Demnächst auch „Rauchverbot“ in der Mietwohnung – oder zumindest Schadensersatzpflicht?
Morgen prüft das Bundesverfassungsgericht die umstrittenen Rauchverbote. Auch, ob das Rauchen in der Mietwohnung eine Schadensersatzpflicht begründen kann. Dazu der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V.:
Foto RB Seit dem 1. Juli 2008 gilt in allen Bundesländern ein Rauchverbot in öffentlichen Gebäuden, Gaststätten, Diskotheken und Restaurants. Seitdem ist die eigene Wohnung eine der wenigen Rückzugsflächen, in denen Mieter noch ungehemmt zur Zigarette greifen dürfen. Doch auch dieses Refugium ist in Gefahr. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. (VNW) hin.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 5. März 2008 (Az. VIII ZR 37/07) entschieden, dass „exzessives“ Rauchen des Mieters eine Schadensersatzpflicht begründen kann. Dadurch können Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch Schön-heitsreparaturen (wie z.B. Tapezieren oder Anstreichen der Wände und Decken bzw. Streichen der Fußböden) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern.
VNW-Pressesprecher Dr. Peter Hitpaß:
„Der Mieter muss auch beim Rauchen das Eigentum des Vermieters achten und sorgsam mit der Wohnung umgehen. Nur so macht er sich beim Auszug nicht schadensersatzpflichtig. Mit diesem Urteil schafft der BGH Klarheit in einer seit Jahren strittigen Frage.“
Der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. vertritt 313 Wohnungsgenossenschaften und -gesellschaften in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Jährlich investieren diese 1 Milliarde Euro, um ihren Mietern gutes und attraktives Wohnen zu bieten. In ihren 720.000 Wohnungen leben rund 1,5 Millionen Menschen.