Schleswig-Holsteins Justizministerin Spoorendonk zur Neuregelung der psychosozialen Prozessbetreuung
KIEL. Der heutige (11. Februar) Beschluss der Bundesregierung zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) sieht neben der Einführung von weiteren Verfahrensrechten des Verletzten auch eine Neuregelung der psychosozialen Prozessbegleitung in der Strafprozessordnung vor. Ein notwendiger Schritt in die richtige Richtung, so Schleswig-Holsteins Justizministerin Anke Spoorendonk: „Für Opfer einer Straftat stellt ein Strafverfahren eine enorme Belastung dar. In dieser Situation dürfen Opfer nicht alleine gelassen werden. Einen wichtigen Beitrag leistet hier die psychosoziale Prozessbegleitung, die zur Stabilisierung schutzbedürftiger Opfer im Kern drei Elemente beinhaltet: psychosoziale Unterstützung, die Vermittlung von Informationen und von Bewältigungsstrategien zur Reduzierung von Belastungen und Ängsten.
Dies bleibt nicht ohne Nutzen für die Justiz: durch die Stabilisierung der betroffenen Opfer kann sich das Erinnerungsvermögen und auch die Aussagetüchtigkeit als Zeuge verbessern.“ Die Feststellung des wahren Sachverhalts in der Hauptverhandlung vor Gericht könne dadurch erleichtert werden. „Trotzdem wurde die psychosoziale Prozessbegleitung bisher nicht im gesamten Bundesgebiet flächendeckend angeboten“, bedauerte Spoorendonk und erwartet: „dass sich dies nun mit dem im Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren ändern wird.“
In Schleswig-Holstein wurde bereits Mitte der 90er Jahre die psychosoziale Prozessbegleitung unter der Bezeichnung „Zeugenbegleitprogramm“ entwickelt. Das vom Justizministerium finanzierte Zeugenbegleitprogramm war auch Vorbild für andere Länder, wie zum Beispiel Österreich. Heute verfügt Schleswig-Holstein für Opfer von Sexualstraftaten, häuslicher Gewalt oder Stalking über ein flächendeckendes Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung, das auch die Unterstützung und Anerkennung der Justiz hat.