Defektes Gerät? Ab Ende Juli gelten neue Reparaturrechte
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Verbraucherzentrale erklärt, was sich bei Reparatur und Gewährleistung ändert
Wenn Kühlschrank, Waschmaschine oder Smartphone den Dienst versagen, muss das Ge-rät künftig nicht automatisch ersetzt werden. Ab dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das neue Recht auf Reparatur. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein (VZSH) erklärt, was sich dadurch für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert – und warum es wichtig ist, die unterschiedlichen Ansprüche zu kennen.
Neues Recht auf Reparatur: Anspruch gegenüber dem Hersteller
Mit dem neuen Recht auf Reparatur erhalten Verbraucher erstmals einen gesetzlichen Anspruch, bestimmte defekte Elektrogeräte auch nach Ablauf der Gewährleistung durch den Hersteller reparieren zu lassen. Dieser Anspruch kann sogar bestehen, wenn der Schaden selbst verursacht wurde. Allerdings ist die Reparatur grundsätzlich nicht kostenlos: Hersteller dürfen ein angemessenes Entgelt verlangen und müssen typische Reparaturpreise auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Für manche Produkte müssen Hersteller bereits Ersatzteile vorhalten – etwa für:
- Haushaltsgeräte: wie Kühlschränke, Waschmaschinen, Geschirrspüler
- Unterhaltungselektronik: wie Fernseher und Monitore
- Mobile Geräte: wie Smartphones, Tablets und schnurlose Telefone.
Weitere Produktgruppen wie Staubsauger sowie bestimmte Batterien und Datenspeicher unterliegen ab dem 31. Juli ebenfalls der Pflicht zur Reparierbarkeit. Jedoch gibt es für Hersteller dieser Geräte keine explizite Verpflichtung, Ersatzteile vorzuhalten. Künftig sollen weitere Produktgruppen und Anforderungen an die Ersatzteilhaltung folgen.
„Die Ersatzteilpflicht sollte nun schnellstmöglich auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden, damit eine mögliche Reparatur nicht an fehlenden Ersatzteilen scheitert“, so Michael Herte von der VZSH.
Gewährleistung bleibt kostenlos – und wird attraktiver
Unabhängig davon bleibt die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Händler bestehen. Sie gilt weiterhin zwei Jahre für Neuware und ist für Verbraucher kostenlos.
Neu ist: Bei einem Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist können Verbraucher die Ware sowohl reparieren als auch neu liefern lassen. Wer sich für eine Reparatur entscheidet, profitiert künftig von einer Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate auf insgesamt drei Jahre. Diese Regelung gilt für Kaufverträge, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Verbraucherfreundlich – aber nicht ohne offene Fragen
Für Verbraucher ist es schwierig, sich im Dschungel der Begriffe, Gesetze, Zuständigkeiten und Fristen zu orientieren. Verschiedene Ansprüche können leicht verwechselt werden. „Viele Verbraucher Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig drei Begriffe auseinanderhalten müssen: Gewährleistung, Garantie und Recht auf Reparatur. Wer den Unterschied kennt, kann seine Ansprüche gezielt geltend machen und vermeidet unnötige Kosten“, schätzt Herte ein.
Zum Verständnis: Eine Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers und ersetzt die gesetzliche Gewährleistung nicht. Während sich die Gewährleistung immer gegen den Händler richtet und eine kostenlose Mängelbeseitigung vorsieht, richtet sich das Recht auf Reparatur gegen den Hersteller und kann kostenpflichtig sein. „Mangels vorgegebener Preise bleibt es schwierig einzuschätzen, welche Reparaturkosten als angemessen gelten sollen oder wie lange der Reparaturanspruch für ein konkretes Produkt tatsächlich besteht“, so Herte.
Weitere Informationen zum neuen Recht auf Reparatur sowie Hilfestellung bei Fragen zu Gewährleistung, Garantie und Rückgabe bietet die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein auf ihrer Internetseite.
