O’zapft is: Staatsanwalt stellt Ermittlungen zu Hessentrojaner ein
Bereits 2011, also lange vor den Enthüllungen von Edward Snowden, wurde bekannt, dass die hessische Justiz Überwachungssoftware aus dem Hause DigiTask gegen Verdächtige einsetzt. Der sogenannte ›Hessentrojaner‹ war mehrfach zum Einsatz gekommen. Die Piratenpartei Hessen sah darin eine Verletzung diverser Strafvorschriften und erstattete Strafanzeige gegen Volker Bouffier [1] sowie alle in die Erstellung und Anschaffung des Programms Involvierten. Nach über zwei Jahren kam der Staatsanwalt nun zum Ergebnis, dass der Einsatz strafrechtlich nicht zu beanstanden gewesen sei, was im Wesentlichen mit jeweils vorliegenden richterlichen Anordnungen begründet wird [2]. Die PIRATEN sind vor allem über die Oberflächlichkeit der Ermittlungen empört.
»Es ist erschreckend, wie oberflächlich sich die Staatsanwaltschaft mit der Anzeige auseinandergesetzt hat. Sie hat es offenbar tunlichst unterlassen, überhaupt zu ermitteln, ob und in welchem Umfang auf Daten, die nicht Bestandteil der jeweiligen richterlichen Beschlüsse waren, zugegriffen wurde«, kritisiert Emanuel Schach, Themenbeauftrager für Innen- und Rechtspolitik der hessischen PIRATEN. »Dabei war Auslöser und Aufhänger unserer Strafanzeige doch gerade, dass mittels Staatstrojaners genau das geschehen war: der Abgriff von Daten, die vom richterlichen Beschluss ausdrücklich nicht umfasst waren.«
»Bei der Einstellung der Ermittlungen wurde komplett ignoriert, dass die besagte Software erworben worden ist, obwohl sie zu illegalen Zwecken eingesetzt werden kann. Dabei ist nach § 202c StGB [3] bereits der Erwerb eines Programms, das in der Lage ist, illegal auszuspähen, unter Strafe gestellt. Und zwar unabhängig davon, ob es auch entsprechend genutzt wurde!«, so Schach weiter.
Quellen:
[1] https://www.piratenpartei-hessen.de/pressemitteilung/2011-11-16-hessentrojaner-strafanzeige-gegen-volker-bouffier
[2] https://www.piratenpartei-hessen.de/sites/piratenpartei-hessen.de/files/Staatstrojaner-Ermittlungsverfahren-Einstellungsbescheid.pdf
[3] § 202c StGB im Wortlaut: http://dejure.org/gesetze/StGB/202c.html