Bürgerbegehren für Stadtteilbüros rechtlich unzulässig
Das Innenministerium Schleswig-Holstein erachtet Bürgerbegehren für den Erhalt von Stadtteilbüros für rechtlich unzulässig. Denn die Frage, ob Stadtteilbüros seitens der Verwaltung geschlossen werden dürfen, ist rechtlich gesehen eine Angelegenheit der inneren Organisation der Gemeinde. Und für die ist nach § 16g Abs. 2 Nr. 8 der Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins eine Entscheidung im Rahmen eines Bürgerentscheids nicht zulässig.
Damit bestätigt das Innenministerium die Auffassung der Lübecker Stadtverwaltung, die den Initiatoren eines Bürgerbegehens für den Erhalt der Stadtteilbüros bereits vergangene Woche mitgeteilt hatte, dass sie Zweifel an der Zulässigkeit habe.