Länderklausel im CCS-Gesetz kann sich nur auf Schleswig-Holstein beziehen
Wirtschaftsministerium erklärt zur heutigen Pressemitteilung von MdL Olaf Schulze
Der Zuständigkeitsbereich der Landesregierung endet an den Grenzen des Landes Schleswig-Holstein. In dem am 13. April vom Bundeskabinett beschlossenem CCS Gesetzentwurf ist eine Länderklausel enthalten, mit der in Schleswig-Holstein eine CO2 –Verpressung vermieden werden kann und wird. Das gilt auch für eine Einspeisung von CO2 unter der Nordsee im Hoheitsgebiet von Schleswig-Holstein. Zum Hoheitsgebiet Schleswig-Holstein zählt das so genannte Küstenmeer, welches sich bis zur 12 Meilen Zone auf der Nordsee erstreckt und in das der schleswig-holsteinische Nationalpark Wattenmeer fällt. „“Wichtig ist, dass wir den Nationalpark von einer CO2 Einlagerung frei halten können““, so ein Ministeriumssprecher. Für die so genannte Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ), die nach 12 Seemeilen beginnt, ist der Bund zuständig. „“Es war, ist und bleibt also von vorneherein klar, dass schleswig-holsteinische Landesgesetze nicht für die Gebiete außerhalb Schleswig-Holsteins gelten, also nicht für Gewässer außerhalb der 12 Meilen Zone, sei es nun die AWZ oder die Weltmeere.““ Insofern gleiche die Äußerung von MdL Schulze dem Versuch, ein Haar in der Suppe zu finden.