rechtskr\u00e4ftig wird.<\/p>\n<p>Rechnungen<br \/>\nSobald die Rechnungen bezahlt sind, k\u00f6nnen sie entsorgt werden. F\u00fcr unbezahlte Rechnungen gilt eine dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist. Achtung: Diese beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung gestellt wurde. Quittungen von M\u00f6beln und Elektroger\u00e4ten sollten so lange aufbewahrt werden, bis die Garantiezeit abgelaufen ist. Das ist in der Regel nach zwei Jahren der Fall.<\/p>\n<p>Immobilien<br \/>\nAlle Rechnungen, die die eigene Immobilie betreffen, muss man mindestens zwei Jahre aufbewahren ? auch wenn sie bereits bezahlt sind. Dazu geh\u00f6ren zum Beispiel Reparatur- oder Wartungsarbeiten. Auch hier gilt: Die Frist startet erst mit dem Ablauf des Jahres der Rechnungsstellung. Wer zur Miete wohnt, sollte den Mietvertrag, \u00c4nderungen am Mietvertrag und \u00dcbergabeprotokolle bis drei Jahre nach Ende des Mietverh\u00e4ltnisses aufheben (Verj\u00e4hrungsfrist). Nebenkostenabrechnungen k\u00f6nnen bis zu einem Jahr nach Erhalt angefochten werden ? so lange sollten diese auch mindestens aufbewahrt werden.<\/p>\n<p>\n2.  Erfolgreiche Klage gegen Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung<\/p>\n<p>Ein Urteil des Landgerichts M\u00fcnchen bewegt derzeit die Anbieter von Immobilienfinanzierungen. Denn das Thema Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung muss damit unter einem neuen Aspekt betrachtet werden. In dem ? noch nicht rechtskr\u00e4ftigen ?<br \/>\nUrteil entschied das Landgericht I am 24. Juli (Az: 16 HK O 22814\/05), dass die beklagte Commerzbank Schadenersatz an eine Ex-Kundin zahlen muss.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin wollte Immobilien verkaufen, die noch mit vier Millionen Euro belastet waren. Der K\u00e4ufer wollte keine neue Finanzierung abschlie\u00dfen, sondern die alten Darlehen der Kl\u00e4gerin \u00fcbernehmen. Die Commerzbank verweigerte das, finanzierte dem K\u00e4ufer jedoch die H\u00e4lfte des Betrages \u00fcber einen neuen Vertrag und verlangte von der Kl\u00e4gerin eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr die gek\u00fcndigten alten Darlehen. Zu Unrecht, wie das Gericht in erster Instanz entschied. <\/p>\n<p>Denn: Der neue Eigent\u00fcmer wurde von der Bank als Kunde akzeptiert. Sie hat somit an der alten und an der neuen Finanzierung verdient. Eine Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung wurde daher vom Gericht abgelehnt. H\u00e4tte sich die Bank jedoch komplett gegen den neuen Kunden entschieden, so h\u00e4tte sie ein Recht auf Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung gehabt. <\/p>\n<p>Um langen Rechtsstreits zu entgehen, k\u00f6nnen Kunden sich heute fr\u00fchzeitig gegen die Zahlung einer Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung absichern. \u00dcber den Allfinanzdienstleister Dr. Klein geht das entweder durch eine geringe Erh\u00f6hung des Zinssatzes oder durch eine pauschale Bearbeitungsgeb\u00fchr. Dabei kann das Recht der vorzeitigen kostenlosen K\u00fcndigung nur f\u00fcr Notf\u00e4lle wie Scheidung, Arbeitslosigkeit, Berufsunf\u00e4higkeit und beruflich bedingten Umzug gelten ? oder sogar ganz allgemein, ohne Angabe eines Grundes. Der Vorteil dann: Fallen die Zinsen, so kann man ohne Vorf\u00e4lligkeitsentsch\u00e4digung den alten Vertrag k\u00fcndigen und einen neuen, g\u00fcnstigeren abschlie\u00dfen.  <\/p>\n<p>Quelle: Der Dr. Klein Allfinanz-Service<\/p>\n<p>\nHintergrundinformation: Die Dr. Klein &#038; Co. AG ist ein internetbasierter Allfinanzdienstleister. Die 100-prozentige Tochter der Hypoport AG bietet Privatkunden im Internet und auf Wunsch mit telefonischer oder pers\u00f6nlicher Beratung Bank- und Finanzprodukte ? vom Girokonto \u00fcber Versicherungsleistungen bis hin zur Immobilienfinanzierung. Hierbei w\u00e4hlt die unabh\u00e4ngige Dr. Klein &#038; Co. AG aus einem breiten Angebot von mehr als 100 namhaften Bank- und Versicherungsunternehmen die f\u00fcr den Kunden besten Produkte aus. Durch internetgest\u00fctzte Prozesse werden Kostenvorteile generiert, die wir an unsere Privatkunden weitergeben. So werden meist deutlich g\u00fcnstigere Konditionen m\u00f6glich, als lokale Banken, Sparkassen und Versicherungsagenturen sie anbieten. Dar\u00fcber hinaus ist Dr. Klein im seit 1954 bestehenden Gesch\u00e4ftsbereich Immobilienfirmenkunden Marktf\u00fchrer bei der Finanzierung von kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungsunternehmen.<\/p>\n<p>\nWeitere Informationen erhalten Sie von:<\/p>\n<p>Volker Bitzer<br \/>\nSenior Manager Communications<\/p>\n<p>Hypoport AG<br \/>\nHansestra\u00dfe 14<br \/>\n23558 L\u00fcbeck<\/p>\n<p>Tel.:  +49 451 140 8 -1931<br \/>\nFax:  +49 451 140 8 -7999<\/p>\n<p>E-Mail: volker.bitzer@hypoport.de<br \/>\nInternet: www.hypoport.de <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erneut erreichen uns interessante Hinweise zu folgenden Themen, deren Beachtung erhebliche Rechtsnachteile vermeiden k\u00f6nnen: 1. 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