Rechtssicherheit für Regattabegleitfahrten
In der Vergangenheit ist es immer wieder – auch bundesweit – zu Irritationen gekommen bei Einladungen an Amtsträger zur Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen, die seit Jahrzehnten historisch gewachsen sind und der wirtschaftlichen, politischen und diplomatischen Außendarstellung eines Bundeslandes dienen (z. B. Regattabegleitfahrt, Musikfestival usw.).Einerseits müssen solche – das Land Schleswig-Holstein prägende – Veranstaltungen im Wettstreit der Bundesländer effektiv stattfinden können; andererseits muss bei Amtsträgern – für die es sich letztlich um „Geschenke“ handelt – ein transparenter und rechtlich abgesicherter Weg gefunden werden, um nicht dem Verdacht der Vorteilsannahme ausgesetzt zu sein.
1. Der Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein hat bereits im Mai 2008 einen Leitfaden verfasst und der Industrie- und Handelskammer zugeleitet, wie Rechtssicherheit geschaffen werden kann. Kernpunkte dieses Leitfadens werden hiermit wiederholt:
Pflichten für den Einladenden: Weiss eine einladende Firma, dass der eingeladene Amtsträger z. B. über einen Auftrag an den Einladenden zu entscheiden hat oder über eine Baugenehmigung, so soll eine solche Einladung an diesen speziellen Amtsträger unterbleiben, weil damit der Verdacht einer Straftat begründet werden kann.
Bei allen übrigen Amtsträgern (bei denen für den Einladenden oft ein exakter Aufgabenkreis nicht feststeht) kann die Einladung wie bisher ergehen, jedoch niemals an die Privatanschrift, sondern stets an die dienstliche Anschrift. Darüber hinaus sollen die Einladungen dann mit einem kurzen Begleitschreiben der Behördenleitung übersandt werden mit der Bitte, die Einladung an den Amtsträger auszuhändigen, ggf. nach Durchführung behördlicher Genehmigungen.
Pflichten für den Eingeladenen: Erhält er von seinem Vorgesetzten die Einladung – mit einer allgemeinen Genehmigung oder einer speziellen Genehmigung z. B. für die Regattabegleitfahrt – so kann er unbesorgt an der Regattabegleitfahrt teilnehmen.
Erkennt der Amtsträger, dass die Einladung tatsächlich nicht über den Behördenleiter gegangen ist, sondern ihm direkt zugeleitet worden ist, soll er die Einladung seinem Behördenleiter zur Genehmigung vorlegen. Erhält er die Genehmigung, kann er wiederum unbesorgt an der Regattabegleitfahrt teilnehmen.
2. Wer diese Bedingungen einhält, hat für die Zukunft Rechtssicherheit.