Mitarbeiter auch am Wochenende im Einsatz
Winterdienstmeldung der EBL – Hinweis auf Räum- und Streupflichten
Auch am Wochenende waren die Mitarbeiter der Sparte SRL wieder im Einsatz. Am Sonnabend und am Sonntag wurden ab 4 Uhr Steigungen, Brücken, Kreuzungs- und Ampelbereiche auf den Hauptverkehrsstraßen (1. Kategorie) kontrolliert und bei Bedarf abgestreut. Am Sonnabend waren Mitarbeiter der Sparte SRL in einigen Nebenstraßen (2. Kategorie) im Einsatz und haben bei Bedarf den Schnee geräumt und abstumpfend gestreut.
Heute Morgen ab 4 Uhr haben die Mitarbeiter im gesamten Straßennetz der 1. Kategorie (Hauptverkehrsstraßen) die entstandene Glätte abgestreut. Auch die Kontrollfahrten werden nach wie vor in den frühen Morgenstunden (ab 2 bzw. 3 Uhr vorgenommen). Die Wetterdienste melden für Lübeck ab Mittwoch wieder leichte Schneefälle, bei Temperaturen von durchschnittlich – 2 Grad.
In der Fußgängerzone (Innenstadt) haben die Mitarbeiter am Freitag vorsorglich den dort liegenden Schnee weggeräumt und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt. Bei erneutem Schneefall werden die Ablagerungsmöglichkeiten in der Fußgängerzone sehr knapp. Zusätzlich beeinträchtigen die Ablagerungen auch die Verkehrssicherheit auf diesen Flächen, weil sie vereisen können und damit zusätzliche Gefahrenstellen bilden. Das gilt auch für Verkehrsflächen vor Privatgrundstücken. Darum haben der Fachbereich Umwelt, Sicherheit und Ordnung und die EBL heute noch mal die wichtigsten Informationen für die Anlieger / Grundstückseigentümer zusammengestellt.
Wichtige Information an alle Anlieger / Grundstückseigentümer:
Der Fachbereich Umwelt, Sicherheit und Ordnung weist erneut darauf hin, dass Hauseigentümer nach der Straßenreinigungssatzung der Hansestadt Lübeck verpflichtet sind, Glätte in der Zeit von 8 bis 20 Uhr unverzüglich nach ihrem Entstehen, Schnee nach beendetem Schneefall zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist bis 8 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Auf den Geh- und Radwegen öffentlicher Straßen dürfen Auftaumittel (z. B. Salze) nicht verwendet werden. Es erfolgt nochmals der dringende Appell, einen Vorrat an geeignetem Streugut (körniger Sand, Splitt etc.) anzulegen. Sollte Streugut nicht mehr in ausreichendem Umfange erhältlich sein, können auch alternative Materialien aus den Baumärkten verwendet werden. Das sind z. B. Fugensand, Fugensplitt, Blähton-Schüttgut oder Spielsand.
Schnee und Eis sind auf dem an die Fahrbahn grenzenden Drittel des Gehweges oder des Seitenstreifens – wo dieses möglich ist, auf dem Fahrbahnrand – zu lagern.
Auf Gehwegen ohne Fahrbahnen hat die Ablagerung auf dem an das Grundstück des Reinigungspflichtigen grenzenden Teil des Gehweges zu erfolgen. Der Fahr- und Fußgängerverkehr darf nicht gefährdet werden. Rinnsteine, Einläufe in Entwässerungsanlagen und dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse sind freizuhalten. Von anliegenden Grundstücken dürfen Schnee und Eis nicht auf die Straße geschafft werden. Der Ordnungs- und Verkehrsdienst wird – wie im letzten Winter – verstärkt auf die Einhaltung der Räum- und Streupflichten achten und ggf. auch Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, die zur Festsetzung von Geldbußen in Höhe von 50 Euro und mehr führen können.
Gerne beantworten die Mitarbeiter des Kundenservices weitere Fragen unter der Rufnummer 01803 / 680070 (9 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, mobil abweichend – max. 42 Cent pro Minute). Servicezeiten: montags bis donnerstags von 8 bis 17 Uhr sowie freitags von 8 bis 16 Uhr.