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Politik & Wirtschaft

Rundfunkgebühren: Ministerpräsidenten beschließen geräteunabhängige Haushaltsabgabe

Die Haushaltsabgabe rückt näher: Die Ministerpräsidenten der Länder haben sich im Rahmen ihrer Jahrestagung am 21. Oktober in Magdeburg wie geplant auf eine Neuordnung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geeinigt. Ab 2013 soll die Gebühr nicht mehr pro Empfangsgerät sondern pro Haushalt und pro Betrieb gezahlt werden – unabhängig davon, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist oder nicht. Der Kontrollaufwand soll so deutlich reduziert werden.

Vor der Ministerpräsidentenrunde hatte es massive Kritik aus der Wirtschaft am Entwurf für die neuen Rundfunkgebühren gegeben. In einer Anhörung der Rundfunkreferenten der Länder sowie in einer gemeinsamen Erklärung mit zahlreichen weiteren Wirtschaftsverbänden hatte auch der DEHOGA seine Kritik an den Plänen geäußert. Als Reaktion auf diesen massiven Widerstand aus der Wirtschaft erfuhr der ursprüngliche Entwurf des Rundfunkgebührenstaatsvertrages im Rahmen der Ministerpräsidentenrunde noch Änderungen. Entlastungen für Kleinstbetriebe wurden vorgenommen. So soll nach dem neuen Entwurf ein Drittel eines Rundfunkbeitrages für Betriebe mit maximal acht Beschäftigten (vorher: maximal vier Beschäftigte) zu zahlen sein. Bei Betrieben mit neun bis 19 (vorher: fünf bis 14) Beschäftigten soll ein voller Rundfunkbeitrag fällig werden. Die komplette Staffelung sieht aus wie folgt:

Alter Entwurf, September 2010 Neuer Entwurf, Oktober 2010
maximal vier Beschäftigte:
ein Drittel des Rundfunkbeitrags
maximal acht Beschäftigte:
ein Drittel des Rundfunkbeitrags
fünf bis 14 Beschäftigte:
einen Rundfunkbeitrag
neun bis 19 Beschäftigte:
einen Rundfunkbeitrag
15 bis 49 Beschäftigte:
zwei Rundfunkbeiträge
20 bis 49 Beschäftigte:
zwei Rundfunkbeiträge
50 bis 249 Beschäftigte:
vier Rundfunkbeiträge
50 bis 249 Beschäftigte:
fünf Rundfunkbeiträge
250 bis 499 Beschäftigte:
acht Rundfunkbeiträge
250 bis 499 Beschäftigte:
zehn Rundfunkbeiträge
500 bis 999 Beschäftigte:
zwölf Rundfunkbeiträge
500 bis 999 Beschäftigte:
20 Rundfunkbeiträge
1.000 bis 4.999 Beschäftigte:
20 Rundfunkbeiträge
1.000 bis 4.999 Beschäftigte:
40 Rundfunkbeiträge
5.000 bis 9.999 Beschäftigte:
60 Rundfunkbeiträge
5.000 bis 9.999 Beschäftigte:
80 Rundfunkbeiträge
10.000 bis 19.999 Beschäftigte:
100 Rundfunkbeiträge
10.000 bis 19.999 Beschäftigte:
120 Rundfunkbeiträge
20.000 oder mehr Beschäftigte:
150 Rundfunkbeiträge
20.000 oder mehr Beschäftigte:
180 Rundfunkbeiträge

Für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten soll nun jede Betriebsstätte eigenständig Rundfunkbeiträge nach der Zahl der Beschäftigten in der jeweiligen Betriebsstätte zu zahlen haben. Die zunächst vorgesehe Quotientenbildung wurde fallen gelassen. Sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Entwurf sind Beschäftigte im Sinne des Staatsvertrages alle im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten. Die unter anderem vom DEHOGA geforderte Hochrechnung der Teilzeitkräfte auf sozialversicherungspflichtige Vollzeitstellen wurde nicht angenommen.

Nach der Überarbeitung des Entwurfs sieht der DEHOGA noch Korrekturbedarf insbesondere im Hinblick auf die Belastung der Filialunternehmen sowie bezüglich der Frage, wie Teilzeitkräfte bei der Berechnung der Beschäftigten zu berücksichtigen sind. Über den Fortgang der Sache informieren wir Sie in einer der nächsten DEHOGA compact-Ausgaben.

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