{"id":78572,"date":"2013-01-22T20:05:15","date_gmt":"2013-01-22T19:05:15","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=78572"},"modified":"2013-01-22T20:05:15","modified_gmt":"2013-01-22T19:05:15","slug":"kim-dotcoms-neuer-cloud-speicherdienst-mega-gestartet-eine-legale-version-von-megaupload","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/kim-dotcoms-neuer-cloud-speicherdienst-mega-gestartet-eine-legale-version-von-megaupload\/","title":{"rendered":"Kim Dotcoms neuer Cloud-Speicherdienst &#8222;MEGA&#8220; gestartet &#8211; eine legale Version von Megaupload?"},"content":{"rendered":"<h3><a title=\"http:\/\/itpressearbeit.de\/?p=18412\" href=\"http:\/\/itpressearbeit.de?p=18412\"><img decoding=\"async\" title=\"http:\/\/itpressearbeit.de\/?p=18412\" src=\"http:\/\/itpressearbeit.de\/files\/ChristianSolmecke-medium.png\" alt=\"\" align=\"right\" \/><\/a>Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt Antwort!<\/h3>\n<p><strong>Genau ein Jahr nach seiner Festnahme startete der umstrittene Internetunternehmer Kim Dotcom jetzt einen angeblich revolution\u00e4ren neuen Cloud-Speicherdienst. &#8222;MEGA&#8220; soll noch erfolgreicher werden als Megaupload &#8211; und vor allem einen entscheidenden Vorteil haben: Der Dienst ist angeblich legal. Doch stimmt das wirklich? Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt eine Einsch\u00e4tzung der rechtlichen Situation. <\/strong><!--more-->&#8222;MEGA&#8220; ist der neue Cloud-Speicherdienst von Kim Dotcom, den der Anbieter selbst als Nachfolger seines von der amerikanischen Justiz heruntergefahrenen Services Megaupload angesehen wird. Aber ist der neue Dienst so legal, wie es der Anbieter vorgibt?<\/p>\n<p>Rechtsanwalt Christian Solmecke von der K\u00f6lner Medienrechtskanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE sagt: &#8222;Aus rechtlicher Sicht ist durchaus zweifelhaft, ob &#8218;MEGA&#8216; tats\u00e4chlich legal ist. Entscheidend ist, wie der Nutzer sich verh\u00e4lt, das hei\u00dft, wie vielen Personen er welche Inhalte zug\u00e4nglich macht. Durch die Verschl\u00fcsselung der hochgeladenen Inhalte wei\u00df grunds\u00e4tzlich nur der Nutzer selbst, ob sich eine urheberrechtlich gesch\u00fctzte Datei dahinter verbirgt. Das macht die Identifizierung von illegalen Inhalten durch Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Rechteinhaber nat\u00fcrlich schwieriger.&#8220;<\/p>\n<p>Und er sagt: &#8222;Das blo\u00dfe Hochladen einer urheberrechtlich gesch\u00fctzten Datei ohne Freigabe an Dritte stellt jedoch noch keine Urheberrechtsverletzung dar. Erlaubt ist auch, den Link und den Verschl\u00fcsselungscode an Freunde oder Familienangeh\u00f6rige weiterzugeben, damit diese sich die Datei herunterladen k\u00f6nnen. Klar verboten ist es aber, Link und Verschl\u00fcsselungscode im Internet zu ver\u00f6ffentlichen. In diesem Fall k\u00f6nnen n\u00e4mlich beliebige Dritte auf die urheberrechtlich gesch\u00fctzte Datei zugreifen, sodass ein Versto\u00df gegen das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7 19a des Urheberrechtsgesetzes vorliegt. Daher gilt auch bei verschl\u00fcsselten Inhalten: Wer eine urheberrechtlich gesch\u00fctzte Datei der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich macht, handelt illegal.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Die Frage ist: Haftet Kim Schmitz auch selbst?<\/strong><\/p>\n<p>Christian Solmecke: &#8222;Ja, der Betreiber des Dienstes kann auch selbst in die Haftung genommen werden, wenn er urheberrechtsverletzende Dateien nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers nicht l\u00f6scht. Es gilt also nach wie vor das sog. &#8218;Notice-and-takedown-Verfahren&#8216;. Um sich von Anfang gegen neue Probleme mit den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu wappnen, hat Kim Schmitz sogar ein Online-Formular zur Verf\u00fcgung gestellt, mit dem man Urheberrechtsverst\u00f6\u00dfe schnell und unb\u00fcrokratisch melden kann. In den USA sind solche &#8218;Abuse-Formulare&#8216; bei Cloud-Speicherdiensten Standard, da der Digital Millenium Copyright Act (DMCA) die Diensteanbieter dazu verpflichtet, Hinweisen auf Urheberrechtsverletzungen nachzugehen. Nach einem aktuellen Urteil des BGH muss ein Cloudspeicherdienst bei Kenntnis einer Rechtsverletzung ggf. sogar einschl\u00e4gige Linksammlungen auf weitere gleichartige Verst\u00f6\u00dfe kontrollieren. Diese Rechtsprechung d\u00fcrfte wohl auch f\u00fcr &#8218;MEGA&#8216; gelten.&#8220;<\/p>\n<p><strong>Das Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Rechtsanwalt Christian Solmecke h\u00e4lt &#8222;MEGA&#8220; daher keinesfalls f\u00fcr juristisch unangreifbar: &#8222;&#8218;MEGA&#8216; ist keine grunds\u00e4tzlich legale Version von Megaupload. Aufgrund der Datenverschl\u00fcsselung d\u00fcrfte es zwar schwieriger werden, Urheberrechtsverletzungen zu identifizieren, legal ist die Plattform deshalb aber noch lange nicht &#8211; entscheidend wird sein, was die Nutzer daraus machen. Es ist wahrscheinlich nur eine Frage der Zeit, bis die ersten Links zu urheberrechtlich gesch\u00fctzten Dateien auf mega.co.nz im Netz kursieren. Meine Empfehlung f\u00fcr die Nutzer: auch hier d\u00fcrfen keine urheberrechtlich gesch\u00fctzten Dateien \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gemacht werden. Die Verschl\u00fcsselung der hochgeladenen Dateien ist kein Freibrief zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen.&#8220;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsanwalt Christian Solmecke gibt Antwort! 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