{"id":87907,"date":"2013-06-22T01:28:16","date_gmt":"2013-06-21T23:28:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.hier-luebeck.de\/?p=87907"},"modified":"2013-06-22T01:28:16","modified_gmt":"2013-06-21T23:28:16","slug":"erhohung-der-pfandungsfreigrenzen-anpassung-nicht-verpassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/hier-luebeck.de\/index.php\/erhohung-der-pfandungsfreigrenzen-anpassung-nicht-verpassen\/","title":{"rendered":"Erh\u00f6hung der Pf\u00e4ndungsfreigrenzen: Anpassung nicht verpassen"},"content":{"rendered":"<p>Ab dem 1. Juli 2013 k\u00f6nnen Schuldner mit regelm\u00e4\u00dfigem Einkommen ein Plus in ihrer Haushaltskasse verbuchen: Die Pf\u00e4ndungsfreigrenzen werden um gut 1,5 Prozent erh\u00f6ht. Das macht bei einer Pf\u00e4ndung von Einkommen auf der untersten Stufe fortan einen Freibetrag von 1.050 Euro, beim Pf\u00e4ndungsschutzkonto sind k\u00fcnftig 1.045,04 Euro gesch\u00fctzt. \u201eDie neuen Pf\u00e4ndungsfreigrenzen gelten automatisch und ohne \u00dcbergangsregelung und m\u00fcssen sowohl von Arbeitgebern bei Lohnpf\u00e4ndungen und Lohnabtretungen als auch von Kreditinstituten bei einem Pf\u00e4ndungsschutzkonto beachtet werden\u201c, pocht die Verbraucherzentrale NRW darauf, den ohnehin am Existenzminimum wirtschaftenden Schuldnern die Erh\u00f6hung des ihnen zustehenden Einkommens umgehend einzur\u00e4umen. Mit den folgenden Tipps weist sie den Weg, um die Anpassung an die neuen Pf\u00e4ndungsfreigrenzen nicht zu verpassen:<!--more--><strong>Neue Pf\u00e4ndungstabelle beachten<\/strong>: Die neue Pf\u00e4ndungstabelle erfasst alle Arbeitseinkommen und pf\u00e4ndbaren Sozialleistungen, die nach dem 1. Juli 2013 zur Auszahlung gelangen. Durch die Erh\u00f6hung kann z. B. ein allein stehender Schuldner ohne Unterhaltspflicht bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro jetzt 1.121,53 Euro von seinem Lohn behalten. Ist er f\u00fcr eine Person unterhaltspflichtig, kann nichts gepf\u00e4ndet werden. Die aktuellen Pf\u00e4ndungsgrenzen sind im Internet unter www.bundesgesetzblatt.de zu finden. Eine \u00dcbersicht gibt es auch in allen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Automatische Ber\u00fccksichtigung:<\/strong> Grunds\u00e4tzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die neuen Pf\u00e4ndungsfreibetr\u00e4ge automatisch zu beachten, und zwar auch bei schon l\u00e4nger laufenden Pf\u00e4ndungen und Abtretungen. Vorsorglich empfiehlt es sich daher, dass sich von Pf\u00e4ndung oder Abtretung betroffene Schuldner beim Arbeitgeber oder Sozialleistungstr\u00e4ger erkundigen, ob die neue Pf\u00e4ndungstabelle bekannt ist und angewendet wird. Damit kann irrt\u00fcmlichen Auszahlungen an den pf\u00e4ndenden Gl\u00e4ubiger vorgebeugt und eine m\u00f6glicherweise Arbeitsplatz gef\u00e4hrdende Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermieden werden.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li><strong>Automatische Anpassung beim Pf\u00e4ndungsschutzkonto<br \/>\n(P-Konto):<\/strong> Die automatische Anpassung an die neuen Freigrenzen gilt nat\u00fcrlich auch beim Pf\u00e4ndungsschutzkonto. Kreditinstitute m\u00fcssen hier sowohl den ge\u00e4nderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.045,04 Euro f\u00fcr den Kontoinhaber als auch die angehobenen Grundfreibetr\u00e4ge f\u00fcr weitere Personen (393,30 Euro f\u00fcr die erste, weitere 219,12 Euro f\u00fcr die zweite bis f\u00fcnfte Person) automatisch ber\u00fccksichtigen. Neue Bescheinigungen sind nicht erforderlich \u2013 weder f\u00fcr bereits gesch\u00fctzte Freibetr\u00e4ge auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen oder Sozialleistungen, die in einer Bedarfsgemeinschaft entgegengenommen werden, noch f\u00fcr gesch\u00fctzte Geldeing\u00e4nge, wie zum Beispiel Kindergeld.<\/li>\n<li><strong>R\u00fcckforderungen:<\/strong> \u00dcberweisen Arbeitgeber, Sozialleistungstr\u00e4ger oder Kreditinstitute versehentlich noch nach der alten Tabelle, kann der Schuldner von diesen die Nachzahlung der irrt\u00fcmlich an den Pf\u00e4ndungsgl\u00e4ubiger zu viel gezahlten Betr\u00e4ge verlangen.<\/li>\n<li><strong>Achtung: Keine Automatik bei Gerichtsbeschluss oder Bescheid!<\/strong> Pf\u00e4ndungen, bei denen der unpf\u00e4ndbare Betrag vom Gericht oder durch einen vollstreckenden \u00f6ffentlichen Gl\u00e4ubiger individuell bestimmt wurde, wirken die neuen Pf\u00e4ndungsfreigrenzen leider nicht automatisch. Dies ist zum Beispiel bei einem gerichtlichen Beschluss zum Schutz des unpf\u00e4ndbaren Einkommens bei einer Kontopf\u00e4ndung der Fall: Hier ist m\u00f6glichst schnell beim Vollstreckungsgericht zu beantragen, dass der Beschluss abge\u00e4ndert wird und die Freigrenzen angehoben werden. Liegt der Bescheid eines \u00f6ffentlichen Gl\u00e4ubigers vor, muss bei diesem eine entsprechende \u00c4nderung beantragt werden. Hierbei ist Eile geboten, denn die alten Beschl\u00fcsse und Bescheide gelten so lange, bis dem Kreditinstitut eine anders lautende Entscheidung zugeht.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Wissenswertes rund um Kassensturz und Schuldenabbau enth\u00e4lt der Ratgeber \u201eGeschafft: Schuldenfrei\u201c der Verbraucherzentrale NRW. F\u00fcr Selbstabholer ist das 200-seitige Buch in allen Beratungsstellen f\u00fcr<br \/>\n9,90 Euro erh\u00e4ltlich. Per Post kommt es \u2013 zuz\u00fcglich 2,50 Euro f\u00fcr Porto und Versand \u2013 auch ins Haus. Bestellungen unter www.vz-ratgeber.de, per Telefon (0211) 38 09-555 oder Fax (0211) 38 09-235.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem 1. 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