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Stromverträge am Telefon

Unerwünschte Werbeanrufe sind ohnehin ein großes Ärgernis für die Betroffenen, um so mehr, wenn dadurch ein Vertrag zu Stande kommt, den man (so) gar nicht wollte. Wird auf solche Art ein Vertrag geschlossen, können Verbraucher diesen in der Regel widerrufen. Erfolgt der Vertragsschluss unbewusst, weil die Verbraucher getäuscht wurden, kann dieser an sich angefochten werden.

Derzeit beschweren sich viele Verbraucher bei der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein, dass ihnen bei einem solchen Anruf ein Vertrag zum Energieanbieterwechsel untergeschoben wurde. Meist wird in den Gesprächen zunächst der Eindruck erweckt, dass die Anrufe von dem derzeitigen Versorger kommen. Die Verbraucher berichten, ihnen sei am Telefon gesagt worden, ihre Stromrechnung solle lediglich überprüft werden oder dass sie mit einem neuen Angebot Stromkosten sparen könnten. Sie sollten „nur“ die Zählernummer mitteilen. Daraufhin wurde den Betroffenen mitgeteilt, es werde nun einen neuen Vertrag geben, der sie vor einer Preiserhöhung schützt und Kosten spart. Mit großer Verwunderung stellten die Verbraucher später fest, dass es sich tatsächlich um einen Anbieterwechsel gehandelt hat.

„Auf diese dreiste Weise wird versucht, die Verbraucher zu einem Vertragsschluss zu bewegen. Generell sollten keine Daten zu Stromzählern oder bestehenden Vertragsverhältnissen am Telefon oder an der Haustür weitergegeben werden. Wer wechseln möchte, sollte sich dafür Zeit nehmen und die Preise sowie die Konditionen der verschiedenen Anbieter in Ruhe vergleichen“, empfiehlt Julia Buchweitz, Juristin bei der Verbraucherzentrale. Hat man einen Vertrag am Telefon, im Internet oder an der Haustür abgeschlossen, besteht in den meisten Fällen ein Widerrufsrecht. Dieses muss man fristgerecht geltend machen. Dabei bedarf der Widerruf weder einer Begründung noch der Textform. „Wir raten Verbrauchern jedoch dazu, den Widerruf aus Nachweisgründen immer schriftlich zu tätigen und sich von der Gegenseite bestätigen zu lassen“, so Buchweitz.

Wurde der Verbraucher getäuscht, weil ihm suggeriert wurde, dass es sich bei dem Gespräch um seinen bisherigen Vertragspartner handelt, kann der Verbraucher die Wirksamkeit eines solchen Vertrages anfechten. Teilweise wird von unseriösen Anbietern auch behauptet, dass ein Vertragsschluss vorläge, obwohl der Verbraucher einem solchen nie zugestimmt hatte. In diesen Fällen ist es von vornherein nicht zu einem wirksamen Vertrag gekommen und die Gegenseite hat keine Ansprüche. Behauptet sie das Gegenteil, müsste sie das Zustandekommen des Vertrages beweisen.

Hilfe bei untergeschobenen Verträgen erhalten betroffene Verbraucher im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.