Politik & Wirtschaft

Kammern: Resolution zur grenzüberschreitenden Kooperation bei hoheitlichen Aufgaben

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Hamburg und Schleswig-Holstein bilden aus Sicht von Unternehmen und Arbeitnehmern weithin einen einheitlichen Wirtschaftsraum, der durch vielfältige Verflechtungen ausgezeichnet ist. Die Lübecker und Hamburger Industrie- und Handelskammern wollen mit einer gemeinsamen Resolution „Bewegung“ innerhalb dieses Themas auslösen. Wie die beiden Kammern haben auch die beiden Landesregierungen gerade in den letzten Monaten immer wieder zum Ausdruck gebracht, dass Verwaltungsgrenzen die Potenziale eines funktionierenden Wirtschaftsraums Hamburg/Schleswig-Holstein nicht beeinträchtigen dürfen.

Folgerichtig haben die Industrie- und Handelskammern in Hamburg und Schleswig-Holstein einen „Service ohne Grenzen“ vereinbart, den sie ihren Mitgliedern anbieten. Demnach können IHK-zugehörige Unternehmen Serviceleistungen bei einer IHK ihrer Wahl in Anspruch nehmen, die entsprechend ihre Veranstaltungen und Angebote für IHK-zugehörige Unternehmen aus dem gesamten Wirtschaftsraum öffnen.

Die Handelskammer Hamburg und die IHK zu Lübeck wollen einen Schritt weiter gehen und diese Zusammenarbeit auch auf den Service im Bereich der Hoheitlichen Aufgaben ausdehnen. Aufgrund der zu beachtenden gesetzlichen Regelungen beinhaltet dies eine etwas komplexere Herausforderung. Erste gute Erfahrungen konnten bereits mit der Übertragung des EMAS-Registers im Rahmen des Umweltauditgesetzes gemacht werden, dessen Führung sowohl die Handelskammer Hamburg als auch die IHK zu Lübeck auf die IHK Lüneburg/Wolfsburg übertragen haben, um eine kritische Masse für eine effiziente Bearbeitung zu erzeugen. Einen nächsten Schritt wollen wir bei der Umsetzung der Versicherungsvermittler – Richtlinie gemäß der Gewerbeordnung und der Versicherungsvermittlungsverordnung angehen.

Hierzu soll konkret die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Versicherungsvermittler im Bereich der südlichen Kreise des Bezirks der IHK zu Lübeck ihre Formalitäten in der Handelskammer Hamburg erledigen können. Das Beispiel der IHKs Darmstadt und Mannheim, die im Grenzgebiet von Hessen und Baden-Württemberg grenzüberschreitend die Aufgabenerledigung auf die IHK Mannheim übertragen haben, zeigt, dass diese Übertragung mit der dort vorliegenden Zustimmung der beiden beteiligten Rechtsaufsichten auf der
Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags der IHKs möglich ist. Diese nehmen Bezug auf den allgemeinen Staatsvertrag zur länderübergreifenden Zusammenarbeit in der „Metropolregion Rhein-Neckar“, wie er auch für die Metropolregion existiert.

Die Vollversammlungen der Handelskammer Hamburg und der IHK zu Lübeck bitten die
Landesregierungen Hamburgs und Schleswig-Holsteins und die zuständigen Ministerien, sich an diesem positiven süddeutschen Beispiel zu orientieren und einem entsprechenden Vertrag zwischen der Handelskammer Hamburg und der IHK zu Lübeck ihre Genehmigung zu erteilen. Die beiden Vollversammlungen schließen sich der Einschätzung der oben genannten süddeutschen Länder an, die einen Staatsvertrag für entbehrlich gehalten haben.

Ferner bitten die Vollversammlungen der Handelskammer Hamburg und der IHK zu Lübeck die Landesregierungen Hamburgs und Schleswig-Holsteins und die zuständigen Ministerien, sich in der bevorstehenden Diskussion über ein „Drittes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG III)“ nachdrücklich für eine eindeutige Klarstellung im IHK-Gesetz einzusetzen, die alle Zweifel an einer generellen Zulässigkeit grenzüberschreitender hoheitlicher Kooperationen der IHKs beseitigt.