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Rechtsanwalt Solmecke warnt: Fotos von Babies und Kleinkindern dürfen ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht bei meinVZ, Facebook & Co eingestellt werden!

Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE weist auf ein Urteil des Amtsgerichts Menden hin und warnt Anwender davor, Fotos von Kindern unter 7 Jahren ohne die Erlaubnis der Sorgeberechtigten ins Internet zu stellen. Im verhandelten Fall ging es um einen nichtehelichen und nicht sorgeberechtigten Vater, der ohne Erlaubnis der Mutter Fotos des Kindes bei meinVZ hochgeladen hatte.

Kurz zusammengefasst:
– Wichtiges Urteil vom Amtsgericht Menden
– Fotos von Babies und Kleinkindern dürfen nicht ohne Erlaubnis der Sorgeberechtigten ins Internet gestellt werden
– Das gilt auch für Social Networks wie meinVZ, studiVZ und Facebook
– WILDE BEUGER & SOLMECKE betreiben eine Kölner Medienrecht-Kanzlei
– RA Christian Solmecke steht für Kommentare zur Verfügung
– Link: http://www.wbs-law.de/

Die Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE weist auf ein wichtiges Urteil des Amtsgericht Menden (AZ 526/09) hin, das am 3. Februar 2010 erging und das besagt, dass Fotos von Kleinkindern und Babys nicht ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten im Internet veröffentlicht und verbreitet werden dürfen.Die Fallgeschichte: Der nichteheliche Vater hatte mehrere Fotos seines minderjährigen Kindes aufgenommen und diese im Social Network meinVZ hochgeladen. Die durch ein vorheriges Urteil allein sorgeberechtigte Mutter hatte allerdings im Vorfeld die Erlaubnis zur Veröffentlichung der Bilder nicht erteilt – und klagte nun gegen den Vater darauf, dass die Kinderfotos aus dem Netz genommen werden und auch nicht erneut veröffentlicht werden dürfen. Das Gericht gab der Klägerin Recht – gegen den Vater erging eine einstweilige Verfügung.

Kleinkinder können nicht einwilligen, das Sorgerecht ist entscheidend
Christian Solmecke, Partner in der Kölner Medienrecht-Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE: „Der rechtliche Hintergrund ist der: Für die Veröffentlichung von Fotos bedarf es gemäß § 22 Kunsturhebergesetz der Einwilligung des Abgebildeten, im vorliegenden Fall die des Kindes. Gerade Minderjährige genießen aber einen besonderen Schutz: Geschäftsunfähige, also Kinder unter 7 Jahren, können nicht selbst in die Verbreitung und Veröffentlichung einwilligen. Sie bedürfen vielmehr der Zustimmung ihres Sorgeberechtigten.“

Zurück zum Fall: Die alleinerziehende Mutter verweigerte diese Zustimmung. Der Vater handelte damit gegen den erkennbaren Willen der sorgeberechtigten Mutter und verletzte durch Veröffentlichung der Bilder das Persönlichkeitsrecht des Kindes.

Besonders problematisch war allerdings, dass der Vater die Bilder ohne Zugangsbeschränkung in meinVZ eingestellt hatte. In dem beliebten Social Network kann sich jedermann kostenlos anmelden – somit waren die Bilder des Kindes de facto auch für jeden User sichtbar. Das Gericht hat bewusst offen gelassen, ob der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn der Vater die Bilder nur seinem engsten Familien- und Freundeskreis zugänglich gemacht hätte. Gerade durch die besonderen Privatsphäreeinstellungen, die auf jedes Fotoalbum oder auch das gesamte Profil angewendet werden können, hätte er eine netzwerk- bzw. internetweite Veröffentlichung umgehen können.

So aber erging eine einstweilige Verfügung gegen den Vater: Er muss die Bilder aus dem Netz nehmen und erklären, eine erneute Veröffentlichung bzw. Verbreitung – insbesondere im Internet und auf meinVZ – zu unterlassen. Bei Zuwiderhandlung droht ihm die Zahlung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000 Euro sowie eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.

Die Folge: Noch mehr Umsicht beim Online-Stellen von Kinderfotos
Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Das Urteil des Amtsgericht Menden zeigt deutlich auf, dass die Anwender ab sofort noch mehr aufpassen müssen, welche Fotos sie frei zugänglich ins Internet stellen. Wer Bilder von Kindern unter 7 Jahre ins Internet stellt und sie öffentlich auf einer Homepage präsentiert oder in ein Social Network einbindet, sollte besser die schriftliche Genehmigung des sorgeberechtigten Elternteils vorweisen können. Das gilt auch, wenn ein Kind nicht Hauptmotiv auf dem Foto ist. Das stellt im Übrigen auch die Kitas und Grundschulen im Land vor Probleme, die häufig Bilder ihrer Kinder und Aktivitäten auf der eigenen Homepage veröffentlichen“

Rechtsanwalt Christian von der Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE steht den Medien gern unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de für weiterführende Kommentare oder für Originaltöne zur Verfügung.“ (4027 Zeichen, zum kostenlosen Abdruck freigegeben)

Homepage: http://www.wbs-law.de/
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Weiterführende Kontaktdaten

Informationen zum verantwortlichen Unternehmen:
Die Kölner Kanzlei WILDE BEUGER & SOLMECKE hat sich auf die Beratung der Fernseh-, Film- und Entertainmentbranche spezialisiert. Insgesamt arbeiten in der Kanzlei jetzt zehn Anwälte. Rechtsanwalt Christian Solmecke (36) hat in den vergangenen drei Jahren den Bereich Internetrecht stetig ausgebaut. So betreut er z.B. über 300 Online-Händler bei allen rechtlichen Fragen rund um das Thema E-Business.
Neben seiner Kanzleitätigkeit ist Christian Solmecke auch Geschäftsführer des Deutschen Instituts für Kommunikation und Recht im Internet (DIKRI) an der Cologne Business School (http://www.dikri.de). Dort beschäftigt er sich insbesondere mit den Rechtsfragen in Sozialen Netzen. Vor seiner Tätigkeit als Anwalt arbeitete Solmecke mehrere Jahre als Journalist für den Westdeutschen Rundfunk und andere Medien.