Sensation im VW Abgasskandal – OLG Köln: Rücktritt auch nach Durchführung des Softwareupdates möglich
Lahr (ots) – Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Beschluss vom 27.03.2018 (Aktenzeichen: 18 U 134/17) angekündigt, dass Kunden selbst dann ein Rücktrittsrecht zustehen kann, wenn das Softwareupdate vor dem Rücktritt durchgeführt wurde. Der Kläger erwarb im Jahre 2015 einen gebrauchten Audi A4 2,0 TDI, der vom Abgasskandal betroffen ist. Im September 2016 ließ er das vom VW-Konzern entwickelte Software-Update durchführen. Im Dezember 2016 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Da das Autohaus den Rücktritt nicht akzeptierte, klagte der Audikäufer gegen das Autohaus. Er berief sich darauf, dass sich seit dem Update die Leistung verschlechtert und der Verbrauch sich erhöht habe. Auch führe das Update zu einem schnelleren Verschleiß. Im Prozess bestritt das Autohaus, dass überhaupt ein Mangel vorliegt und selbst wenn ein der Mangel vorgelegen haben sollte, sei dieser durch das Update beseitigt worden. Nachdem das Landgericht Aachen die Klage abgewiesen hatte, ging der Prozess in die nächste Instanz und befindet sich inzwischen in der Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln. Dieses wies nun darauf hin, dass auch nach Durchführung des Softwareupdates eine Rückabwicklung möglich sei. Den Beweis dafür, dass das Software-Update die vom Kläger angeführten negativen Folgen nicht mit sich brächte, müsse der Verkäufer erbringen. Hierzu müsse ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Das OLG Köln führte im Einzelnen aus, dass alleine die Durchführung des Software-Updates nicht bedeute, dass der getäuschte Kunde diese als Nachbesserung akzeptiere. Vielmehr haben der VW-Konzern und der Verkäufer einen kaufrechtlichen Mangel zu keinem Zeitpunkt anerkannt. Es sei lediglich eine Software-Maßnahme zur Verfügung gestellt worden. Ohne Anerkenntnis eines Mangels könne aber auch keine Nachbesserung im kaufrechtlichen Sinne angeboten werden. Hinzu komme, dass der Kläger die Entziehung seiner Betriebserlaubnis zu befürchten hatte. Nur durch das Software-Update konnte er sicher das Fahrzeug weiter nutzen. Auch habe ein geschädigter Käufer nicht die Kenntnisse, die Funktionsweise der Motorsteuerung und des Updates zu beurteilen. Den Aussagen des Herstellers oder des Kraftfahrtbundesamts müsse er nicht vertrauen. Beklagtes Autohaus trägt Beweislast, dass Update „funktioniert“ Dies führe laut OLG Köln dazu, dass der Verkäufer nunmehr die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass es durch das Software-Update nicht zu anderen Sachmängeln gekommen ist. Das Landgericht Aachen hatte dies noch anders bewertet und dem Autokäufer den Nachweis auferlegt, dass das Auto trotz des Updates immer noch mangelhaft sei. Im ersten Schritt müsse von dem beklagten Autohaus nunmehr im Detail dargelegt werden, wie die Software der Motorsteuerung vor und nach dem Update funktioniere. Sodann soll mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden, ob das Software-Update negative Folgen für den Kläger mit sich bringt. Diese Umverteilung der Beweislast ist sehr relevant: Kann das Autohaus den schwierigen Beweis nicht erbringen, dann wird angenommen, dass das Auto trotz des Updates mangelhaft ist. Weiter führt das OLG aus, dass der Kläger in keinem Fall dem Verkäufer die Möglichkeit zu einer erneuten (zweiten) Nachbesserung geben muss. Schließlich bestreite der Händler die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs und könne ohnehin selbständig in einem angemessenen Zeitrahmen kein neues Software-Update anbieten. Auch sei das Vertrauen der Kunden in den Hersteller enttäuscht worden. OLG Köln nimmt Laufleistung von 500.000 km an Bemerkenswert ist, dass das OLG Köln von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km ausgeht. Sollte es zur Rückabwicklung des Kaufvertrags kommen, so wäre für den Kunden nur ein relativer geringer Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zu bezahlen. Dieser Beschluss des OLG Köln – wie auch weitere Urteile – zeigen, dass auch nach dem Software-Update betroffene Kunden die Möglichkeit haben, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Aufgrund der ungewissen Folgen des Updates sollte nicht weiter gezögert werden. Ende des Jahres droht die Verjährung von Ansprüchen. Pressekontakt: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Einsteinallee 1/1 77933 Lahr Telefon: 07821 / 92 37 68 – 0 Fax: 07821 / 92 37 68 – 889 kanzlei@dr-stoll-kollegen.de www.vw-schaden.de Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
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