Geklickt. Gestreamt. Gebunden? EuGH zu Streaming-Abos: Nicht jeder Klick kostet das Widerrufsrecht
Bild: KI generiert · Warum war das Widerrufsrecht bei Streaming-Abos bislang überhaupt umstritten?
Magdalena Jankowska-Gilberg: Im Kern ging es um die Frage, wie Streaming-Abos rechtlich einzuordnen sind. Seit Anfang 2022 unterscheidet das Gesetz zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. Das klingt zunächst nach einer juristischen Feinheit, hat aber ganz praktische Folgen: Für beide gelten unterschiedliche Regeln beim Widerrufsrecht.
Ein E-Book oder ein Film zum Download sind digitale Inhalte. Ich entscheide mich für einen bestimmten Inhalt, den mir der Anbieter einmalig zur Verfügung stellt. Ein Streaming-Abo funktioniert jedoch anders. Hier kaufe ich keinen einzelnen Film oder eine bestimmte Serie, sondern den Zugang zu einer Plattform für einen bestimmten Zeitraum. Welche Inhalte dort morgen, in einem Monat oder in einem halben Jahr verfügbar sind, kann sich ändern. Darin liegt zunächst der grundlegende Unterschied zwischen einem einzelnen digitalen Inhalt und einem fortlaufenden Plattformangebot. Für uns sprach deshalb schon 2022 vieles dafür, viele Streaming-Abos rechtlich anders zu bewerten als einen einzelnen Download.
Entsprechend haben wir Verbraucherinnen und Verbraucher beraten und bereits 2023 öffentlich kritisiert, dass einige Anbieter das Widerrufsrecht trotzdem schon mit Beginn des Streamings ausschließen wollten. Sie behandelten ihre Abonnements weiterhin wie digitale Inhalte. Genau diese unterschiedliche Auslegung hat nun den Europäischen Gerichtshof beschäftigt.
Und was hat der EuGH entschieden?
Magdalena Jankowska-Gilberg: Der Europäische Gerichtshof sagt nicht, dass jedes Streaming-Abo automatisch eine digitale Dienstleistung ist. Er nennt aber klare Kriterien. Entscheidend ist, ob der Dienst weit mehr bietet als den bloßen Zugriff auf Filme, Serien oder konkrete Sportveranstaltungen. Passt er sein Angebot an das Nutzungsverhalten an, erstellt persönliche Empfehlungen oder beeinflusst er, welche Inhalte Nutzer als Nächstes ansehen, spricht vieles für eine digitale Dienstleistung.
Entscheidend ist nicht, als was ein Anbieter sein Angebot bezeichnet, sondern was der Streaming-Dienst tatsächlich leistet. Denn von dieser Einordnung hängt ab, welche Regeln für das Widerrufsrecht gelten. Handelt es sich um eine digitale Dienstleistung, darf das Widerrufsrecht nicht einfach deshalb ausgeschlossen werden, weil der Verbraucher dem sofortigen Beginn des Streamings zugestimmt hat.
Heißt das jetzt: Ich kann zwei Wochen kostenlos streamen und dann widerrufen?
Magdalena Jankowska-Gilberg: Nein, ganz so einfach ist es nicht. Das Urteil schafft kein kostenloses Probeabo. Wer ausdrücklich verlangt, dass das Streaming sofort beginnt und den Dienst bereits nutzt, muss bei einem späteren Widerruf grundsätzlich Wertersatz leisten.
Interessant ist aber, wie der EuGH diesen Wertersatz versteht. Er muss sich nicht zwingend nur nach der Nutzungsdauer richten. Der Anbieter kann unter Umständen auch den wirtschaftlichen Wert der Inhalte berücksichtigen, die während dieser Zeit bereitgestellt und tatsächlich angesehen wurden. Das könnte etwa bei besonders teuren Live-Sportübertragungen oder exklusiven Einzelveranstaltungen eine Rolle spielen. Wie dieser Wert künftig konkret berechnet wird, muss sich allerdings erst noch zeigen.
Das Entscheidende ist: Das Widerrufsrecht soll keine kostenlose Testphase ermöglichen. Es gibt Verbrauchern vielmehr die Chance, den Streamingdienst kennenzulernen und sich innerhalb der Widerrufsfrist gegen eine langfristige Vertragsbindung zu entscheiden.
Was bedeutet das Urteil nun konkret für Verbraucher?
Magdalena Jankowska-Gilberg: Vor allem mehr Klarheit. Viele Verbraucher haben sich bislang von Formulierungen wie „Mit Beginn des Streamings erlischt Ihr Widerrufsrecht“ abschrecken lassen. Oder schlicht nicht hinterfragt, ob es ihnen nicht doch zusteht. Der EuGH macht nun deutlich, dass das so pauschal nicht gilt. Entscheidend ist vielmehr, wie der Streaming-Dienst konkret ausgestaltet ist.
Mein Rat lautet deshalb: Lassen Sie sich von einer pauschalen Ablehnung Ihres Widerrufs nicht vorschnell entmutigen und prüfen Sie die Begründung genau. Gerade nach diesem Urteil lohnt sich ein genauer Blick darauf, ob sich der Ausschluss des Widerrufsrechts tatsächlich rechtlich begründen lässt. Sitzt der Vertragspartner im EU-Ausland, kann im Zweifel auch das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland weiterhelfen.
