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Urlaub anders als gebucht? Welche Änderungen Reisende nicht einfach hinnehmen müssen

Foto: AdobeStock – pkazmierczak · Ferne ist für viele der Höhepunkt des Jahres. Wenn sich aber kurz vor oder während des Urlaubs herausstellt, dass wichtige Bestandteile der Reise vom gebuchten Plan abweichen, ist die Enttäuschung groß. Doch nicht jede Änderung müssen Reisende einfach akzeptieren. Welche Rechte Reisende haben und was die Buchungsform damit zu tun hat, erklärt das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland.

Wenn die Pauschalreise vom Kurs abkommt

Pauschalreisen sind aufgrund ihrer guten Absicherung gegen unvorhergesehene Ereignisse für diese Sommersaison sehr gefragt. Viele Verbraucher entscheiden sich bewusst für diese Reiseform, weil der Veranstalter für das Gesamtpaket verantwortlich ist. Muss der Veranstalter Änderungen am Reiseplan vornehmen, ergeben sich daraus Ansprüche für Reisende. Denn grundsätzlich muss die Reise auch so wie vereinbart durchgeführt werden.

Führt eine Kreuzfahrt beispielsweise nicht wie geplant über die französische Riviera bis zu den Balearen, sondern endet unvorhergesehen bereits in Ajaccio statt Palma de Mallorca, fehlt ein Hauptbestandteil der Reise. André Schulze-Wethmar, Reiserechtsexperte im EVZ Deutschland ordnet den Fall juristisch ein: „Wird ein wesentlicher Bestandteil der Reise geändert oder entfällt ganz, ohne dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, handelt es sich in der Regel um einen Reisemangel. Der Reiseveranstalter muss zunächst eine gleichwertige Ersatzleistung anbieten. Ist das nicht möglich oder lehnen Reisende diese berechtigt ab, kommen je nach Einzelfall eine Reisepreisminderung oder sogar ein Rücktritt vom Vertrag in Betracht.“

Doch nicht jede Änderung ist ein Reisemangel.

Ärger wegen Flugzeitänderung

Vielen Reisenden ist nicht bewusst, dass eine geänderte Abflugzeit nicht automatisch bedeutet, dass sie kostenfrei von der Reise zurücktreten können. Dabei verursachen diese Änderungen oft große Schwierigkeiten. Die Rechtsprechung geht oft erst dann von einem Mangel aus, wenn sich die ursprüngliche Abflugzeit um mehr als vier Stunden verspätet. Verbraucher können dann für jede weitere Stunde den Tagesreisepreis um jeweils 5% mindern, höchstens jedoch um 20% des Gesamtreisepreises.

„Wer mit schulpflichtigen Kindern reist, sollte besser für den ersten Ferientag statt für den Abend des letzten Schultags buchen“, rät Schulze-Wethmar. „Denn auch eine Vorverlegung des Fluges auf den Vormittag ist durchaus denkbar.“

Wer mit Änderungen nicht einverstanden ist, sollte mit dem Reiseveranstalter nach einer geeigneten Lösung suchen. Ist die Änderung erheblich und das neue Angebot im Einzelfall unzumutbar, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn eine Familie mit sehr kleinen Kindern durch die Umbuchung durch den Veranstalter schon morgens um vier am Flughafen erscheinen müsste, um die Reise wahrzunehmen.

Allerdings ist eine Erstattung der Reise oft keine zufriedenstellende Option. Denn zum Preis der ursprünglichen Buchung lässt sich nur selten kurzfristig ein ähnlicher Urlaub buchen. „Frühbucherrabatte rächen sich in diesem Fall“, sagt der Experte, „und es kann interessant sein, den Veranstalter an Stelle der Erstattung um eine Umbuchung auf eine gleichwertige Reise zu bitten, vielleicht zu einem anderen Ziel.“ Mehr Einfluss auf die eigene Reiseplanung sollen sogenannte Flex-Buchungen ermöglichen.

Mehr Möglichkeiten mit dem Flex-Tarif?

Wer sich nur ungern festlegt, lange im Voraus bucht oder fürchtet, dass die weltpolitische Lage die Urlaubspläne beeinträchtigt, findet bei einigen Reiseveranstaltern sogenannte Flex-Buchungen oder Flex-Tarife. Welche Freiheiten das Angebot umfasst, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Gegen einen Aufpreis kann etwa eine Pauschalreise einmalig auf ein anderes Datum umgebucht oder besonders lange zu günstigen Konditionen storniert werden.

Eine Umbuchung setzt verfügbare Reisen voraus. Für die Verlegungen auf ein stärker nachgefragtes Datum muss meist auch eine Preisdifferenz bezahlt werden. Darüber hinaus ist man oft auch nur bis 2 oder 3 Wochen vor Reisebeginn flexibel. Verpasst man die Frist, gelten wieder die normalen Stornierungsbedingungen, die wesentlich höher sind. Damit sich der höhere Flex-Preis auch lohnt, muss der Tarif zum Reisenden passen. Möchte man insbesondere das Krankheitsrisiko kurz vor der Reise abdecken, benötigt man zusätzlich eine Reiserücktrittsversicherung.

Die individuell zusammengestellte Reise: eigene Entscheidungen, eigene Verantwortung

Wer seine Reise selbst zusammenstellt, entscheidet über Anreise, Unterkunft, Unterhaltungsprogramm… Möchte man später umbuchen oder kommt es unterwegs zu Problemen, gibt es allerdings keinen einheitlichen Ansprechpartner, der für das Gesamtpaket verantwortlich ist. Muss das Hotel die Übernachtung kurzfristig stornieren, erhalten Reisende auch nur die Ausgaben für die Unterkunft zurück. Da jeder Vertrag individuell zu betrachten ist, hängt das Risiko, Leistungen bezahlen zu müssen, ohne sie nutzen zu können, von den Bedingungen der verschiedenen Vertragspartner ab.

Wichtig ist bei dieser Reisevariante also, selbst möglichst vorausschauend zu planen und Stornierungs- oder Umbuchungsbedingungen im Detail zu lesen. Ausreichend lange Umsteigezeiten mit der Bahn oder eine Anreise schon einen Tag vor dem geplanten Konzertbesuch, wappnen gegen Unvorhergesehenes. Mit etwas Glück lassen sich Angebote finden, die sich auch noch 24 Stunden vor Reiseantritt günstig stornieren lassen. Kann man etwa wegen einer gestrichenen Verbindung nicht anreisen, ließe sich das reservierte Hotelzimmer dann noch stornieren.

Bei Änderungen Ansprüche prüfen

Welche Rechte Reisende haben, hängt mit der gewählten Buchungsform zusammen. In erster Linie haben sie das Recht, die gebuchte Leistung auch zu erhalten. Ist dem nicht so, sollten sie dies nicht einfach hinnehmen. Das EVZ Deutschland berät Verbraucher kostenlos zu ihren Rechten in Europa.

Weitere Informationen zum Reiserecht stellt das EVZ Deutschland auf seiner Internetseite evz.de bereit.

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