EU-Verpackungsverordnung beschlossen – offene Fragen bleiben
ZVG) Am 16. Dezember haben die EU-Mitgliedstaaten in der Sitzung des Energieministerrats der neuen EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) zugestimmt,
nachdem das EU-Parlament Ende November grünes Licht gegeben hatte. Neben vielen Regelungen ist damit die neue Einstufung von Blumentöpfen verabschiedet.
Für den ZVG begrüßt Präsidentin Eva Kähler-Theuerkauf diese Regelung. Blumentöpfe werden demnach in der gärtnerischen Produktion künftig nicht mehr als Verkaufsverpackungen angesehen, somit entfallen Lizenzentgelte für die Beteiligung an einem dualen Rücknahmesystem.
Kritsch bleibt allerdings das Verbot von Einwegkunststoffverpackungen für unverarbeitetes frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg. „Es obliegt nun den Mitgliedstaaten, Ausnahmen für das Verbot festzulegen. Für empfindliches Beerenobst oder für frische Champignons sind hygienische Kunststoffverpackungen zum Erhalt der Qualität noch unverzichtbar“, betont Kähler-Theuerkauf. Der ZVG fordert hier dringend, dass in der nationalen Umsetzung entsprechende Ausnahmen geschaffen werden.
Eine Herausforderung wird die Umsetzung der Mehrwegpflicht für Transportverpackungen: Bis 2030 sollen im B2B-Geschäft Transportverpackungen zu 100 % in Mehrwegsystemen laufen. Diese Quote sieht der ZVG nach wie vor als überzogen an und zweifelt an, dass über sogenannte Delegierte Rechtsakte Probleme dazu gelöst werden. „Das Mehrwegsystem Euro Plant Tray bietet eine nachhaltige Chance, Einwegverpackungen zu ersetzen“, erklärt die ZVG-Präsidentin. Das System müsse allerdings auch in der Praxis umsetzbar sein und dürfe nicht zu erhöhten Handlingkosten führen.
Hintergrund:
Die Verpackungsverordnung wird in Kürze im EG-Amtsblatt veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Die meisten Regelungen gelten nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten.
Ab Mitte 2026 gelten als Verpackung dann „Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die nur für Verkauf und Transport von Pflanzen bestimmt sind“. Die Einordnung als Nicht-Verpackung lautet ergänzend dazu: „Blumen- und Pflanzentöpfe, einschließlich Saatschalen, die in Geschäftsbeziehungen in verschiedenen Produktionsstadien verwendet werden oder zusammen mit der Pflanze verkauft werden sollen“.