Meldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
Arbeitgebermeldung zur Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer
- Abgabefrist endet am 31. März 2018
- Elektronische Anzeige nutzen
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen.Jährlich prüfen die Agenturen für Arbeit, ob die Betriebe ihrer Beschäftigungspflicht nachgekommen sind. Dafür müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2017 bis spätestens 31. März 2018 bei ihrer Agentur für Arbeit vor Ort anzeigen.
Anfang des Jahres wurden die erforderlichen Unterlagen verschickt. Unter www.IW-Elan.de kann bei Bedarf die Software zur elektronischen Anzeige kostenlos herunter geladen werden. Das Programm IW-Elan unterstützt bei der Bearbeitung und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Auf der CD-ROM und im Internet finden die Betriebe zusätzliche Informationen zur Installation und Anwendung des Programms.
„Die elektronische Übermittlung der Anzeige ist von Vorteil, da keine Anzeigeformulare mehr versandt werden müssen. Das spart Zeit und Papier! Nur der von IW-Elan automatisch erzeugte Versandbeleg mit der Meldungs-ID-Nummer (Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit) muss unterzeichnet zugeschickt werden“, erklärt Markus Dusch, Chef der Agentur für Arbeit Lübeck.
Informationen zum Anzeigeverfahren gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de (Auswahl: Unternehmen > Personalfragen klären > Ihre Pflichten als Arbeitgeber). Bei weitergehenden Fragen ist eine Kontaktaufnahme über die kostenfreie Arbeitgeberhotline 0800 4 5555 20, per Email an Rostock.061-OS@arbeitsagentur.de oder per Fax an 0381 804260 3061 möglich.