Flüchtlingsräte fordern Aufenthaltserlaubnis für auszubildende Geflüchtete
Flüchtlingsräte fordern Aufenthaltserlaubnis für auszubildende Geflüchtete – In einem Positionspapier zur sog. „Ausbildungsduldung“ oder auch „3+2-Regelung“ genannt, fordern der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein sowie die Landesflüchtlingsräte Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland Pfalz und Sachsen Aufenthaltserlaubnisse für Flüchtlinge in Ausbildung sowie mit Ausbildungszusage.
Die derzeitige Regelung ermöglicht lediglich einen Anspruch auf Duldung während der Ausbildung. Bei einer verbindlichen Zusage eines Ausbildungsplatzes vor Beginn der Ausbildung wird eine Duldung lediglich nach Ermessen erteilt. Dem Bundesinneministerium geht selbst das zu weit. Aktuell arbeitet Berlin an Anwendungshinweisen, die die zuständigen Ausländerbehörden zu weitestgehend negativen Ermessensentscheidungen verleiten sollen.
„Dies trifft auch in Schleswig-Holstein mancherorts auf ausländerbehördliche Interessenlagen, denen die Erleichterung des Ausbildungs- und Arbeitsmarktzugangs für geduldete Flüchtlinge ohnehin ein Dorn im Auge ist“, beklagt Martin Link, Geschäftsführer beim Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein. Betroffene und Unterstützer*innen beschwerten sich beim Flüchtlingsrat vermehrt über Ausländerbehörden, die Geflüchteten trotz sicherem Ausbildungsplatz die Ausbildungsduldung oder die Beschäftigungserlaubnis verweigern würden. „Wo kein Wille ist, kann offenbar auch der gut gemeinte schleswig-holsteinische Erlass vom 14.2.2017 keine ermessenspositive Verwaltungspraxis erreichen“ bilanziert Link.
Nach Ansicht der Flüchtlingsräte braucht es anstatt von der Ermessenswillkür anheim gestellter Regelungen ein Aufenthaltsrecht, das eine Aufenthaltserlaubnis für Auszubildende verbindlich vorsieht. Nur so würde der ursprünglichen Intention des Integrationsgesetzgebers Rechnung getragen. Über die uneinheitliche kommunale Verwaltungsumsetzung hinaus, stellen die Flüchtlingsräte darüber hinaus fest, dass die „Ausbildungsduldung“ inzwischen von einzelnen Landesregierungen faktisch zu Gunsten einer restriktiven Flüchtlingspolitik ausgehebelt wird. Berechenbarkeit von Recht und Gesetz sieht jedoch anders aus.
Die im Integrationsgesetz 2016 verabschiedete, so genannte „Ausbildungsduldung“ kann in ihrem Kern nicht funktionieren. Denn als Duldung setzt die Regelung lediglich die Abschiebung aus. In der Folge bewerten einige Bundesländer oder gar einzelne Ausländerbehörden den politischen Willen zu hohen Abschiebezahlen höher als Integrationsbemühungen – höher als die Bestrebungen von Arbeitgeber*innen, Fachkräfte zu gewinnen. Zwar setzt die schleswig-holsteinische Landesregierung über einen Erlass die sog. „3+2-Regelung“ im Vergleich zu vielen anderen Bundesländern wenig restriktiv und im Sinne des Gesetzgebers um, nichts desto trotz kommt es in der Praxis aber auch hierzulande bisweilen zu Verunsicherungen sowohl auf Seiten der Flüchtlinge als auch auf Seiten der Ausbildungsbetriebe bzw. -einrichtungen.
Es sei daher an der Zeit, den halbherzigen Versuch des Integrationsgesetzes, geflüchtete Menschen in Ausbildung zu bringen, durch eine klare, den Aufenthalt verfestigende Rechtslage zu korrigieren, sind die Landesflüchtlingsräte sich einig.
In ihrem Positionspapier skizzieren die Flüchtlingsräte die in der Praxis auftretenden und offensichtlichen Unzulänglichkeiten der gegenwärtigen „3+2-Regelung“. Politische Vorgaben einiger Landesregierungen führen dazu, dass die Intention der Ausbildungsduldung unterlaufen wird.
Nach Ansicht des Kieler Flüchtlingsrates, ist die laufende Regierungsbildung in Schleswig-Holstein eine optimale Gelegenheit, um eine gesetzliche Regelung auf die bundespolitische Schiene zu setzen, die geeignet wäre, auch hierzulande den Flüchtlingen und den Ausbildungsbetrieben mehr Rechtssicherheit zu geben.
Das Positionspapier der Landesflüchtlingsräte (Anlage) mit der Bitte um Unterstützung einer eindeutigen gesetzlichen Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge in Ausbildung geht an die Koalitionsverhandlungspartner*innen im schleswig-holsteinischen Landtag und an Bundestagsabgeordnete sowie Arbeitsmarktakteure wie Unternehmensverbände, Kammern und Gewerkschaften.