GEMA verlangt „Strafzuschlag“: Grund: Nicht eingereichte Musikfolgen bei Live-Musikveranstaltungen
Sowohl nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz als auch nach dem mit der GEMA abgeschlossenen Gesamtvertrag, wonach u.a. Verbandsmitglieder einen Nachlass von 20% erhalten, besteht die Verpflichtung, dass der Veranstalter von Live-Musikveranstaltungen der GEMA nach der Veranstaltungen die gespielten Lieder mitteilen muss (Musikfolgenaufstellung). Hierfür stellt die GEMA entsprechende Formulare bereit.Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit einem 10%igen „Strafzuschlag“ auf die für die Veranstaltungen zu zahlende GEMA-Vergütung rechnen (siehe auch GEMA-Tarif U-V, letzter Absatz). Die GEMA hat angekündigt, dass sie in den nächsten Tagen entsprechende Nachberechnungen, zunächst für das Jahr 2013, vornehmen wird. Anfang des nächsten Jahres erfolgen dann die Nachberechnungen für das Jahr 2014.
Jedem Veranstalter von Live-Musikveranstaltungen ist daher nur anzuraten, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen und der GEMA die Musikfolgenaufstellungen fristgerecht einzureichen. Weitere Tipps und Hinweise finden Sie hier im anliegenden DEHOGA Merkblatt sowie im Tarif U-V.
Obwohl der DEHOGA wiederholt in den letzten Jahren darauf hingewiesen hat, melden leider immer noch nicht alle Veranstalter die Musikfolgen.