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Gesundheitsministerin von der Decken im Bundesrat: Krankenhausreform muss zügig angepasst werden, um Kliniken langfristige Planungssicherheit zu geben

BERLIN. Gesundheitsministerin Kerstin von der Decken setzt sich heute (21.11.) gemein­sam mit anderen Ländern für Anpassungen an der Bundeskrankenhausreform ein. Schles­wig-Holstein fordert Änderungen an dem Entwurf des Krankenhausreformanpassungsge­setzes (KHAG) der Bundesregierung.Ministerin von der Decken betont in der Bundesratssitzung: „Der Referentenentwurf des KHAG wurde durch das Bundeskabinett verändert – zum Teil nachteilig. Diese Mängel müssen behoben werden. Nur dann kann das KHAG seinen tatsächlichen Zweck erfüllen. Nur dann kann die Krankenhausreform unter Beachtung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern verbessert werden. Auf einige der wesentlichen Punkte möchte ich eingehen:

Artikel 1: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, SGB V

Die geplante Änderung des § 135 d Absatz 4 Satz 8 SGB V stellt einen erheblichen Ein­griff in die Krankenhausplanungshoheit der Länder dar. Das Bundesgesundheitsministeri­um soll einen Zuordnungsvorbehalt zugewiesen bekommen. Auf Vorschlag des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus soll es bestimmen, in welchen Fällen bei der Zu­ordnung zu einer Versorgungsstufe eine Leistungsgruppe nicht zu berücksichtigen ist, weil der Standort eines Krankenhauses im bundesweiten Vergleich wenig Behandlungsfälle in der Leistungsgruppe erbracht hat. Damit kann das Bundesgesundheitsministerium kran­kenhausplanerische Entscheidungen untergraben. Der Bund hat hierzu keine Kompetenz. Er hat weder die Rechts- noch die Fachaufsicht über die krankenhausplanerischen Ent­scheidungen der Länder inne.

Artikel 2: Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Auch mit der geplanten Anpassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wartet der Ka­binettsentwurf mit erheblichen Änderungen auf, die zu Lasten der Länder gehen. Deutlich wird dies beispielsweise in der vorgesehenen Änderung des § 6a Absatz 4 Satz 1 bis 3 KHG, der die Zuweisung von Leistungsgruppen an ein Krankenhaus für einen Krankenhausstandort regelt. Im Entwurf wurde das in diesem Zusammenhang erforderli­che „Benehmen“ durch ein „Einvernehmen“ der Krankenkassen ersetzt. Das Grundgesetz weist die Krankenhausplanungshoheit den Ländern zu – und zwar ausschließlich und un­bedingt. Der Gesetzesentwurf billigt den Krankenkassen hingegen ein verfassungsrecht­lich nicht zu rechtfertigendes Vetorecht zu.

Erhebliche Mängel ergeben sich auch aus der geplanten Änderung der Vorhaltevergü­tung. Schon im KHVVG war sie – die Länder haben es wiederholt und unmissverständlich betont – nicht geeignet, die Versorgung flächendeckend zu sichern. Das KHAG sieht nun im Wesentlichen eine zeitliche Verschiebung ihrer Einführung vor. Die grundsätzliche Be­rechnungssystematik mit ihrem mittelbaren Fallzahlbezug und die Vielzahl an unsicheren Faktoren bleiben aber bestehen. Letztere ergeben sich insbesondere aus den Mindestvor­haltezahlen gem. § 135f Abs. 4 S. 1 SGB V. Aus Länderperspektive bleibt fraglich, ob die geplante Vergütungssystematik zu einer Ver­besserung der finanziellen Lage der Krankenhäuser führt. Insbesondere die Finanzierung bedarfsnotwendiger kleiner Krankenhäuser mit bevölkerungsbedingt geringer Fallzahl wird im Kabinettsentwurf nur unzureichend berücksichtigt.

Eine tatsächliche Verbesserung des Reformvorhabens lässt sich aus diesem Entwurf noch nicht herauslesen. Er muss zügig angepasst werden, um den Krankenhäusern die langfris­tige Planungssicherheit zu geben, die sie so dringend benötigen.“

Die Ausschussempfehlung zur Anpassung des Gesetzentwurfes finden Sie hier:

Bundesrat – Suche – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)