Wir wollen Investitionen für weniger leistungsfähige Kommunen ermöglichen
Dazu sagt der finanzpolitische Sprecher der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen, Oliver Brandt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schwierige Haushaltslage unserer Kommunen war im Landtag wiederholt Thema und ist hinlänglich bekannt. Für eine grundlegende Reform der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen bräuchte es eine ehrliche Bestandsaufnahme, doch dazu fehlt der Bundesregierung offensichtlich der Mut.
Daher stoßen Kommunen in der aktuellen Situation an haushaltsrechtliche Grenzen bei der Kreditaufnahme, auch dort, wo Investitionen notwendig oder sogar gesetzlich vorgeschrieben sind. Das gleiche gilt für Investitionen, die sich über die Laufzeit der Abschreibung wirtschaftlich rechnen, also rentierlich sind.
In der Praxis werden dringend notwendige Maßnahmen dann aufgeschoben, gestreckt oder gar nicht umgesetzt. Doch die Reparatur eines undichten Schuldachs oder die Sanierung eines Feuerwehrhauses wird nicht günstiger, wenn man sie ein paar Jahre hinauszögert.
Daher wollen wir auch weniger leistungsfähigen Kommunen ermöglichen, für bestimmte Investitionen Kredite aufzunehmen, indem wir die Genehmigungspraxis für kommunale Haushalte flexibilisieren. Allerdings nur, wenn sie unabweisbar notwendig sind, also Investitionen, bei denen eine Rechtspflicht besteht. Bei Investitionen in die kommunale Grundinfrastruktur und bei rentierlichen Maßnahmen, die sich innerhalb ihrer Nutzungsdauer selbst finanzieren, greift die erleichterte Genehmigungspraxis.
Das ist keineswegs ein Freifahrtschein für mehr Schulden. Es ist eine klar abgegrenzte Regelung für Investitionen, die vor Ort benötigt werden und deren Aufschub der Kommune auch finanziell nicht hilft. Das gilt insbesondere mit Blick auf die „rentierlichen Investitionen“. In der Regel ist es für finanzschwache Kommunen langfristig günstiger, solche Investitionen möglichst früh zu tätigen, als sie zu unterlassen.
Nehmen wir eine Schule oder Sporthalle mit veralteter Heizungsanlage und hohen Energiekosten. Die energetische Sanierung kostet zunächst Geld. Aber wenn sich diese Investition über die Nutzungsdauer durch geringere Energie- und Betriebskosten amortisiert, dann ist das ein Beitrag zur Entlastung künftiger Haushalte. Deshalb ist es richtig, rentierliche Investitionen gesondert zu betrachten. Wir ermöglichen damit wirtschaftliches Handeln gerade dort, wo finanzielle Spielräume besonders eng sind.
Einige Anregungen aus der Anhörung haben wir mit unserem Änderungsantrag aufgenommen. Wir haben die Formulierung bei der Genehmigung präzisiert. Wir haben die Definition der „Grundinfrastruktur“ noch einmal klarer gefasst bei Schwimm- und Sportstätten.
Und wir haben bei der Finanzierung kommunaler Unternehmen nachgeschärft. Es bleibt richtig, dass Kommunen ihre Stadtwerke und kommunalen Unternehmen bei notwendigen Zukunftsinvestitionen unterstützen können müssen. Aber wir haben die Regelung enger gefasst: Es geht um Kredite von Kommunen an ihre Betriebe, die im kommunalen Unternehmen als wirtschaftliches Eigenkapital des Unternehmens einzustufen sind.
Verschiedene Studien, unter anderem von Agora Energiewende sowie von einem Beratungsunternehmen im Auftrag der KfW Bank, zeigen, dass insbesondere aufgrund des Ausbaus der Energie- und Wärmenetze der Finanzierungsbedarf von Energieversorgern gigantisch ist. Einig ist man sich auch, dass dabei auch zusätzliches Eigenkapital für die öffentlichen Unternehmen notwendig ist. Auch der Verband öffentlicher Banken hält das für erforderlich und sinnvoll.
Ich zitiere – mit Erlaubnis der Präsidentin – den Chefvolkswirt der KfW Bank, Dr. Dirk Schumacher, aus einer Pressemitteilung vom 10. November 2025:
„Die Energieversorger müssen in den kommenden Jahren gewaltige Investitionen für die Energiewende stemmen. Die klassische Kreditfinanzierung stößt dabei an ihre Grenzen. Für eine erfolgreiche Modernisierung der Energieinfrastruktur braucht es auch auf politischer Ebene Überlegungen, wie der finanzielle Instrumentenkasten erweitert werden kann“.
Genau da setzt unsere neue Regelung an: Das Instrument gibt es bereits, kann jetzt allerdings auch von finanzschwächeren Kommunen genutzt werden. Allerdings mit einem festen Regelungsrahmen: Die Eigenkapitalquote muss vor Durchführung der Investition mindestens 20 Prozent betragen. Außerdem wird die Gesamtsumme solcher kommunalen Kredite auf zehn Prozent der anteiligen Bilanzsumme begrenzt.
Dieses Gesetz stärkt die kommunale Handlungsfähigkeit, ohne eine verantwortungsvolle Haushaltsführung in Frage zu stellen. Und es verhindert, dass notwendige Investitionen weiter aufgeschoben werden
